Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkretheitsgebot bei der Anordnung von Umgang; Zu den Voraussetzungen für die Anordnung begleitenden Umgangs
Normenkette
BGB § 1684 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Bonn (Aktenzeichen 307 F 167/10) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 22.11.2010 werden die Beschlüsse des AG - Familiengericht - Köln vom 5.10.2010 und 11.11.2010 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das AG Köln zurückverwiesen.
2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der am 17.2.1965 geborene Antragssteller und die am 7.8.1968 geborene Antragsgegnerin sind die miteinander verheirateten, aber seit April 2004 getrennt lebenden Eltern des am 29.8.2007 geborenen Sohnes D. Darüber hinaus hatte die Antragsgegnerin aus ihrer ersten Ehe den am 11.6.1994 geborenen Sohn G. T. mit in ihre Ehe gebracht. Nachdem sich der Antragsteller von Juli bis Mitte September 2009 wegen psychischer Schwierigkeiten in stationärer Behandlung in der U.-Klinik in V. aufgehalten hatte, war er bis zu seinem endgültigen Auszug im Dezember 2009 erneut in die eheliche Wohnung eingezogen. Anschließend hatte er mit seinem Sohn D. regelmäßigen, fast wöchentlichen Kontakt in L. in einem Umfang von drei bis fünf Stunden, zuletzt am 13.2.2010. Seitdem verweigert die Antragsgegnerin mit der Begründung, die Erkrankung des Antragstellers, die zu einem aggressiven und unberechenbaren Verhalten führe, stehe einem unbegleiteten Umgangsrecht entgegen, dem Antragsgegner den Kontakt mit seinem Sohn.
Der Antragsteller, der behauptet hat, seine Erkrankung sei nicht persönlichkeits-, sondern situationsbedingt gewesen, so dass er keine Gefahr und kein Risiko für seinen Sohn darstelle, hat mit am 20.5.2010 beim AG - Familiengericht - Köln eingegangenen Schriftsatz vom 19.5.2010 die Regelung eines Umgangsrechtes mit seinem Sohn D. insoweit beantragt, dass er den gemeinsamen Sohn D. an jedem zweiten Wochenende von freitags 15.00 Uhr bis sonntagsabends 18.00 Uhr und an jedem zweiten der gesetzlichen hohen Feiertage im Zeitraum von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich nehmen könne.
Nachdem das Jugendamt der Stadt L. in seinem Bericht vom 23.7.2010 die Aufnahme der Eltern in das Projekt des begleiteten Umgangs vorgeschlagen hatte, damit die Möglichkeit zur Weiterentwicklung der Eltern im Umgang mit ihrem Sohn D. bestehe, hat am 5.10.2010 vor dem AG - Familiengericht - Köln die mündliche Verhandlung stattgefunden. Hierbei haben die Parteien übereinstimmend den Vorschlag des Jugendamtes aufgegriffen, wonach sie sich zwecks Umgangsbegleitung und Umgangsberatung in das hierfür vorgesehene Programm des begleiteten Umgangs bei der internationalen Familienberatung der Stadt L. begeben wollten. Insoweit sollte das Gericht alles Erforderliche veranlassen. Weiter sind die Parteien überein gekommen, dass bereits jetzt der seit längerer Zeit unterbrochene Kontakt zwischen Kindesvater und dem betroffenen Kind wieder aufgenommen werden sollte. Beide Eltern sind sich darüber einig gewesen, dass dies zur Zeit nur in Anwesenheit einer Begleitperson geschehen sollte. Als Begleitperson ist der frühere Ehemann der Kindesmutter, Herr N. W., bestimmt worden. Die Parteien sind sich darüber einig geworden, dass der erste Umgang zwischen Vater und Sohn am Wochenende des 23. oder 24.10. stattfinden sollte. Den genauen Zeitpunkt bzw. den genauen Tag wollten sie im Einvernehmen mit Herrn W. autonom festlegen. Weiter bestand Einigkeit, dass langfristig beide Parteien den Wunsch hatten, Umgangskontakte ohne Einschaltung irgendwelcher Begleitpersonen oder sonstiger Institutionen organisieren zu wollen. Das AG - Familiengericht - Köln hat aufgrund dieser mündlichen Verhandlung vom 5.10.2010 daraufhin einen Beschluss mit folgendem Inhalt erlassen:
"Das Umgangsrecht des Kindesvaters wird wie folgt geregelt:
Es findet eine Umgangsberatung und Umgangsbegleitung bei einer Beratungsstelle statt. Die Auswahl der Beratungsstelle erfolgt durch die Koordinationsstelle für begleiteten Umgang bei der internationalen Familienberatung der Caritas, O-Straße 52-54, XXXX L.
Den Parteien wird aufgegeben, bei der ausgewählten Beratungsstelle zusammenzuarbeiten, insbesondere von der Beratungsstelle anberaumte Termine wahrzunehmen."
Weiter hat das AG am 11.11.2010 unter Hinweis auf § 81 FamFG geregelt, dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werde und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trage.
Nach Zustellung dieser beiden Beschlüsse am 29.10.2010 bzw. 17.11.2010 hat der Antragsteller mit einem beim AG - Familiengericht - Köln am 23.11.2010 eingegangenen Schriftsatz vom 22.11.2010 Beschwerde eingelegt und gerügt, dass der nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5.10.2010 erlassene Beschluss nicht begründet worden sei und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Eine solche Begründung sei nicht entbehrlich, da er nicht auf sein Umgangsrecht mit seinem Sohn...