Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung des von der Einzelschiedsrichterin Rechtsanwältin A, B Partnerschaftsgesellschaft mbB, C-str. 1, D erlassenen Schiedsspruchs der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. vom 08.10.2021, Az. DIS-IHK-2020-00425, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
I. Die Parteien hatten einen Exportpartnervertrag (Handelsvertretervertrag) vom 07.10.1993 nebst Nachtrag vom 15.06.2011 geschlossen, der folgende Schiedsklausel enthielt:
"Streitigkeiten werden nicht mehr durch die normalerweise zuständigen Gerichte geregelt, sondern bindend durch ein Schiedsgericht der Industrie- und Handelskammer zu E, durch einen, oder auf Verlangen einer Partei auch durch 3 Schiedsrichter."
Die Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer zu E verweist in Art. 1 auf die Anwendbarkeit Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) und bestimmt in Art. 22 E als Schiedsort.
Nachdem der Schiedsbeklagte am 22.08.2011 die fristlose Kündigung des Vertriebsvertrags erklärte, streiten die Parteien über Provisionsansprüche des Antragstellers.
Durch Schiedsspruch vom 14.09.2015 (DIS-SV-Kö-2/14) wurde die auf Zahlung von Provisionen für die Zeit bis einschließlich 31.12.2012 sowie auf Auskunft gerichtete Schiedsklage des hiesigen Schiedsklägers abgewiesen. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Provisionsansprüche seien nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden oder jedenfalls durch Aufrechnung untergegangen. Seinen dagegen gerichteten Aufhebungsantrag (OLG Köln, Az. 19 Sch 12/15) nahm der Schiedskläger in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2016 zurück.
Der Antragsteller erhob mit Schriftsatz vom 25.10.2016 eine weitere Schiedsklage auf Durchführung einer Buchprüfung für die Zeit ab 01.10.2012. Durch Schiedsspruch vom 28.07.2017 wurde der Schiedsklage für den Zeitraum vom 11.07.2013 bis zum Erlass des Schiedsspruchs stattgegeben und der weitergehende Antrag auf Zustimmung zur Buchprüfung mit der Begründung abgewiesen, dass Provisionsansprüche des Klägers für den Zeitraum bis 10.7.2013 durch Schiedsspruch vom 14.9.2015 in dem Verfahren DIS-SV-Kö 2/14 rechtskräftig abgewiesen worden seien.
Der hiergegen gerichtete Aufhebungsantrag des Antragstellers hatte im Rechtsbeschwerdeverfahren den Teilerfolg, dass der Schiedsspruch insoweit aufgehoben worden ist, als das Schiedsgericht den Antrag auf Zustimmung zur Beauftragung eines Buchprüfers zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin erstellten Provisionsabrechnungen auch für die Zeit vom 01.01. bis 10.07.2013 zurückgewiesen hatte; im Übrigen bestätigte der BGH die Zurückweisung des Aufhebungsantrages durch den Senat (OLG Köln, Beschluss vom 19.01.2018, 19 Sch 17/17, juris; BGH, Beschluss vom 11.10.2018, I ZB 9/18, juris).
Mit Schiedsklage vom 09.09.2020 hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin Provisionsansprüche für Umsätze der Schiedsbeklagten im Zeitraum zwischen dem 01.01.2012 und 31.03.2019 geltend gemacht, wobei er seine Klage als Restitutionsklage gegen den Schiedsspruch vom 14.09.2015 (Az. DIS-SV-Kö 2/14) bezeichnete. Der Antragsteller hat hierbei Bezug genommen auf einen Prüfbericht des vereidigten Buchprüfers Heinz Thelen vom 21.02.2020.
Er hat zuletzt beantragt,
"1. das angefochtene Urteil aufzuheben
2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 12.714,20 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen."
Das Schiedsgericht hat die Antragsgegnerin verurteilt, an den Antragsteller 8.048,51 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2020 zu zahlen und die Schiedsklage im Übrigen abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei zwischen den Provisionsansprüchen für die Zeit bis 31.12.2012 einerseits und den Provisionsansprüchen ab dem 01.01.2013 andererseits zu unterscheiden, da nur über die Provisionsansprüche bis 31.12.2012 in dem Schiedsverfahren DIS-SV-Kö 2/14 rechtskräftig entschieden worden sei, weshalb auch nur insoweit eine Restitutionsklage in Betracht komme. In Zusammenhang mit der Anfechtung eines Schiedsspruchs sei eine Restitutionsklage zwar entsprechend § 580 Nr. 6 ZPO gegen eine auf dem angefochtenen Schiedsspruch beruhende Gerichtsentscheidung möglich. Demgegenüber sei aber unklar, ob auch gegen den Schiedsspruch selbst eine Restitutionsklage analog § 580 Nr. 7b) ZPO eröffnet oder wegen der Anfechtungsmöglichkeit gemäß § 1059 ZPO ausgeschlossen sei. Dies könne vorliegend indes dahinstehen, da jedenfalls kein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 Nr. 7b) ZPO vorliege. Voraussetzung hierfür sei, dass eine Urkunde aufgefunden oder nutzbar geworden sei, welche eine günstigere Entscheidung im Ausgangsverfahren herbeigeführt haben würde. Die Urkunde müsse zu einem Zeitpunkt errichtet worden sein, in dem sie im Ausgangsverfahren noch hätte geltend gema...