Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das am 22.02.2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Köln zum Aktenzeichen 21 O 573/19 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern jeweils zur Hälfte auferlegt.
3. Das angefochtene Urteil, das Versäumnisurteil vom 25.08.2020 und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die gegen sie betriebene Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 95.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des am 20.06.2016 erklärten Widerrufs dreier Darlehensverträge, die die Kläger als Darlehensnehmer mit der Beklagten als Darlehensgeberin Anfang 2004 (Darlehen mit der Endziffer -213 über ursprünglich 75.000 EUR und Darlehen mit der Endziffer -221 über ursprünglich 31.000 EUR) und im Jahr 2012 (Darlehen mit der Endziffer -230 über ursprünglich 78.000 EUR) zwecks Immobilienfinanzierung geschlossen haben. Ferner begehren die Kläger von der Beklagten die Wiedergutschrift eines Betrages von 18.698,56 EUR auf dem Girokonto des Klägers zu 1.
Wegen der Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Die Kläger sind der Auffassung, die ihnen erteilten Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft. Sie hätten daher auch im Juni 2016 ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch widerrufen können. Die Beklagte sei zur Abbuchung des Betrages von 18.698,56 EUR vom Girokonto des Klägers zu 1. nicht befugt gewesen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die von ihr eingesetzten Widerrufsbelehrungen seien nicht zu beanstanden. Der Widerruf sei ferner rechtsmissbräuchlich und verwirkt. Hinsichtlich der klägerseits beanstandeten Buchung habe eine Autorisierung vorgelegen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 23.06.2020 hat der Klägervertreter lediglich einen Aussetzungsantrag gemäß § 148 ZPO (analog) und im Übrigen keine Sachanträge gestellt, woraufhin das Landgericht die Klage mit Versäumnisurteil vom 25.08.2020 (Bl. 266 ff. GA) abgewiesen und eine Aussetzung des Verfahrens abgelehnt hat.
Auf den Einspruch der Kläger hat das Landgericht mit Urteil vom 22.02.2021 (Bl. 443 ff. GA), auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die weitere Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, den Klägern habe hinsichtlich des Darlehens aus dem Jahre 2012 schon kein Widerrufsrecht zugestanden, weil es sich um eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung handele. Jedenfalls stehe der Ausübung des Widerrufsrechts in Bezug auf alle drei Darlehen aufgrund der vorbehaltslosen Weiterzahlung der Darlehensraten der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen. Auch dem Anspruch auf Rückzahlung des Buchungsbetrages von 18.698,56 EUR stehe der Grundsatz von Treu und Glauben in Gestalt des sogenannten dolo agit-Einwands entgegen.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie im Wesentlichen vorbringen, das Landgericht sei zu Unrecht von einer unechten Anschlussfinanzierung und vom Eingreifen des Einwands des Rechtsmissbrauchs ausgegangen. Die Beklagte habe ihrerseits die Pflicht getroffen, die Darlehensverträge unverzüglich rückabzuwickeln. Die Bank habe die fortgeführten Ratenzahlungen als "Zahlungen der Kläger auf eine im Jahr 2016 eindeutig bestehende Rückgewährschuld" verstehen müssen. Die Annahme der Ratenzahlung seitens der Beklagten sei insoweit als konkludentes Einverständnis des Kreditgebers mit einer ratenweisen Tilgung der Rückgewährschuld zu verstehen. Was den Buchungsbetrag von 18.698,56 EUR betrifft, stehe der Beklagten kein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen sie zu, weil sie den Betrag in Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) zugewendet habe.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.02.2021, Az.: 21 O 573/19 abzuändern, das Versäumnisurteil vom 25.08.2020 aufzuheben und
1. a) festzustellen, dass die gemäß dem nachfolgenden Antrag zu 4. neu berechneten Restvaluten per 30.11.2019 aus dem Darlehen Nr.: N01, durch ihre Aufrechnung vom 17.12.2019, vom 31.12.2019 (Seiten 23 + 24), sowie nachfolgend auf der Seite 40, erloschen sind und die Beklagte zu verurteilen, den rechnerischen Differenzbetrag aus den aufgerechneten Rückgewähransprüchen aus den Darlehen mit der KTO-Nr. N02 und der KTO-Nr. N03, gemäß den nachfolgenden Anträgen zu 2. + 3. an sie zu zahlen;
hilfsweise zum Antrag zu 1.a)
b) die Beklagte zu verurteilen, 10.573,89 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem ...