Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung in versäumte Frist der Beschwerde gegen Beschluss in Kindesunterhaltssache bei Vorschaltung eines nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen Verfahrenskostenhilfegesuchs
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in eine am letzten Tag der Beschwerdefrist abgelaufene Antragsfrist für die Beantragung der Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens ist nicht statthaft.
2. Zu den Erfolgsaussichten eines Verfahrenskostenhilfegesuchs für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens bei Versäumung der Beschwerdefrist und Einreichung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs nach Ablauf dieser Frist in Auswertung der Rechtsprechung des XII. ZS des BGH.
3. Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines mittels Fernkopie eingereichten Verfahrenskostenhilfegesuchs.
4. Vermutung eines Anwaltsverschuldens bei wiederholter fehlerhafter Bedienung des Faxgeräts.
5. Keine Verfahrenskostenhilfe zur Abwehr eines Antrags auf Wiedereinsetzung des Verfahrenskostenhilfeverfahrens in den vorigen Stand.
Normenkette
FamFG § 63 Abs. 1, § 113 I; ZPO §§ 114 ff.; ZPO §§ 233 ff.
Verfahrensgang
AG Brühl (Beschluss vom 05.09.2012; Aktenzeichen 32 F 47/12) |
Tenor
I. Der Antrag der Antragstellerin vom 6.11.2012, ihr wegen der Versäumung der Einreichung des Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den von dem AG - Familiengericht - Brühl am 5.9.2012 erlassenen Beschluss - 32 F 47/12 - innerhalb der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Ihr Antrag vom 10.10.2012, ihr für die beabsichtigte Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegenüber dem unter Ziff. I. näher bezeichneten Beschluss Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
III. Der Antrag des Antragsgegners vom 14.11.2012, ihm zum Zweck der Rechtsverteidigung gegenüber dem Wiedereinsetzungs- und Verfahrenskostenhilfebegehren des Antragstellers Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I. Eine Ausfertigung des im Tenor näher bezeichneten Beschlusses, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung monatlichen Kindesunterhalts i.H.v. 100 % des sich aus der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle ergebenden Mindestunterhalts unter gleichzeitiger Abänderung einer vor dem zuständigen Jugendamt aufgenommenen Unterhaltsverpflichtungsurkunde zurückgewiesen und diese Urkunde auf den Widerantrag des Antragsgegners dahin abgeändert worden ist, dass eine Unterhaltsverpflichtung nicht mehr besteht, ist der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nach Maßgabe des von ihr zurückgereichten Empfangsbekenntnisses am 10.9.2012 nebst ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt worden.
Mit dem bei dem AG im Original am 13.10.2012 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz vom 10.10.2012, der auf der Seite 2 von 2 die Unterschrift seiner Verfahrensbevollmächtigten trägt und dem sowohl die Kopien der aus sechs Seiten bestehenden Beschlussausfertigung wie auch der Entwurf einer zweiseitigen Beschwerdeschrift beigefügt worden sind, hat der Antragsteller beantragt, ihm für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten als Rechtsanwältin Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und zur Begründung auf seine im ersten Rechtszug eingereichte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen Bezug genommen. Dieser Schriftsatz ist vorab per Telefax am 10.10.2012 an das AG übermittelt worden, indessen (insoweit entsprechend dem nachgereichten Faxsendebericht) lediglich mit insgesamt fünf Seiten und insbesondere ohne die Seite 2 des Schriftsatzes sowie ohne den Entwurf der Beschwerdeschrift.
Hierauf nach Vorlage durch das AG durch den Vorsitzenden des erkennenden Senats mit am 26.10.2012 zugegangenem Schreiben vom 24.10.2012 hingewiesen beantragt der Antragsteller mit im Original am 8.11.2012 eingegangenem zweiseitigem und auf Seite 2 unterschriebenem Schriftsatz vom 6.11.2012, der wiederum per Fax vorab mit Eingang am 6.11.2012 an das OLG versandt worden ist, indessen ohne dessen Seite 2,
ihm Wiedereinsetzung in die am 11.10.2012 abgelaufene Antragsfrist für die Beantragung der Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens zu bewilligen.
Der Antragsgegner, der um Zurückweisung sowohl des Wiedereinsetzungsgesuchs als auch des Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe des Antragstellers nachsucht, beantragt seinerseits, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
II. (1) Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers ist mangels Statthaftigkeit unzulässig.
Die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages des Antragstellers vom 6.11.2012 richtet sich in Abgrenzung zum Anwendungsbereich der §§ 17 ff. FamFG gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG nach §§ 233 ff. ZPO, weil es sich bei dem zugrunde liegenden, auf Zahlung von Kindesunterhalt gerichtete...