Entscheidungsstichwort (Thema)
Arrestgrund "unerlaubte Handlung"
Leitsatz (amtlich)
Nach § 917 Abs. 1 ZPO darf der Arrest nur angeordnet werden, wenn bestimmte Anhaltspunkte gegeben sind, die erhebliche nachteilige Einwirkungen auf das der zukünftigen Zwangsvollstreckung offenstehende Vermögen des Schuldners befürchten lassen (Arrestgrund). Allein die den Ersatzanspruch des Antragstellers möglicherweise auslösenden vermögensschädigenden unlauteren Handlungen begründen noch keinen Arrestgrund. Zweck des dinglichen Arrestes ist ausschließlich die Verhinderung der Verschlechterung der Lage des Gläubigers gegenüber dem Vermögen des Schuldners und mithin die Stilllegung des Schuldnervermögens bis zur Entscheidung in der Hauptsache (vgl. OLG München NJW 1983, 2577 a.E.). Um die Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung bzw. Erschwerung zu begründen, muss mithin zumindest glaubhaft sein, dass eine ungünstige nicht unerhebliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners bevorsteht.
Es müssen Anhaltspunkte dafür glaubhaft gemacht sein, dass der Antragsgegner Vermögenswerte bei Seite schafft, um eine Vollstreckung des Antragstellers gegen ihn zu verhindern. Eine evt. mögliche Verschlechterung der Vermögenslage des Antragsgegners kann allein einen Arrestgrund nicht begründen. Das Arrestverfahren dient nicht dem "Wettlauf der Gläubiger".
Für den Antragsteller streitet auch keine tatsächliche Vermutung, dass der Antragsgegner zukünftig nachteilige Einwirkungen auf das der möglicherweise künftigen Zwangsvollstreckung offenstehende eigene Vermögen tätigen wird. Es existiert kein Erfahrungssatz dahin, dass ein Schuldner, der durch unlauteres Verhalten den Gläubiger geschädigt hat, sich nach deren Aufdeckung weiterhin unredlich verhalten wird, d.h. versuchen wird, die ihm wegen der Schadensersatzforderung drohende Vollstreckung in sein Vermögen zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren (vgl. u.a. OLG Köln MDR 1986, 595; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1192; OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 143).
Normenkette
ZPO § 917 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 06.01.2011; Aktenzeichen 32 O 349/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Arrestantrag zurückweisenden Beschluss der 32. Zivilkammer des LG Köln vom 6.1.2011 - 32 O 349/10 - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 567 Abs. 1 Satz 2 ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das LG den Arrestantrag des Antragstellers zurückgewiesen, da ein Arrestgrund nicht schlüssig dargetan ist und somit auch nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Insoweit kann dahinstehen, ob überhaupt ein Arrestanspruch besteht. Daher braucht der Senat auch nicht darauf einzugehen, ob das LG alle denkbaren Anspruchsgrundlagen, aus denen der Antragsteller möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen den Antragsgegner herleiten könnte, geprüft hat.
Es fehlt der Arrestgrund. Nach § 917 Abs. 1 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung eines Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Er darf deshalb nur angeordnet werden, wenn bestimmte Anhaltspunkte gegeben sind, die erheblich nachteilige Einwirkungen auf das der zukünftigen Zwangsvollstreckung offenstehende Vermögen des Schuldners befürchten lassen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers begründen im Streitfall nicht bereits die den Ersatzanspruch des Antragstellers möglicherweise auslösenden unlauteren Handlungen einen Arrestgrund. Zweck des dinglichen Arrestes ist ausschließlich die Verhinderung der Verschlechterung der Lage des Gläubigers gegenüber dem Vermögen des Schuldners und mithin die Stilllegung des Schuldnervermögens bis zur Entscheidung in der Hauptsache (vgl. OLG München NJW 1983, 2577 a.E.). Um die Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung bzw. Erschwerung zu begründen, muss mithin zumindest glaubhaft sein, dass eine ungünstige nicht unerhebliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners bevorsteht.
Daran fehlt es hier. Auch das Beschwerdevorbringen lässt einen Arrestgrund nicht erkennen. Soweit der Antragsteller auf "unlauteres Verhalten" des Schuldners abstellt, kann dies für sich allein noch keinen Arrestgrund begründen. Dieses behauptete unlautere Verhalten des Antragsgegners bezieht sich auf die Vergangenheit und kann möglicherweise Schadensersatzansprüche des Antragstellers gegen den Antragsgegner begründen, reicht allein aber nicht für die Bejahung eines Arrestgrundes aus. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner Vermögenswerte bei Seite schafft, um eine Vollstreckung des Antragstellers gegen ihn zu verhindern.
Soweit auf eine mögliche Verschlechterung der Vermögenslage des Antragsgegners hingewiesen wird, kann auch dies einen Arrestgrund nicht begründen. Das Arrestverfahren dient nicht dem "Wettlauf der Gläubiger". Vielmehr soll es eine zielgerichtete Vollstreckungsvereitelung...