Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen vom 24.02.2022 - 11 F 7/20 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 83.248,50 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten vorliegend um Zugewinnausgleich. Mit Beschluss vom 24.02.2022 (Bl. 352 - 363 d.A.) hat das Amtsgericht - Familiengericht - Geilenkirchen den Antragsgegner zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 83.258,50 EUR nebst Zinsen verpflichtet; diese Entscheidung ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 07.03.2022 (Bl. 389 d.A.) zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Antragsgegner die "Unvollständigkeit" des Beschlusses gerügt und darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fehle, der Antrag der Antragstellerin unvollständig sei und die Wertfestsetzung fehle (Bl. 371 d.A.); die Antragstellerin hat - ebenfalls am 07.03.2022 - eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit des Beschlusses beantragt (Bl. 374 d.A.). Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 08.03.2022 (Bl. 384 d.A.) darauf hingewiesen, dass den Beteiligten versehentlich Ausfertigungen übersandt worden seien, die mit dem in den Akten befindlichen, unterschriebenen Original des Beschlusses teilweise nicht übereinstimmten, und hierzu angeführt, es könne sich um Formatierungsfehler der EDV gehandelt haben. Die Beteiligten haben sodann ihre Beschlussausfertigungen zurückgesandt (Bl. 391, 393 d.A.) und neuerliche - mit dem Originalbeschluss übereinstimmende - Ausfertigungen erhalten; letztere ist dem Antragsgegner am 24.03.2022 (Bl. 397 d.A.) zugestellt worden.
Mit Eingang vom 20.04.2022 (Bl. 407 d.A.) hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt; mit Hinweisbeschluss vom 28.10.2022 (Bl. 528 d.A.) hat der Senat auf die Unzulässigkeit dieser Beschwerde hingewiesen.
II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, weil sein Rechtsmittel nicht fristgerecht eingelegt worden ist, § 63 Abs. 1 FamFG. Die Gründe hierfür ergeben sich im Einzelnen aus dem Beschluss des Senats vom 28.10.2022 (Bl. 528 ff. d.A.), die der Senat auch in der gegenwärtigen Besetzung teilt und in welchem ausgeführt worden ist wie folgt:
"Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Bekanntgabe (§ 63 Abs. 1, 3 FamFG) eingelegt worden ist. Die Beschwer-de ist nämlich am 20.04.2022 (Bl. 407 d.A.) eingelegt worden, die maßgebende Be-kanntgabe des angefochtenen Beschlusses datiert vom 07.03.2022 (Bl. 371 d.A.).
An der Maßgeblichkeit dieses Datums ändert sich, anders als der Beschwerdeführer meint, auch nichts dadurch, dass das Amtsgericht - offenbar aufgrund Formatie-rungsfehlern in der EDV - den Beteiligten am 07.03.2022 eine von der Urschrift der Entscheidung abweichende Ausfertigung bekanntgegeben hat (Bl. 384 d.A.) und eine Bekanntgabe einer inhaltlich richtigen, d.h. mit der Urschrift übereinstimmenden, Ausfertigung erst am 24.03.2022 (Bl. 409 d.A.) erfolgt ist.
Im Fall einer Berichtigung nach § 319 ZPO gilt - was zwischen den Beteiligten auch rechtlich nicht in Streit steht - dass diese grundsätzlich keinen Einfluss auf den Beginn der Rechtsmittelfrist hat. Diese Frist läuft ab Zustellung der unrichtigen Entscheidung, es sei denn, dass - ausnahmsweise - der Fehler gerade darin liegt, dass die Entscheidung nun nicht mehr klar erkennen lässt, in welchem Umfang eine Beschwer vorliegt, weil (nur dann) die fehlerbehaftete Fassung nicht klar genug ist, um die Grundlage für die Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels sowie für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden (BGH, Urt. v. 09.11.2016 - XII ZB 275/15, NJW-RR 2017, 55).
Zwar verweist der der Beschwerdeführer zu Recht darauf, dass vorliegend kein Fall der Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO vorlag, sondern - bei korrekter Urschrift der angefochtenen Entscheidung in der Gerichtsakte - lediglich, bedingt durch Forma-tierungsfehler in der EDV, eine unrichtige Ausfertigung erteilt worden ist. Er verkennt aber, dass in diesem Fall die vorstehenden Grundsätze ebenfalls gelten. Da die Folgen einer (nur) falschen Ausfertigung nicht weiter gehen können als im Falle einer Berichtigungsbedürftigkeit, wird auch hier die Wirksamkeit der Zustellung nicht davon berührt, dass die zur Zustellung verwendete Ausfertigung von der Urschrift abweicht, wenn es sich bei dem Mangel der Ausfertigung um einen Fehler handelt, der - wäre er bei der Entscheidungsabfassung selbst unterlaufen - gemäß § 319 ZPO hätte korrigiert werden können (so ausdrücklich BGH, Beschl. v. 24.05.2006 - IV ZB 47/05, FamRZ 2006, 1114).
So liegt der Fall aber hier. Die Abweichungen zwischen Urschrift und (fehlerhafter) Ausfertigung betreffen einzelne Positionen der Vermögensberechnung in den Gründen, wo etwa (Bl. 2 der Entscheidung, Bl. 495 d.A.) der Wert des LBS-Bauspardarlehens nicht benannt oder (Bl. 4 der Entscheidung, Bl. 497 d.A.) ...