Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 35 T 576/18)

 

Tenor

Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Beschwerde vom 07.07.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 26.06.2020 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 01.09.2020 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die "Beschwerde" gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Landgerichts ist nicht zulässig, da sie in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen worden ist. Das Rechtsmittel muss deshalb - ohne dass es der mündlichen Verhandlung bedarf - verworfen werden. Der Senat verweist insoweit auf seine - der Rechtsbeschwerdeführerin bekannten - Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 26.06.2009, 2 Wx 55/09, und vom 07.06.2016, 28 Wx 15/16, an denen der Senat weiterhin festhält. Die von der Rechtsbeschwerdeführerin hiergegen erhobenen Einwendungen sind nicht durchgreifend.

Bei dem Verfahren zur Hauptsache, der Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung, handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach §§ 335, 335a HGB und damit um eine Angelegenheit, die mangels Spezialregelung im HGB im Übrigen allein nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu behandeln ist. Über § 6 FamFG gelten für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen die §§ 41 bis 49 ZPO entsprechend. Ein Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch - wie hier - für unbegründet erklärt wird, ist nach § 6 Abs. 2 FamFG nur mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO anfechtbar. Nach § 567 ZPO ist damit - ohne dass sich allein aus § 6 Abs. 2 FamFG insofern etwas anderes ergeben würde - nur gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters der ersten Instanz die sofortige Beschwerde statthaft. Gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters eines in zweiter Instanz tätigen Gerichts wie etwa z.B. eines Beschwerdegerichts kann nach allgemeiner Ansicht - trotz des darauf nicht verweisenden § 6 Abs. 2 FamFG - entsprechend § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO allenfalls eine Rechtsbeschwerde als (einziges) Rechtsmittel statthaft sein, wenn und soweit sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden ist (vgl. auch Musielak/Borth/Borth/Grandel, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 6 Rn. 8; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl. 2019, § 6 Rn. 30 m. w. N. und zu Verfahren nach § 335 HGB a. F. und dem FGG bereits OLG Köln v. 26.06.2009 - 2 Wx 55/09, FGPrax 2009, 180).

Bei dem hier angefochtenen Beschluss handelt es sich um eine Entscheidung eines "Beschwerdegerichts". Denn das Verfahren nach §§ 335, 335a HGB ist vom Gesetzgeber bewusst als Beschwerdeverfahren ausgestaltet worden. Das Landgericht wird ausdrücklich nur als Beschwerdegericht tätig, während das A in diesem Verfahren die Stellung der ersten Instanz hat (vgl. dazu bereits Beschluss des Senat vom 07.06.2016 - 28 Wx 15/16, GmbHR 2016, 888 m.w.N.). Demgemäß ist der Weg der sofortigen Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO - da eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung nicht vorliegt - hier nicht eröffnet.

Sofern die Rechtsbeschwerdeführerin insoweit anderer Auffassung ist und darauf verweist, dass mit erster Rechtszug im Sinne der Vorschrift nur der gerichtliche Rechtszug gemeint sein könne, vermag dem nicht gefolgt zu werden. Eine diesbezügliche Auslegung findet weder im Wortlaut des Gesetzes Stütze noch folgt eine solche - wie von der Rechtsbeschwerdeführerin geltend gemacht - aus der Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens gegen die Ordnungsgeldentscheidungen des A. Das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen des A richtet sich gemäß § 335 a Abs. 1 HGB grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 58 ff FamFG und damit nach den Vorschriften unter Abschnitt 5. "Rechtsmittel" und nicht nach denen unter Abschnitt 2. "Verfahren im ersten Rechtszug", sofern sich nicht aus den Absätzen 2-4 des § 335 a HGB etwas anderes ergibt (vgl. BeckOGK/Waßmer, 15.10.2019, HGB § 335 a Rn. 8). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin vermag auch nicht aufgrund des Verweises in § 335 a Abs. 2 Satz 5 HGB auf die §§ 348, 348 a ZPO gefolgert zu werden, dass der Gesetzgeber das Landgericht Bonn bei den Beschwerdeverfahren über Ordnungsgeldentscheidungen des A als erstinstanzliches Gericht angesehen hat. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 335 a Abs. 2 Satz 5 HGB lediglich - wie etwa auch in § 525 Satz 1 ZPO - eine entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften im Abschnitt des Verfahrens im ersten Rechtszug angeordnet.

Auch kann die Rechtsbeschwerdeführerin ein Recht auf eine weitere Instanz durch Eröffnung der Möglichkeit der sofortigen Beschwerde nicht aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes herleiten. Denn ein Recht auf eine weitere Instanz wird hierdurch nicht begründet, vielmehr ist diese Entscheidung alleine dem Gesetzesgeber vorbehalten. Vorliegend hat der Gesetzgeber indes insoweit von seiner Entscheidungsbefugnis Gebrauch gemacht und eine weitere Instanz gerade nicht vorgesehen.

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