Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 29.10.2008; Aktenzeichen 3 O 138/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 18.11.2008 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.10.2008 - 3 O 138/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Landgericht hat das gegen den Sachverständigen Dr. T. gerichtete Ablehnungsgesuch der Beklagten zu Recht für unzulässig erklärt.
Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 Abs. 1 ZPO aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit allerdings nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat (§ 43 ZPO). Wie die Beklagte nicht in Zweifel zieht, gilt diese Vorschrift im Fall einer Sachverständigenablehnung entsprechend (vgl. Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl. Rdn. 12 m.w.Nachw.).
Die Voraussetzungen des § 43 ZPO liegen im Streitfall vor. Die Beklagte hat ihr Ablehnungsgesuch zum einen darauf gestützt, dass der Sachverständige während seiner Anhörung in der Sitzung vom 14.10.2008 geäußert hat:
"Wenn in dem Vortrag der Beklagten den behandelnden Ärzten der Vorwurf gemacht wird, sie trügen die Schuld an der vorhandenen Gingivasituation, so kann ich dies nur als frech bezeichnen."
Zum anderen hat die Beklagte sich zur Begründung ihres Antrags darauf bezogen, dass der Sachverständige am Rande seiner Anhörung erklärte habe, einen Lehrauftrag an der Universität Köln zu haben, wo der Streitverkündete zu 9) als Direktor des Instituts für Zahnmedizin tätig ist. Diese Ablehnungsgründe waren der Beklagten, die sich die Kenntnis ihres im Termin vom 14.10.2008 anwesenden Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss, bekannt, als sie am Schluss der Sitzung unter Wiederholung des Klageabweisungsantrags zur Sache verhandelte.
Anders als die Beklagte in der Beschwerdeschrift nunmehr geltend macht, vermochte ihr Prozessbevollmächtigter ohne Rücksprache mit dem medizinischen Privatsachverständigen der Beklagten zu beurteilen, ob die beanstandete Äußerung ein zur Ablehnung berechtigendes unsachliches und unangemessenes Verhalten des Sachverständigen Dr. T. dargestellt hatte. Für das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes war es unerheblich, ob die Auffassung der Beklagten, dass die behandelnden Ärzte - also die Streitverkündeten zu 1) und 2) - die Gingivasituation (mit)verursacht haben, richtig, unzutreffend oder gar offensichtlich falsch war. Selbst eine aus fachlicher Sicht offensichtlich unzutreffende Auffassung einer Partei ist durch einen Sachverständigen sachlich zu beurteilen. Für das Bestehen eines Ablehnungsgrundes war daher die allen Beteiligten bekannte Verwendung des Wortes "frech" ausschlaggebend, welche die Beklagte ausweislich ihres Ablehnungsgesuchs als beleidigend und als persönlichen Angriff gewertet hat.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).
Wert des Beschwerdeverfahrens: 2.818,82 € (Hälfte des Werts der Hauptsache)
Fundstellen
Haufe-Index 2579517 |
BauR 2010, 667 |
VersR 2009, 1287 |
DS 2009, 351 |