Leitsatz (amtlich)
Es ist weder aus verfassungsrechtlichen Gründen noch aufgrund der EMRK geboten, im Geburtsregister neben der gebärenden Frau als Mutter i.S.d. § 1591 BGB die Lebenspartnerin als genetische Mutter des Kindes einzutragen.
Normenkette
PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 1591
Verfahrensgang
AG Köln (Beschluss vom 30.05.2014; Aktenzeichen 378 III 35/14) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 9.7.2014 gegen den Beschluss des AG Köln vom 30.5.2014 - 378 III 35/14 - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 9.7.2014 gegen den Beschluss des AG Köln vom 30.5.2014 - 378 III 35/14 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1) bis 3) zu je 1/3 zu tragen.
Gründe
1. Die Beteiligte zu 1) hat die französische Staatsangehörigkeit; die Beteiligte zu 2) ist Deutsche. Am 22.10.2010 haben sie vor dem Standesamt die Lebenspartnerschaft begründet. Die Beteiligte zu 1) gebar am 8.8.2013 den Beteiligten zu 3) und wurde vom Standesamt im Geburtseintrag als die Mutter verzeichnet. Am 13.9.2013 erteilten die Beteiligten zu 1) und 2) dem Beteiligten zu 3) im Wege der Einbenennung, für die sie das deutsche Recht als maßgeblich bestimmten, den Familiennamen "Feinen".
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14.2.2014 haben die Beteiligten zu 1) und 2) bei dem Standesamt beantragt, die Beteiligte zu 2) "in die Geburtsurkunde als weitere Mutter mit aufzunehmen." Zur Begründung haben sie ausgeführt, der Geburtseintrag sei unvollständig. Die Zeugung des Beteiligten zu 3) sei durch Entnahme einer Eizelle der Beteiligten zu 2) erfolgt, die durch einen anonymen Samenspender befruchtet und anschließend in die Gebärmutter der Beteiligten zu 1) eingepflanzt worden sei. Die Beteiligte zu 2) sei damit die genetische Mutter des Beteiligten zu 3), was durch ein eingereichtes Abstammungsgutachten belegt werde.
Das Standesamt hat den Antrag als Berichtigungsantrag aufgefasst und ihn dem AG mit der Bitte vorgelegt, ihn abzulehnen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben gegenüber dem AG geltend gemacht, die Ablehnung der Ergänzung des Geburtseintrages mit Verweis auf § 1591 BGB verstoße gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie Art. 8 EMRK. Sie hätten einen Anspruch auf Anerkennung der "doppelten Mutterschaft". Der Umstand, dass der Beteiligte zu 3) ein Abstammungsverhältnis zu zwei Müttern habe, verstoße nicht per se gegen den deutschen ordre public; über den Weg der Stiefkind- bzw. Sukzessivadoption erkenne die deutsche Rechtsordnung ohnehin die Möglichkeit der doppelten Vater- bzw. Mutterschaft an.
Das AG hat den Antrag durch Beschluss vom 30.5.2014 abgelehnt.
Gegen den zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 10.6.2014 zugestellten Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 1) bis 3) mit ihrer Beschwerde, die sie durch den am 9.7.2014 per Telefax bei dem AG eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 9.7.2014 eingelegt haben. Sie vertreten die Auffassung, es seien Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie Art. 8 EMRK verletzt.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
2.a) Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2 FamFG) eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) hat in der Sache keinen Erfolg.
Das AG hat den Antrag, das Standesamt nach § 48 PStG zu einer Berichtigung des Geburtseintrages anzuweisen, mit Recht abgelehnt. Der Geburtseintrag ist nicht deshalb unrichtig, weil er nicht auch die Beteiligte zu 2) als Mutter des Beteiligten zu 3) aufführt.
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG sind im Geburtenregister die Vornamen und Namen der Eltern zu beurkunden. Die Abstammung des Beteiligten zu 3) ist gem. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei den Beteiligten zu 1) und 2) in Köln hat. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Denn danach kann die Frage der Abstammung in Bezug auf die Beteiligte zu 2) auch nach deren Heimatrecht bestimmt werden; die Beteiligte zu 2) ist indes Deutsche. Dahinstehen kann, ob Art. 19 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 EGBGB auf die Lebenspartnerschaft anzuwenden ist. Denn auch dies führte zur Anwendung deutschen Rechts, weil die Beteiligten zu 1) und 2) sowohl bei Begründung der Lebenspartnerschaft als auch im Zeitpunkt der Geburt des Beteiligten zu 3) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Wer die Eltern i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG sind, bestimmt sich hier mithin nach dem deutschen bürgerlichen Recht. Mutter ist nach § 1591 BGB die Frau, die das Kind geboren hat, hier also - ausschließlich - die Beteiligte zu 1).
Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie Art. 8 EMRK werden dadurch nicht verletzt.
aa) Der Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht eröffnet. Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie als Gemeinschaft von Eltern mit Kindern. Dabei...