unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzrecht. Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Rechtspfleger zuständig, sofern sich nicht der Richter gemäß § 18 Abs. 2 RPflG die weitere Verfahrensführung vorbehalten hat.
2. Die in § 10 InsVV angeordnete entsprechende Anordnung des § 1 Abs. 1 InsVV ist so zu verstehen, daß die Berechnungsgrundlage hier nach dem Wert des Vermögens bestimmt wird, das der Insolvenzverwalter im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung verwaltet hat.
3. Im Verfahren zur Festsetzung seiner Vergütung obliegt es dem vorläufigen Verwalter, die aus den Akten nicht ersichtlichen Tatsachen vorzutragen, auf die die Höhe der Vergütung gestützt werden soll. Im Verfahren der weiteren Beschwerde kann der in den Tatsacheninstanzen unterlassene Vortrag hierzu nicht nachgeholt werden.
Normenkette
InsO §§ 6-7, 21, 64; InsVV §§ 1, 10; RPflG §§ 3, 8, 18
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 228/00) |
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 503 IN 14/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 21. April 2000 gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. März 2000 – 25 T 228/00 – wird zugelassen.
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 21. April 2000 gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. März 2000 – 25 T 228/00 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.
Gründe
1. Der Beteiligte zu 2) ist durch Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 1999 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit Beschluß vom 30. April 1999 hat das Amtsgericht Düsseldorf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1) eröffnet und den Beteiligten zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schriftsatz vom 17. August 1999 hat der Beteiligte zu 2) die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von DM 4.875,– nebst 16 % Mehrwertsteuer, zusammen DM 5.640,60, für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt. Durch Beschluß vom 2. März 2000 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf DM 2.271,13 nebst Mehrwertsteuer, insgesamt DM 2.637,99 festgesetzt und den weitergehenden Festsetzungsantrag des Beteiligten zu 2) abgelehnt. Dabei hat sie einen zu berücksichtigenden Wert der Masse bei der Beendigung der vorläufigen Verwaltung von DM 37.902,19 zugrunde gelegt. Forderungen der Schuldnerin, auf die bis zur Beendigung des Amtes des vorläufiger Verwalter keine Zahlungen geleistet wurden, seien nach einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 23. November 1999 – 25 T 937/99 – nicht zu berücksichtigen.
Gegen diesen ihm nicht vor dem 8. März 2000 zugestellten Beschluß vom 2. März 2000 hat der Beteiligte zu 2) mit einem am 14. März 2000 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 13. März 2000 Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts durch Beschluß vom 15. März 2000 teilweise abgeholfen und eine weitere Vergütung in Höhe von DM 1.957,87 einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt. Der zu berücksichtigende Wert der Masse sei in dem Beschluß vom 2. März 2000 irrtümlich zu gering veranschlagt worden. Er betrage vielmehr DM 75.654,19. Im übrigen hat sie der Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Landgericht vorgelegt.
Durch Beschluß vom 23. März 2000 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die Rechtspflegerin habe zu Recht offen gebliebene Forderungen der Schuldnerin bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Vermögensmasse außer Ansatz gelassen. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluß vom 23. November 1999 ausgeführt habe, gehörten solche offenen Forderungen zwar zum Aktivvermögen des Schuldners, flössen indes erst dann in die zu verwaltende Masse ein, wenn sie realisiert worden seien. Verwaltende Tätigkeit in Bezug auf die Forderungen habe der Beteiligte zu 2) nicht entfaltet. Sie blieben deshalb unberücksichtigt.
Gegen diesen ihm am 19. April 2000 zugestellten Beschluß des Landgerichts wendet sich der Beteiligte zu 2) mit der am 26. April 2000 bei dem Landgericht eingegangenen weiteren Beschwerde vom 21. April 2000, verbunden mit dem Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Er beantragt, eine weitere Vergütung in Höhe von DM 913,63 nebst 16 % Mehrwertsteuer festzusetzen.
Der Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, die Feststellung des Landgerichts, daß er verwaltende Tätigkeit in Bezug auf Forderungen der Schuldnerin nicht entfaltet habe, halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Vielmehr habe er, der Beteiligte zu 2), entsprechend den Vorgaben des Beschlusses vom 18. Februar 1999 und der Begleitverfügung des Amtsgerichts vom selben Tage die Drittschuldner mit Schreiben vom 23. Februar 1999 aufgefordert, die offenen Beträge auf das zu diese...