Leitsatz (amtlich)
Die Wertregelung des § 50 Abs. 1 S. 1 1. Var. FamGKG gilt auch dann, wenn der Versorgungsausgleich aus dem Verbund abgetrennt und gesondert beschieden wird.
Verfahrensgang
AG Aachen (Aktenzeichen 233 F 188/16) |
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 06.04.2018 - 233 F 188/16 - unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen im ersten Absatz des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr.) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,8304 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31.05.2016, übertragen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 26.02.2018 die Ehe der Beteiligten geschieden und hierbei zugleich den Versorgungsausgleich abgetrennt. Mit Beschluss vom 06.04.2018 hat es den Versorgungsausgleich durchgeführt und hierbei ein Anrecht der Antragstellerin in Höhe von 4,2934 Entgeltpunkten auf den Antragsgegner übertragen. Dieser Entscheidung lag eine Auskunft der weiteren Beteiligten für den Zeitraum 01.11.2004 bis 31.05.2014 zugrunde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der weiteren Beteiligten mit dem Ziel einer Abänderung. Sie verweist darauf, dass ihre Auskunft für den Zeitraum 01.11.2004 bis 31.05.2014 erteilt worden sei; tatsächlich aber - unstreitig - ist der maßgebende Zeitraum der Ehezeit vorliegend vom 01.11.2004 bis zum 31.05.2016.
Der Senat hat eine korrigierte Auskunft eingeholt, wonach in der - zutreffenden - Ehezeit auf Seiten der Antragstellerin ein Anrecht von 9,6608 Entgeltpunkten erworben worden ist. Die weitere Beteiligte hat einen Ausgleichswert von 4,8304 Entgeltpunkten vorgeschlagen (Bl. 140 d.A.). Der Senat hat darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung im tenorierten Umfang beabsichtigt sei. Die Beteiligten haben hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; Einwände sind nicht erhoben worden.
II. Die zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten ist begründet. Die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist im schriftlichen Verfahren gem. § 68 Abs. 3 S.2 FamFG wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Die Gründe hierfür ergeben sich aus dem Beschluss des Senats vom 18.07.2018 (Bl. 147 ff. d.A.), auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und den der Senat auch in der derzeitigen Besetzung teilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, 3, 5 FamFG, § 20 FamGKG.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 1.000,00 Euro (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG, da § 50 Abs. 1 S. 1 1. Var. FamGKG auch für abgetrennte Verfahren gilt, OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.01.2013 - 1 WF 8/13, JurBüro 2013, 249, so dass die 2. Var. des Satzes 1 nicht einschlägig ist).
Fundstellen