Verfahrensgang
AG Rheinbach (Aktenzeichen 18 F 139/20) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - E vom 02.09.2020 (18 F 139/20) wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Beschlusses in Ziffer 1. Absatz 2 modifiziert, um eine weitere Ziffer ergänzt und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst wird:
1. Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, mit den gemeinsamen Kindern der Beteiligten A, geboren am xx.xx.2010, B, geboren am xx.xx.2013, und C, geboren am xx.xx.2015, vierzehntägig in den jeweils geraden Kalenderwochen von samstags, 10:00 Uhr, bis sonntags, 17:00 Uhr, Umgang auszuüben. Zur Erfüllung des Umgangs hat er die Kinder pünktlich bei der Kindesmutter abzuholen und zurückzubringen.
Darüber hinaus hat der Kindesvater eine Umgangsverpflichtung und ein Umgangsrecht in der ersten Hälfte der jeweiligen nordrhein-westfälischen Schulferien.
Zudem soll der Umgang stattfinden an jedem 1. Weihnachtsfeiertag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
2. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die beteiligten Kindeseltern werden darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - E vom 02.09.2020 (18 F 139/20) ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem jeweils Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.
II. Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D in E bewilligt (§ 76 FamFG i.V.m. §§ 114 Abs. 1, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Kindervaters hat in der Sache keinen Erfolg.
1. §§ 1626 Abs. 3 Satz 1, 1684 Abs. 1 BGB begründen eine gesetzliche Vermutung, dass der Umgang eines Kindes mit beiden Eltern dem Wohl des Kindes dient. Nach dieser Vorschrift hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet.
a) Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 13.12.2012 - 1 BvR 1766/12 - FamRZ 2013, 433, juris Rn. 20).
b) Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber die Eltern in § 1684 Abs. 1 BGB zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet und damit angemahnt, dass sie ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind nachkommen. Dabei hat er gleichzeitig dem Kind ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern eingeräumt und damit das Recht des Kindes aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern in diesem Punkt konkretisiert (BVerfG, Urteil vom 01. April 2008 - 1 BvR 1620/04 -, Rn. 75, juris). Es ist einem Elternteil deshalb zumutbar, auch unter Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitssphäre zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient (BVerfG, Urteil vom 01. April 2008 - 1 BvR 1620/04 -, Rn. 80, juris).
c) Die Häufigkeit und Dauer des anzuordnenden Umgangs hängt vor allem vom Alter des Kindes und der Intensität seiner bisherigen Bindungen zum Umgangsberechtigten ab (Jaeger in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Auflage, § 1684 BGB Rn. 25).
2. Gemessen an diesen Vorgaben ist die vom Amtsgericht angeordnete Umgangsregelung nicht zu beanstanden; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die in jeder Hinsicht zutreffenden und ausführlichen Erwägungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug. Die hiergegen gerichteten Einwände des Kindesvaters, die nicht die Umgangskontakte als solche betreffen, sondern lediglich die Ausgestaltung des Umgangs, rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Der Senat sieht insbesondere das Bestreben des Kindesvaters, den Umgang nicht mit allen drei Söhnen gleichzeitig wahrzunehmen, sondern gestaffelt mit gemeinsamen Anteilen, in Übereinstimmung mit Amtsgericht, Jugendamt und Verfahrensbeiständin als nicht dem Kindeswohl dienlich an.
a) Die Verfahrensbeiständin hat zuletzt in ihrem Bericht vom 26.11.2020 (Bl. 220 ff. d.A.) ein positives Bild der geschwisterlichen Gemeinschaft aufgezeigt und überzeugend auf die negativen Auswirkungen einer Ungleichbehandlung - bei unterschiedlichen Zeiten und Aktivitäten mit dem Kindesvater - hingewiesen, ...