Entscheidungsstichwort (Thema)
Androhung eines Zwangsgeldes im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Leitsatz (amtlich)
Für die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33 Abs. 3 S. 1 FGG ist erforderlich, dass jemandem durch eine Verfügung des Gerichts die Verpflichtung auferlegt ist, eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt.
Nicht erforderlich ist dagegen für die Androhung eines Zwangsgeldes, dass eine Zuwiderhandlung bereits erfolgt ist oder ein schuldhaftes Verhalten bereits feststeht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., 2003, § 33 FGG Rz. 22a). Die Androhung muss sich lediglich auf einen bestimmten Tatbestand beziehen. Denn mit der Androhung soll vor allem der Wille unterstrichen werden, dass die getroffenen Anordnungen gelten und notfalls auch durch Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden sollen. Ob ein Verstoß vorliegt, ist bei der Entscheidung über die Festsetzung eines Zwangsgeldes zu prüfen.
Die Frage, ob eine Androhung zu erfolgen hat, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Bei der Ermessensentscheidung hat das Gericht zu prüfen, ob die Zwangsgeldandrohung bei der gegebenen Sachlage verhältnismäßig ist.
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 12.12.2003; Aktenzeichen 40 F 469/02) |
Tenor
Die als Beschwerde nach § 19 FGG zu wertende "sofortige Beschwerde" der Antragsgegnerin (Verfahrensbeteiligte zu 2) vom 12.12.2003 gegen den Beschluss des AG - FamG - Bonn vom 20.11.2003 - 40 F 469/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Die gem. § 19 FGG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Androhungsbeschluss des AG - FamG - Bonn vom 20.11.2003 ist unbegründet. Der Androhungsbeschluss ist zu Recht ergangen.
Nach § 33 Abs. 3 S. 1 FGG hat eine Zwangsgeldandrohung zu erfolgen, bevor ein Zwangsgeld festgesetzt wird. Voraussetzung für die Zwangsgeldandrohung ist dabei nicht, dass bereits alle Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 Abs. 1 FGG vorliegen.
Erforderlich ist allerdings, dass jemandem durch eine Verfügung des Gerichts die Verpflichtung auferlegt ist, eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt. Eine solche Verfügung des Gerichts liegt vor. Gemäß der einstweiligen Anordnung des FamG vom 6.12.2002 (Bl. 7, 7 R GA) ist das Umgangsrecht bezüglich des gemeinsamen Kindes der Verfahrensbeteiligten zu 1) und 2) M dahin geregelt worden, dass der Kindesvater (Verfahrensbeteiligter zu 1) und Antragsteller) berechtigt ist, seine Tochter M an jedem 2. Wochenende von Freitag 16.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie am 2. Weihnachtsfeiertag 2002 von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich zu nehmen. Gemäß weiterem Beschluss des FamG vom 14.1.2003 - 40 F 469/02 EA - (Bl. 29, 29 R GA) wurde der Verfahrensbeteiligten zu 2) auf Antrag des Verfahrensbeteiligten zu 1) im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 621 Ziff. 3 ZPO aufgegeben, das gemeinsame Kind M zur Durchführung des Umgangsrechts entsprechend dem Beschluss vom 6.12.2002 an den Antragsteller herauszugeben. Vorsorglich wurde der Verfahrensbeteiligten zu 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Beschluss vom 6.12.2002 ein Zwangsgeld von jeweils 500 Euro angedroht.
Die Androhung eines Zwangsgeldes setzt dagegen nicht voraus, dass eine Zuwiderhandlung bereits erfolgt ist oder ein schuldhaftes Verhalten bereits feststeht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., 2003, § 33 FGG Rz. 22a). Die Androhung muss sich lediglich auf einen bestimmten Tatbestand beziehen. Das ist vorliegend die Herausgabeanordnung i.V.m. der Umgangsrechtsregelung. Dabei kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob es einer erneuten Zwangsgeldandrohung bedurfte, nachdem das FamG bereits mit der Herausgabeanordnung vom 14.1.2003 die Verhängung eines solchen angedroht hatte. Jedenfalls hielt das FamG eine erneute Androhung für erforderlich, nachdem sich die Kindeseltern im Termin am 17.7.2003 sowohl in vorliegendem Umgangsrechtsverfahren wie auch im Sorgerechtsverfahren darauf geeinigt hatten, die Entwicklung abzuwarten (vgl. Sitzungsniederschrift vom 17.7.2003, Bl. 89), und das Umgangsrechtsverfahren sodann zum Ruhen gebracht wurde. Aus diesem Grunde kann der Antragsgegnerin eine Beschwer durch den angefochtenen Beschluss nicht abgesprochen werden.
Der Androhungsbeschluss ist aber zu Recht ergangen. Dabei kann offen bleiben, ob die Verfahrensbeteiligte zu 2) - worüber die Kindeseltern streiten - nach dem 17.7.2003 gegen die Umgangsrechtsregelung verstoßen hat. Die Frage, ob eine Androhung zu erfolgen hat, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Ein Ermessensfehlgebrauch seitens des FamG kann nach Auffassung des Senats nicht festgestellt werden. So begründet das FamG den angefochtenen Beschluss damit, dass es erneut zu Unregelmäßigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechts gekommen sei. Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar hat die Antragsgegnerin zumindest im Beschwerdeverfahren im Ei...