Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfordernis der Vorlegung amtlicher Katasterkarten bei Eintragung einer Dienstbarkeit
Leitsatz (amtlich)
Wenn lediglich ein Grundstücksteil mit einer (beschränkt persönlichen) Dienstbarkeit belastet werden soll, bedarf es nicht zwingend der Teilung und Abschreibung des gesondert belasteten Grundstücksteils oder der Vorlegung einer amtlichen Katasterkarte, sofern der zu belastende Grundstücksteil schon eine eigene Flurstückbezeichnung hat und damit eindeutig bestimmt ist.
Normenkette
GBO § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 2; BGB §§ 1018, § 1090 ff.
Verfahrensgang
AG Brühl (Aktenzeichen EF-4532-5) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 7.12.2011 wird die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des AG Brühl vom 1.12.2011, EF 4532-5, aufgehoben.
Gründe
1. Der Beteiligte zu 1) ist der im Grundbuch des AG Brühl von F. Blatt 4xxx eingetragene Eigentümer des Grundstücks Flur 1x. Dieses Grundstück besteht ausweislich des Bestandsverzeichnisses aus den Flurstücken 3xx, 5xx, 5xx, 3xx, 3xx, 5xx. Unter dem 23.9.2011 bewilligte der Beteiligte zu 1) zugunsten der Beteiligten zu 2) auf den Flurstücken 3xx, 3xx und 5xx eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Bl. 31d. GA.), mit u.a. folgendem Inhalt:
"Die B. GmbH in E. ist berechtigt, auf den Grundstücken in einem Grundstücksstreifen (Schutzstreifen), der 74 m breit ist (zu beiden Seiten der in der Örtlichkeit feststellbaren Leitungsachse im Abstand von je 37 m), Hochspannungsleitungen nebst Zubehör einschließlich Steuer- und Telekommunikationskabel auf einem Gestände zu führen, die dafür erforderlichen Masten nebst Zubehör aufzustellen und die Grundstücke zum Zwecke des Baues, des Betriebes und der Unterhaltung der Leitungen jederzeit zu benutzen, zu betreten und zu befahren.
Im Schutzstreifen dürfen keine baulichen und sonstigen Anlagen errichtet werden. Im Schutzstreifen dürfen keine Bäume und Sträucher angepflanzt werden, die durch ihren Wuchs den Bestand oder Betrieb der Leitungen beeinträchtigen oder gefährden. Bäume und Sträucher dürfen, auch soweit sie außerhalb des Schutzstreifens stehen und in den Schutzstreifenbereich hineinragen, von der Rechtsinhaberin entfern oder niedrig gehalten werden, wenn deren Wuchs der Bestand oder Betrieb der Leitungen beeinträchtigt oder gefährdet wird. Leitungsgefährdende Stoffe dürfen im Schutzstreifen nicht gelagert werden. Geländeveränderungen im Schutzstreifen sind verboten. Auch sonstige Einwirkungen und Maßnahmen, die den ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb der Leistung oder des Zubehörs beeinträchtigen oder gefährden können, sind untersagt.
Die Ausübung des Rechtes kann einem Dritten überlassen werden."
Auf den Eintragungsantrag der Beteiligten zu 2) hat das Grundbuchamt am 1.12.2011 eine Zwischenverfügung erlassen, in der es u.a. heißt (Bl. 38d. GA.):
"Laut der eingereichten Eintragungsbewilligung sollen die drei Grundstücke Flur 1x Nrn. 3xx, 3xx und 5xx belastet werden, die als solche nicht im Grundbuch eingetragen sind. Eingetragen ist lediglich ein Grundstück, dieses besteht aus den Flurstücken Flur 1x Nrn. 3xx, 5xx, 5xx, 3xx, 3xx und 5xx.
Nach hiesiger Auffassung ist die Belastung der genannten Flurstücke nur dann zulässig, wenn
a) die Flurstücke als selbständige/s Flurstück/e eingetragen wird/werden oder
b) in der Eintragungsbewilligung auf einen amtlichen Lageplan Bezug genommen wird, der zur Anlage der Urkunde genommen wurde und in dem die Dienstbarkeit eingezeichnet ist.
zu a) ist der entsprechende Antrag des Eigentümers in der Form des § 29 GBO zur Akte zu reichen und
zu b) ist die entsprechende Eintragungsbewilligung nebst Plan zur Akte zu reichen.
Alternativ kann natürlich auch eine neue Bewilligung eingereicht werden, in welcher das eine im Grundbuch eingetragene Grundstück bestehend aus 6 Flurstücken belastet wird ..."
Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 7.12.2011 (Bl. 41 f. d. GA.), mit der die Beschwerdeführerin u.a. darauf hinweist, sie werde zunächst die Eintragungshindernisse nicht beheben, sondern die Entscheidung des Beschwerdegerichts abwarten. Das Grundbuch hat mit Beschluss vom 6.1.2012 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das statthafte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Grundbuchamtes kann keinen Bestand haben. Diese ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die darin vertretene Auffassung, der Eintragungsfähigkeit der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit stehe entgegen, dass die Antragstellerin keinen Antrag des Eigentümers in der Form des § 29 GBO auf selbständige Eintragung der belasteten Flurstücke bzw. keine Eintragungsbewilligung nebst Plan oder eine neue Bewilligung, in welcher das gesamte Grundstück belastet werde, zu den Akten gereicht habe, teilt der Senat nicht.
Soll lediglich ein Teil eines Grundstücks mit einem Recht, z.B. einer Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB) oder einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB), belaste...