Verfahrensgang

AG Geilenkirchen (Aktenzeichen 12 F 27/21)

 

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen vom 11.7.2022 - 12 F 27/21 - wird zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die 199X geborene Kindesmutter und der 196X geborene Kindesvater schlossen im Mai 20XX die Ehe miteinander, welche mittlerweile geschieden worden ist. Der Kindesvater ist erwerbsgemindert und bezieht eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.000,00 Euro netto.

Die Kindesmutter wuchs ab dem dritten Lebensjahr zusammen mit ihrer zwei Jahre jüngeren Schwester I. nicht bei ihrer leiblichen Mutter, sondern in privater Pflege im Haushalt des Kindesvaters und seiner damaligen Ehefrau, mit welcher er in zweiter Ehe verheiratet war und zwei eigene Kinder hat, in C. auf. Der Kindesvater hatte zu dem damaligen Zeitpunkt in C. ein Fuhrparkunternehmen mit 20 Mitarbeitern (GA Bl. 25). Der Kontakt zu der Mutter der späteren Pflegekinder war über einen Mitarbeiter zustande gekommen. Die leibliche Mutter hatte psychiatrische Probleme und konnte sich deshalb nicht um ihre Kinder kümmern (GA Bl. 349 ff., SS v.11.10.2022, Anlage I - Aussagepsychologisches Gutachten vom 00.00.0000, S. 17). Die Pflegeeltern trennten sich 2011, die zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Kindesmutter verzog mit dem Kindesvater, dessen Unternehmen insolvent geworden war, aus C. nach R., die Schwester I. verblieb bei der Pflegemutter, von welcher sie zu einem nicht benannten Zeitpunkt adoptiert wurde. Zwischen dem Kindesvater und der Kindesmutter, die zunächst in R. in einem Wohnwagen lebten und sodann in 2012 in das auch noch heute vom Kindesvater bewohnte Haus in D. einzogen, entwickelte sich eine Beziehung, die in eine Partnerschaft mündete. Bereits in 20XX wurden in C. polizeiliche Ermittlungen gegen den Kindesvater wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs der Kindesmutter durchgeführt, auf Grund derer sich jedoch kein Tatverdacht ergab.

Im April 20XX gebar die Kindesmutter das erste gemeinsame Kind, welches im Mai 20XX verstarb. Zu dem Zeitpunkt des Versterbens des Kindes war die Kindesmutter bereits mehrere Monate ortsabwesend und hatte das Kind beim Kindesvater zurückgelassen (GA Bl. 25). In der Folgezeit wurden die Kinder O., X. und G. geboren.

20XX trennten sich die Kindeseltern. Die Kindesmutter verließ den ehelichen Haushalt und beließ die gemeinsamen Kinder beim Kindesvater. In einem von dem Kindesvater initiierten Betreuungsverfahren, in welchem der Kindesvater im Rahmen der Exploration auch angegeben hatte, dass die Kindesmutter bei Beginn der Liebesbeziehung 15 Jahre alt gewesen sei, stellte die dort bestellte Sachverständige A. N. mit Gutachten vom 00.0.0000 bei diesem eine Anpassungsstörung im Rahmen der Trennungssituation auf dem Boden einer Charakterakzentuierung mit narzisstischen und reizbar explosiven Anteilen fest (GA Bl. 166 ff.). Es wurde in der Folgezeit eine gesetzliche Betreuung eingerichtet mit dem Wirkungskreis der Vertretung gegenüber Behörden und der Vermögenssorge. Auf der Grundlage des Gutachtens des S. wurde nach Exploration des Kindesvaters diese bereits in 2019 gestellte Diagnose bestätigt (GA Bl. 176) und die gesetzliche Betreuung wurde aufrechterhalten.

Im September 20XX erstattete die Kindesmutter Strafanzeige gegen den Kindesvater wegen sexuellen Missbrauchs und Vergewaltigung. Sie gab gegenüber der Polizei an, seit dem 8. Lebensjahr von dem Kindesvater als ihrem damaligen Pflegevater zum Oralverkehr und später zum Vaginalverkehr gezwungen worden zu sein. Auch während der Ehe sei sie vergewaltigt worden. Die letzte Vergewaltigung sei am 0.0.0000 im Elternschlafzimmer gewesen; die gemeinsamen Kinder seien zu diesem Zeitpunkt anwesend gewesen. Die Kindesmutter benannte die Sorge, dass die Tochter Elisabeth, wenn sie älter sei, ebenfalls vom eigenen Vater missbraucht werden könnte. Die Kindesmutter äußerte in der polizeilichen Vernehmung die Vermutung, dass ihre Schwester I. seinerzeit womöglich auch von dem Kindesvater als deren damaligem Pflegevater missbraucht worden sein könnte.

Zunächst ging das Jugendamt davon aus, dass diese Strafanzeige der Kindesmutter wegen sexuellen Missbrauchs durch den Kindesvater vor dem Hintergrund der Trennungssituation der Kindeseltern und des Elternkonflikts zu würdigen sei. Es wurde wegen der unklaren familiären Situation ein ambulantes Jugendhilfeclearing durchgeführt. Aus dem Clearingbericht vom 0.00.0000 (GA 22 ff.)geht hervor, dass bei den Kindern massive Entwicklungsdefizite im sprachlichen und feinmotorischen Bereich und bei den Jungen O und X zusätzlich Defizite in der Sauberkeitserziehung vorhanden waren, im Verhältnis des Kindesvaters zu den Kindern wird eine liebevolle und vertrauensvolle Zuwendung beschrieben. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kindesvater einen Helferkreis u.a. bestehend aus einer älteren Nachbarin, einer 65jährigen Bekannten aus Kerkrade sowie einem Herr Bru...

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