Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiwillige Gerichtsbarkeit; Zulässigkeit der weiteren Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
Im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB ist die weitere Beschwerde auch gegen eine Entscheidung, durch die das LG die Gewährung der Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist ablehnt, nicht statthaft.
Normenkette
HGB § 335 Abs. 4-5; FGG § 22 Abs. 2, § 27
Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 10.02.2009; Aktenzeichen 30 T 837/08) |
Tenor
Die als "sofortige Beschwerde" bezeichnete weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 2.3.2009 gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des LG Bonn vom 10.2.2009 - 30 T 837/08 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Das Bundesamt für K. hat unter dem 6.10.2008 gegen die Beschwerdeführerin im Verfahren nach § 335 HGB ein Ordnungsgeld i.H.v. 2.500 EUR festgesetzt. Gegen diese Ordnungsgeldentscheidung, die ihr am 28.10.2008 zugestellt worden ist, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 17.11.2008 sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich vorsorglich die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist beantragt.
Durch Beschluss vom 10.2.2009 hat die 5. Kammer für Handelssachen des LG Bonn das Wiedereinsetzungsgesuch abgelehnt und die sofortige Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie verspätet eingelegt und daher unzulässig, aber auch unbegründet sei. Gegen diesen Beschluss des LG wendet sich die Beschwerdeführerin mit einem von ihr als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel vom 2.3.2009, soweit das LG ihr Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen hat.
2. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der angefochtene Beschluss des LG Bonn vom 10.2.2008 ist im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB ergangen. Gegen eine solche Entscheidung findet nach der ausdrücklichen Regelung des § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB kein weiteres Rechtsmittel statt. An diese gesetzliche Regelung sind die Gerichte gebunden, Art. 20 Abs. 3 GG. Sie ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. OLG Köln, FGPrax 2009, 29 f. und - zu der entsprechenden früheren Regelung des § 140a Abs. 1 Satz 4 FGG a.F. - BVerfG, Beschl. v. 11.2.2009 - 1 BvR 3582/08, Rz. 21, juris).
§ 335 Abs. 5 Satz 4 HGB schließt die weitere Beschwerde gegen alle Entscheidungen der Kammer für Handelssachen im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB aus und normiert somit eine Ausnahme nicht nur von der allgemeinen Bestimmung des § 27 Abs. 1 FGG betreffend die weitere Beschwerde in der Hauptsache, sondern auch von der Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 3 FGG, welche sonst im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen eine Entscheidung, durch die das Beschwerdegericht ein Wiedereinsetzungsgesuch ablehnt, die sofortige weitere Beschwerde vorsieht. Dies steht im Einklang damit, dass auch sonst im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit die sofortige weitere Beschwerde nach § 22 Abs. 2 Satz 3 FGG ausgeschlossen ist, wenn gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Sache selbst kein Rechtsmittel stattfindet (vgl. BayObLGZ 1989, 426 [427]; Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 22 Rz. 83; jeweils mit weit. Nachw.). Da die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin mithin nicht statthaft ist, muss sie als unzulässig verworfen werden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da der Beschwerdeführerin kein Gegner gegenübersteht. Das Bundesamt für K. hat im Verfahren nach § 335 HGB die Stellung der ersten Instanz (vgl. Senat, a.a.O.; LG Bonn, Beschl. v. 11.2.2009 - 30 T 878/08, Rz. 3, juris).
Geschäftswert: 2.500 EUR.
Fundstellen
Haufe-Index 2181599 |
FGPrax 2009, 126 |