Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage des Vorliegens einer Schiedsgutachtervereinbarung
Leitsatz (amtlich)
Grundsätzlich kann auch einer der Vertragspartner allein den Schiedsgutachtervertrag mit dem Sachverständigen schließen, wobei jedoch eindeutig offengelegt werden muss, dass es sich um ein für beide Seiten zu erstattendes Schiedsgutachten handelt und der Schiedsgutachter beiden Parteien zur ordnungsgemäßen Erstattung seines Gutachtens verpflichtet ist.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, § 317 ff.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 20.05.2016; Aktenzeichen 7 O 404/15) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Köln vom 20.5.2016 (7 O 404/15) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Nach der mit ihrer Zustimmung erfolgten teilweisen Klagerücknahme hat die zulässige Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Das LG hat der Klage, soweit sie nach der teilweisen Rücknahme noch weiter verfolgt wird, verfahrensfehlerfrei und in der Sache zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 14.008,87 EUR nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus § 13 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 7 Nr. 3 VOB/B hat. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
1. Das LG hat die tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen Q zu Recht als aufgrund einer Schiedsgutachtervereinbarung zwischen den Parteien entsprechend §§ 317 ff. BGB bindend angesehen.
Der vor und während der Beauftragung des Sachverständigen Q geführte Schriftwechsel zwischen den Parteien sowie das sonstige Verhalten der Beklagten ist aus den in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegten Gründen bei verständiger Würdigung gemäß §§ 133, 157 BGB nicht anders zu interpretieren, als dass die Parteien eine Vereinbarung dahingehend getroffen haben, dass die Klägerin einen Gutachter zur Untersuchung der Ursachen für den Ende 2014/Anfang 2015 aufgetretenen Schaden auswählen kann/soll, dessen Feststellungen - unter den weiteren dafür maßgeblichen Voraussetzungen - sodann für beide Parteien verbindlich sein sollten. Die Einwendungen der Beklagten sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieses vom LG ausführlich begründeten Auslegungsergebnisses in Frage zu stellen. Insbesondere kann entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass ihr Schreiben vom 6.2.2015 eine bloße Empfehlung darstellte und vornehmlich der Klägerin die Fähigkeit zur Beurteilung des Vorliegens eines Mangels abgesprochen werden sollte. Abgesehen davon, dass es für eine ordnungsgemäße Mangelrüge nach der sog. Symptom-Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3.7.1997 - VII ZR 210/96, in: NJW-RR 1997, 1376) ausreicht, den Mangel zu bezeichnen, wofür es keiner besonderen "Kompetenz" der im Übrigen als Bauträger tätigen und fachkundig (u.a. von Architekten) beratenen Klägerin bedarf, lassen sich die Ausführungen der Beklagten - auch im späteren Schreiben vom 23.3.2015 Anlage H 30) aus der für das Verständnis maßgeblichen Sicht der Klägerin jedenfalls deshalb nicht in dem von der Beklagten (nunmehr) favorisierten Sinne verstehen, weil sie mit der mehrfachen Erklärung der Bereitschaft, sachverständigenseits festgestellte Mängel aus ihrem Verantwortungsbereich zu beseitigen, verbunden waren, die Beklagte an der Begutachtung mitgewirkt hat sowie die Kompetenz des Sachverständigen und die Richtigkeit seiner Feststellungen vorprozessual nicht in Frage gestellt hat. Gegenteiliges folgt schließlich auch nicht aus der Art und Weise des Vorgehens des Sachverständigen Q oder der äußeren Gestaltung seiner Stellungnahmen, mit der sich die Beklagte bei ihrem Vergleich zwischen den Anlagen H 8 und H 9 befasst. Danach entspricht gerade die gutachterlicher Stellungnahme vom 6.5.2015 (Anlage H 9), auf die sich die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten maßgeblich stützt, den auch nach Auffassung der Beklagten zu stellenden Anforderungen an ein Schiedsgutachten, während die Anlage H 8 ein eher informelles Schreiben darstellt, das sich mit Mängeln des Gewerks der T GmbH befasst, was naheliegend darauf...