Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.02.2023 verkündete Teilurteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln (19 O 136/22) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 500,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage - zunächst - auf Auskunft a) über den Inhalt ihrer aktuellen Satzung sowie b) den Inhalt und das Datum des Wirksamwerdens sämtlicher Änderungen, die ihre Satzung nach 20.03.1987 genommen hat, in Anspruch.

Wegen der getroffenen Feststellungen und der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das landgerichtliche Teilurteil vom 23.02.2023 (Bl. 412 ff d.LG-A.) Bezug genommen, mit dem das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt hat.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie geltend macht:

Es bestehe weder ein gesetzlicher noch ein vertraglicher Auskunftsanspruch. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 242 BGB. Eine Sonderrechtsbeziehung zwischen den Parteien bestehe nicht. Darüber hinaus fehle es auch an der weiteren Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der zugrundeliegende Anspruch gegeben sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Teilurteils des Landgerichts Köln vom 23.02.2023 (19 O 136/22) die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Die Beklagte ist zunächst von dem Vorsitzenden des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln, dem das vorliegende Verfahren ursprünglich zugeteilt worden ist, unter dem 25.05.2023 darauf hingewiesen worden, dass Zweifel an der Glaubhaftmachung der Berufungssumme bestehen (Bl. 134 f d.OLG-A.). Nach Übernahme des Verfahrens durch den erkennenden Senat hat die Senatsvorsitzende die Beklagte mit Verfügung vom 27.06.2023 erneut darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sein dürfte (Bl. 170 ff. d.OLG-A.)

II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, da sie unzulässig ist. Weder wird der Beschwerdewert des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht, noch ist die Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen worden.

1. Die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist vorliegend nicht erreicht.

Der Wert der Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft entspricht, wenn - wie hier - ein besonderes Geheimhaltungsinteresse nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich ist, dem Aufwand an Zeit und Kosten, welcher für die Partei mit der Erfüllung der titulierten Verpflichtung verbunden ist (ständige und einhellige Rechtsprechung für die Auskunftserteilung, vgl. nur BGHZ 128, 85, 87 f.; BGHZ 164, 63, 65 f.; BGH NJW-RR 2009, 80, 81; BGH, NJW-RR 2011, 998). Für den eigenen Zeitaufwand kann der Verurteilte dabei maximal den gemäß § 22 JVEG für die Entschädigung von Zeugen maßgeblichen Höchstsatz in Ansatz bringen. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten des zur Auskunft Verpflichteten gehören daneben auch die Ausgaben für die etwaige Inanspruchnahme fachkundiger Dritter oder Hilfspersonen, derer sich der Verpflichtete zur Vorbereitung einer nicht ohne weiteres von ihm zu leistenden Auskunft bedienen darf (vgl. statt aller BGH NJW-RR 2014, 1319 m. w. N.).

Den Wert des Zeitaufwandes, der für die Beklagte mit der Erfüllung der titulierten Verpflichtung verbunden ist, schätzt der Senat auf weniger als 600,00 EUR. Die Beklagte hat auch auf den gerichtlichen Hinweis vom 25.05.2023 nicht dargetan, dass ihre Beschwer, insbesondere der mit der Erfüllung der titulierten Verpflichtung verbundene Aufwand, den Wert von 600,00 EUR übersteigt. Weder ist ein konkretes Geheimhaltungsinteresse auf Seiten der Beklagten ersichtlich noch das Erfordernis, Dritte als (ggf. fachkundige) Hilfspersonen zur Erteilung der Auskunft einsetzen zu müssen.

2. Die Berufung ist nicht gemäß § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO vom Landgericht zugelassen worden. Eine entsprechende Entscheidung ist dem Senat verwehrt.

a) Sind - wie im vorliegenden Fall - Anträge auf Zulassung der Berufung von den Parteien nicht gestellt, so ist eine ausdrückliche Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht nicht nötig. Schweigen bedeutet dann Nichtzulassung (BGH, NJW 2011, 926 Rn. 15 m. w. N.; NJW-RR 2012, 633 Rn. 11).

Allerdings muss das Berufungsgericht eine vom erstinstanzlichen Gericht nicht getroffene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen, wenn dieses für eine Zulassungsentscheidung keine Veranlassung gesehen hat, da es wegen eines auf mehr als 600,- Euro festgesetzten Streitwerts auch von einer entsprechenden Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, während das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht hält (BGH, NJW 2008, 218 = NZM 2008, 78 Rn. 12; WuM 2008, 614 = BeckRS 2008, 13573 Rn. 4 f.; WuM 2008, 615 = BeckRS 2008, 13574 Rn. 13; NJW-RR 2010, 1582 = WuM 2010, 437 Rn. 3; NJW ...

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