Verfahrensgang

AG Köln (Entscheidung vom 25.10.2017)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 25. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen.

Der Tenor des vorbezeichneten Urteils wird im Ausspruch über die Einziehung der "sichergestellten Betäubungsmittel einschließlich der Utensilien" dahin neu gefasst, dass die sichergestellten Betäubungsmittel - 21,58 g/n Marihuana, 2 Ecstasy - Tabletten mit Weihnachtsmannmotiv, eine halbe Ecstasy - Tablette in neongelb und 16,72 g/n Amphetamin - sowie die am 2. Dezember 2016 sichergestellten Druckverschlusstütchen eingezogen werden.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Köln hat den Angeklagten mit Urteil vom 25. Oktober 2017 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt und die "sichergestellten Betäubungsmittel einschließlich der Utensilien" eingezogen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wurde ein Teil der Betäubungsmittel bei einer im Anschluss an eine Verkehrskontrolle durchgeführten Durchsuchung der Wohnung sichergestellt, mit der sich der Angeklagte zuvor gegenüber dem Polizeibeamten P einverstanden erklärt hatte.

Gegen die - dem Verteidiger des Angeklagten am 7. November 2017 zugestellte - Entscheidung hat dieser mit am 26. Oktober 2017 bei dem Amtsgericht Köln eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz vom selben Tag Revision eingelegt und sein Rechtsmittel unter näherer Ausführung mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Im Wege der Verfahrensrüge wird insoweit beanstandet, das Amtsgericht habe sich bei seiner Überzeugungsbildung auf Beweise gestützt, die es nicht hätte verwerten dürfen, da sie bei einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt, § 105 StPO, erfolgten Durchsuchung gewonnen worden seien. Das Amtsgericht sei insofern zu Unrecht von einer "freiwilligen Zustimmung" zur Wohnungsdurchsuchung ausgegangen als nicht alle Grundrechtsträger in die Maßnahme eingewilligt hätten, namentlich allein eine entsprechende Erklärung des Angeklagten, indes nicht der Mieterin der Wohnung vorgelegen habe. Dass die Freundin des Angeklagten Mieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei, habe sich für den Zeugen P auch eindeutig "aus dem Klingelschild" ergeben. Mit der Sachrüge wird - unter anderem - gerügt, die Feststellungen des Amtsgerichts zu dem Wirkstoffgehalt beruhten nicht auf einer festen Tatsachengrundlage.

II.

Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat sieht sich lediglich zu folgenden Erörterungen veranlasst:

1.

Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe sich bei seiner Überzeugungsbildung auf Beweise gestützt, die es nicht hätte verwerten dürfen, da sie bei einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt, § 105 StPO, erfolgten Durchsuchung gewonnen worden seien, ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügenden Form ausgeführt. Für eine zulässig erhobene Verfahrensrüge ist es erforderlich, dass die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so genau bezeichnet sind, dass das Revisionsgericht aufgrund dieser Darlegungen das Vorhandensein - oder Fehlen - eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (BGH NJW 1998, 838; BGH [08.11.00] NStZ-RR 2002, 2 [Sander]; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5.Aufl., Rdn. 470; SenE vom 23.06.1998 - Ss 296/98 -; SenE v. 09.01.2001 - Ss 477/00 - = VRS 100, 123 [125] = VM 2001, 52 [53]). Die Frage, was demnach vorzutragen ist, ist nach Maßgabe der jeweils zu beurteilenden Verfahrensrüge zu beantworten (BGH [19.04.00] NStZ-RR 2005, 1). Dies zugrunde gelegt, genügt das tatsächliche Vorbringen der Revisionsbegründung den Anforderungen nicht.

Träger des Grundrechts nach Art. 13 Abs. 1 GG ist jeder Inhaber oder Bewohner eines Wohnraums, unabhängig davon, auf welchen Rechtsverhältnissen die Nutzung des Wohnraums beruht. Insoweit steht bei mehreren Bewohnern einer Wohnung das Grundrecht auch jedem Einzelnen zu (BVerfG NJW 2004, 999, 1005). Auch ist im Ausgangspunkt zutreffend, dass eine Disposition des Einzelnen nur dann in Betracht kommt, wenn er alleiniger Träger des Grundrechts ist; andernfalls ist grundsätzlich ein Konsens mit den anderen Grundrechtsträgern - etwa den weiteren Hausrechtsinhabern - erforderlich. Diese Grundsätze bestehen indes nicht vollständig losgelöst von der Eingriffsintensität und der Frage, inwieweit der Kernbereich des geschützten Rechtsguts überhaupt berührt ist. Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass Familien- oder Wohngemeinschaftsangehörige nach Maßgabe einfachen Rechts eine gegen einen anderen gerichtete, anhand der Schranken des Art. 13 GG zu rechtfertigende Maßnahme gegen sich wirken lassen müssen (von Münch/Ku...

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