Verfahrensgang
AG Aachen (Aktenzeichen AA-10349-13) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten vom 20.9.2013 gegen die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des AG Aachen vom 17.9.2013 - AA-10349-13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die zur Behebung des Eintragungshindernisses gesetzte Frist bis zum 15.11.2013 verlängert wird.
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Gründe
I. Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks waren früher zu je 1/2-Anteil die Eltern der Beteiligten zu 1. und 2., die Eheleute C und C2. Mit notariell beurkundetem Übertragungsvertrag vom 24.11.1983 (UR-Nr. 5xxx für 1983 des Notars Dr. T in B), wegen dessen Einzelheiten auf die in der Akte befindliche Ablichtung (Bl. 80 ff. d.A.) Bezug genommen wird, übertrug Herr C seinen 1/2-Miteigentumsanteil an seine Ehefrau. In § 3 des Übertragungsvertrages behielt sich der Veräußerer das nicht vererbliche und nicht übertragbare Recht vor, die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen. Zur Sicherung dieses Rückübertragungsanspruches wurde entsprechend der in § 3 des Übertragungsvertrages getroffenen Regelung in Abteilung II unter lfd. Nr. 2 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Herr C ist am 14.9.1993, Frau C2 am 14.9.2012 verstorben. Die Eheleute hatten am 18.12.1983 ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten. Schlusserben sollten zu gleichen Teilen die Beteiligten zu 1. und 2. sein.
Mit Kaufvertrag vom 9.7.2013 (UR-Nr. 1xxx für 2013 des Notars L in B2, beglaubigte auszugsweise Abschrift Bl. 68 ff. d.A.) veräußerten die Beteiligten zu 1. und 2. den oben näher bezeichneten Grundbesitz an den Beteiligten zu 3. In § 11 Nr. 1. b) dieses Vertrages bewilligten und beantragten die Beteiligten u.a. die Löschung der in Abteilung II lfd. Nr. 2 eingetragenen Vormerkung. Nach vorangegangenem Austausch der unterschiedlichen Rechtsstandpunkte hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes den Beteiligten mit Zwischenverfügung vom 17.9.2013 (Bl. 120 f.) mitgeteilt, dass die beantragte Löschung noch nicht erfolgen könne, weil im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des BGH zum sog. "Aufladen" einer Vormerkung nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen sei, dass das Bestehen oder Entstehen des gesicherten Anspruchs ausgeschlossen sei. Zur Behebung des Eintragungshindernisses wurde eine Frist bis zum 8.10.2013 gesetzt.
Gegen diese Zwischenverfügung haben die Beteiligten mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 20.9.2013 Beschwerde eingelegt. Sie meinen, angesichts des Zeitablaufs und vor dem familiären Hintergrund der getroffenen Regelungen sei nicht ersichtlich, dass noch zu Lebzeiten des Herrn C ein Rückforderungsanspruch entstanden sein könnte; zudem sei ein etwa entstandener Rückforderungsanspruch jedenfalls verjährt. Zumindest vor dem Hintergrund dieser besonderen Umstände des Einzelfalles sei hinreichend nachgewiesen, dass durch die eingetragene Vormerkung kein Anspruch mehr gesichert werden könne.
Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.9.2013, erlassen am 26.9.2013, nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt.
II.1. Die gem. § 71 Abs. 1 GBO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.
a) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen (§ 18 Abs. 1 S. 1 GBO). Macht das Grundbuchamt von der Möglichkeit der Zwischenverfügung Gebrauch, sind die zur Beseitigung der Hindernisse geeigneten Mittel anzugeben; bestehen mehrere Möglichkeiten, sind diese alle aufzuzeigen (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl. 2012, § 18 Rz. 31 m.w.N.). Diese Anforderungen sind durch die angefochtene Zwischenverfügung im Ergebnis erfüllt. Aus dem Gesamtzusammenhang der in der Zwischenverfügung enthaltenen Rechtsausführungen sowie aus dem vorangegangenen Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten vom 7.8.2013 (Bl. 78 d.A.) wird deutlich, dass eine Löschung nur dann erfolgen kann, wenn die Beteiligten zu 1. und 2. als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Berechtigten C berechtigt waren, in § 11 Nr. 1. b) des notariellen Kaufvertrages vom 9.7.2013 die Löschung der eingetragenen Vormerkung gem. § 19 GBO bewilligen. Die entsprechende Rechtsnachfolge kann nach dem Inhalt des vorgelegten privatschriftlichen Testaments nur dadurch eingetreten sein, dass der ursprünglich berechtigte Herr C zunächst von seiner Ehefrau und diese sodann von den Beteiligten zu 1. und 2. beerbt worden ist. Da die Rechtspflegerin die Erbenstellung der Beteiligten zu 1. und 2. nach dem Tode ihrer Mutter bereits als nachgewiesen erachtet hat, bedarf es insoweit - nur - noch der Vorlage eines Erbscheines, der die Mutter der Beteiligten...