Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts im PKH-Verfahren
Normenkette
RVG §§ 60-61
Verfahrensgang
AG Leverkusen (Beschluss vom 06.04.2005; Aktenzeichen 32 F 157/04) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 13.4.2005 gegen den Beschluss des AG - FamG - Leverkusen vom 6.4.2005 - 32 F 157/04 - wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).
Gründe
Die Beschwerde ist gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG zulässig, nachdem sie - der nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG nötige Beschwerdewert von 200 EUR wird ersichtlich nicht erreicht - vom AG wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zugelassen worden ist. Die Verfahrensvorschriften des zum 1.7.2004 in Kraft getretenen RVG sind auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar.
In der Sache selbst hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Zu Recht hat das AG den Vergütungsanspruch der Beteiligten zu 1) als beigeordnete Rechtsanwältin auf die Vorschriften der BRAGO gestützt.
Die einem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt für seine Tätigkeiten zustehende Vergütung ist nach dem In-Kraft-Treten des RVG gleichwohl nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung erteilt worden war (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG). Hierbei kann offen bleiben, ob ein solcher unbedingter Klageauftrag der Beteiligten zu 1) hier vor dem 1.7.2004 erteilt worden war und ein solcher sich aus der unter dem 3.6.2004 erfolgten Einreichung der Klage, die am 4.6.2004 beim AG einging (GA 1), ergibt, oder ob die Klageerhebung unter der Bedingung der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt war, wie der Inhalt des zeitgleich mit der Klage eingegangenen Prozesskostenhilfegesuches nahe legt.
Denn auch wenn auf das Klageverfahren hier ein unbedingter Auftrag erst nach In-Kraft-Treten des RVG anzunehmen wäre, gelten gem. § 61 Abs. 1 S. 1 RVG für die Abrechnung der Vergütung der Beteiligten zu 1) gleichwohl weiterhin die Vorschriften der BRAGO, weil die Beteiligte zu 1) den unbedingten Auftrag zur Beantragung von Prozesskostenhilfe vor dem 1.7.2004 erhalten hatte und die Durchführung des Prozesskostenhilfeverfahrens und des nachfolgenden Klageverfahrens kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nach § 16 Nr. 2 RVG "dieselbe Angelegenheit" i.S.v. §§ 61 Abs. 1 S. 1, 15 RVG darstellen. Ist aber hiernach der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 1.7.2004 erteilt worden, gilt für die Vergütung der hierauf entfalteten Anwaltstätigkeit das vor dem 1.7.2004 geltende Recht der BRAGO weiter.
Beschwerdewert: 76,21 EUR.
Fundstellen
RVG-B 2005, 146 |
OLGR-Mitte 2005, 586 |