Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Anordnung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG richtet sich nach den §§ 49 ff. FamFG. Eine solche Anordnung kann nicht "quasi voraussetzungslos" (LG Köln, BeckRS 2012, 25354), sondern nur dann erlassen werden, wenn die sie rechtfertigenden tatsächlichen Umstände glaubhaft gemacht sind, § 51 Abs. 1 S. 2 FamFG.

2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG eine Gebühr nach § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO zu erheben ist (entgegen LG Köln, a.a.O.)

 

Normenkette

UrhG § 101 Abs. 9; FamFG §§ 49, 51 Abs. 1, § 3; KostO §§ 14, 128e Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 06.12.2012; Aktenzeichen 213 O 247/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 10.12.2012 wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des LG Köln vom 6.12.2012 - 213 O 247/12 - geändert und wie folgt neu gefasst: Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 15.10.2012 und 20.11.2012 gegen den ihr mit der Rechnung der Gerichtskasse Köln vom 10.10.2012 übermittelten Kostenansatz der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des LG Köln wird zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Mit Antragsschrift vom 4.9.2012 hat die Beteiligte zu

1) als Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, eines Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG, bei dem LG Köln beantragt, der V GmbH zu gestatten, ihr, der Beteiligten zu 1), Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Internetnutzer zu erteilen, denen die in einer Anlage zu dieser Antragsschrift aufgeführten IP-Adressen zu den dort angegebenen Zeiten zugewiesen waren. Sie hat diesen Antrag gestützt auf eine in ihrer Antragsschrift behauptete Verletzung ihrer ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Filmwerk, dem Kinofilm "T". Zugleich hat die Antragstellerin beantragt, der V GmbH aufzugeben, die aus der genannten Anlage ersichtlichen Verbindungsdaten zu sichern. Dem zuletzt genannten Antrag entsprechend hat die Zivilkammer des LG durch Beschluss vom 5.9.2012 eine einstweilige Anordnung erlassen, durch welche der V GmbH eine solche Sicherung aufgegeben wurde. Nach Anhörung dieser weiteren Beteiligten des Ausgangsverfahrens hat die Kammer ihr durch weiteren Beschluss vom 21.9.2012 gestattet, der Beteiligten zu 1) die erstrebte Auskunft zu erteilen.

Mit Kostenansatz der Kostenrechnung vom 9.10.2012, welche der Antragstellerin von der Gerichtskasse Köln als Kostenrechnung vom 10.10.2012 übermittelt worden ist, hat die Geschäftsstelle des LG zu Lasten der Beteiligten zu 1) Gerichtsgebühren i.H.v. EUR 400,-, nämlich von jeweils EUR 200,- für die Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung und für jene in der Hauptsache angesetzt.

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 15.10.2012 hat die Beteiligte zu 1) gegen diesen Kostenansatz Einwendungen erhoben und ausgeführt, in der Rechnung der Gerichtskasse sei mitgeteilt worden, dass "die Kostenrechnung auf der Grundlage des Beschlusses des OLG Köln zum AZ: 2 Wx 161/12 vom 1.8.2012 erstellt wurde". Eine solche Angabe enthalten der Kostenansatz vom 9.10.2012 und die Kostenrechnung vom 10.10.2012 in der vorliegenden Sache nicht. Weiter führt die Beteiligte zu 2) in der Eingabe vom 15.10.2012 aus, diese des Senats vom 1.8.2012 sei "für die Kostenfestsetzung" (sic!) in der vorliegenden Sache "nicht maßgeblich". Mit weiteren Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 20.11.2012 hat die Beteiligte zu 1) gegen den Kostenansatz ausdrücklich Erinnerung eingelegt; dieser Erinnerung ist der Beteiligte zu 2), der Bezirksrevisor bei dem LG, entgegen getreten.

Mit Beschluss vom 4.12.2012 hat der Einzelrichter des LG das Erinnerungsverfahren gem. § 14 Abs. 7 KostO zur Entscheidung auf die Zivilkammer in ihrer in dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung (mit drei Richtern) übertragen. Diese hat durch Beschluss vom 6.12.2012 auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1) den Kostenansatz dahin geändert, dass lediglich Kosten i.H.v. insgesamt EUR 200,- erhoben werden. Das LG hat ausgeführt, die Festgebühr nach § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO falle - entgegen der Rechtsprechung des Senats und entgegen auch der früheren Rechtsprechung der Kammer selbst - im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht jeweils gesondert für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Gestattungsanordnung und für die (vorherige) Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung, sondern insofern insgesamt nur einmal an.

Gegen diesen Beschluss des LG, dessen Gründe inzwischen (in BeckRS 2012, 25354 und bei juris) veröffentlicht sind, wendet sich der Beteiligte zu 2) mit der von der Zivilkammer des LG in der angefochtenen Entscheidung zugelassenen Beschwerde vom 11.12.2012. Das LG hat der Beschwerde durch Beschluss vom 12.12.2012 nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

2. Die von dem LG gem. § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO in der angefo...

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