Entscheidungsstichwort (Thema)
Heizöllieferung, Kontrollpflichten
Leitsatz (amtlich)
Zu den Kontrollpflichten des Tankwagenfahrers eines Heizöllieferanten beim Anschließen des Ölschlauches an den Einfüllstutzen des zu beliefernden Hauses.
Normenkette
BGB § 280
Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 28.10.2011; Aktenzeichen 7 O 342/10) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Aachen vom 28.10.2011 (7 O 342/10) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
3. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 1.2.2012 Bezug genommen, in dem er ausgeführt hat:
"Das LG die hat Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die dem Beklagten zu 2. als Tankwagenfahrer bei der Ölanlieferung obliegenden Kontroll- und Sorgfaltsflichten hat es richtig umschrieben. Dabei ist maßgebend, dass der Fahrer sich grundsätzlich darauf verlassen darf, dass die Einfüllanlage des Kunden funktionstüchtig ist. Die Prüfung der Funktionstüchtigkeit seiner Tankanlage fällt grundsätzlich in den Risikobereich des Eigentümers. Nur bei sichtbaren Mängeln ist der Fahrer zur Prüfung verpflichtet (BGH NJW 1983, 1109; NJW 1984, 233; OLG Karlsruhe NJW-RR 1997, 1247; LG Düsseldorf Urt. v. 5.1.2010 - 7 O 352/08, BeckRS 2011, 10229; Hager in Staudinger, BGB, Neubarbeitung 2009, § 823E 395; Spindler in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand. 1.3.2011, § 823 Rz. 576). Der Fahrer ist daher nicht gehalten die Befestigung des Einfüllstsutzens gezielt - etwa durch ein "Rütteln" am Stutzen - zu überprüfen. Eine solche Überprüfung ist nur zu fordern, wenn für den Ölanlieferer Mängel sichtbar sind, die ihm Anlass zu Zweifeln an der Belastungs- oder Funktionstüchtigkeit des Einfüllstutzens geben müssten (BGH NJW 1984, 233). Daran fehlte es hier aber. Das hat das Landsgericht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen E. überzeugend und fehlerferei festgestellt. Aus dem von der Beklagten eingeholten Privatgutachten des Sachverständigen C. ergibt sich nichts anderes. Eine Vernehmung der von der Kägerin benannten Zeugen ist nicht geboten, weil in das Wissen der Zeugen keine Tatsachen gestellt sind, die für die Beurteilung des Sachverständigen von Bedeutung hätten sein können. Hinsichtlich der maßgebenden visuellen Erkennbarkeit der Einfüllanlage hat sich der Sachverständige auf Lichtbilder bezogen, die unstreitig den Zustand und die Lage der Anlage zur Zeit des Schadensvorfalls wiedergeben. Unerheblich ist, ob die Kägerin den Beklagten zu 2. darauf hingewiesen hat, dass sie zum ersten Mal Heizöl bestelle und dies sonst immer ihr verstorbener Ehemann übernommen habe. Der behauptete Hinweis enthielt jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass es schon in der Vergangenheit zu Funktionsproblemen der Anlage gekommen wäre."
Die Stellungnahme der Klägerin 4.4.2012 enthält keine erheblichen, noch nicht berücksichtigten Gesichtspunkte und gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Der Einwand der Klägerin, der Fahrer habe bei der Besichtigung des Tanks im Keller Veranlassung zur näheren Prüfung der Tankanlage gehabt, verkennt, dass die Ursache des Ölverlustes - auch nach den Erkenntnissen des Privatsachverständigen C. - unstreitig in der unzureichenden Befestigung des Einfüllstutzens lag. Etwaige sonstige Mängel der Anlage waren nicht schadensursächlich und fallen daher nicht in den Schutzbereich der als möglicher Grundlage für den Anspruch auf Schadensersatz allein erheblichen Prüfpflicht hinsichtlich des Einfüllstutzens. Wie der Senat ausgeführt hat, fällt dem Fahrer die Verletzung seiner Prüfpflicht insoweit aber nicht zur Last. Die Prüfpflicht ist auch nicht durch den Hinweis der Klägerin darauf verstärkt worden, dass sie zum ersten Mal Öl bestelle. Dazu hätte es eines Hinweises auf etwaige Funktionsprobleme bedurft.
II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Sorgfaltsanforderungen des Tankwagenfahrers bei Heizölanlieferungern sind in der Rechtsprechung auch des BGH geklärt. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil, so dass über die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden konnte.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Berufungsstreitwert: 12.980,67 EUR
Fundstellen
Haufe-Index 2969761 |
MDR 2012, 912 |