Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 6 T 305/01)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Köln vom 8.10.2001 – 6 T 252/01 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Für die Betroffene wurde mit amtsgerichtlichem Beschluss vom 25.1.2001 Betreuung für den Aufgabenkreis Vermögenssorge einschließlich Einwilligungsvorbehalt angeordnet und die Beteiligte zu 2) zur Betreuerin bestimmt. Die Aufgabenkreise der Betreuung wurden am 1.3.2001 um die Bereiche Gesundheitsfürsorge und Postkontrolle erweitert und am 10.5.2001 noch auf die Totenfürsorge des verstorbenen Ehemannes der Betroffenen ausgedehnt. Mit Schreiben vom 16.3.2001 und vom 30.4.2001 beantragte die Beteiligte zu 2) die Festsetzung ihrer Vergütung gegen die vermögende Betroffene für den Zeitraum 25.1. 2001 bis 24.4.2001. Die Beteiligte zu 2) legte hierbei einen Stundensatz von 180 DM zugrunde. Das AG hat mit Beschluss vom 28.5.2001 die Vergütung i.H.v. 19.835,83 DM netto zuzügl. MwSt bewilligt und hierzu neben einer kleineren Korrektur der Stundenzahl den Stundensatz mit 130 DM zugrunde gelegt. Das LG hat nach sofortiger Beschwerde der Beteiligten zu 2) eine Vergütung i.H.v. 22.825 DM netto bewilligt, wobei als Stundensatz 150 DM angesetzt wurden, und im Übrigen das Rechtsmittel sowie die von der Beteiligten zu 1) eingelegte Anschlussbeschwerde im wesentlichen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene zu 2) mit ihrem Rechtsmittel, mit dem der ursprüngliche Antrag im wesentlichen weiterverfolgt und eine Vergütung von 27.390 DM zuzügl. MWSt verlangt wird. Dieser Betrag errechnet sich auf der Grundlage eines Stundensatzes von 180 DM.

II. Das vom LG zugelassene und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist unbegründet. Die landgerichtliche Entscheidung ist rechtsfehlerfrei ergangen.

Das Erstbeschwerdegericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Ein Stundensatz von 150 DM, d.h. das 2 1/2-fache des Regelsatzes sei im vorliegenden Fall aufgrund der erbrachten Leistungen der Betreuerin und des Schwierigkeitsgrades der Betreuung ausnahmsweise angemessen. Bei der konkreten Bestimmung der Höhe des Stundensatzes hätten die in § 1 Abs. 1 BVormVG festgelegten Sätze auch für die Vergütung der Berufsbetreuer bei bemittelten Betreuten Richtlinienfunktion, die nur ausnahmsweise überschritten werden dürften. Dies gelte auch für die Vergütung eines als Betreuer tätigen Rechtsanwalts. Das LG hat im Einzelnen die besonderen Schwierigkeiten dieser Betreuung aufgezeigt, die sowohl im Bereich der Gesundheitsfürsorge – die nur teilweise krankheitseinsichtige Betroffene musste zweimal gegen ihren Willen in eine geschlossene Abteilung eines Krankenhauses untergebracht werden – wie auch der Vermögenssorge gelegen hätten, da die Betroffene ein umfangreiches Vermögen habe und zudem ein im Bausektor tätiges Maklerbüro führe, für das sofort Entscheidungen zu treffen gewesen seien.

Diese Überlegungen der Vorinstanz lassen keine Rechtsfehler erkennen.

Zu Recht hat das LG keinen höheren Stundensatz als 150 DM zuzüglich MwSt. bewilligt.

Die Bewilligung der Vergütung von Berufsbetreuern richtet sich seit dem 1.1.1999 nach §§ 1908i Abs. 1, 1836 Abs. 2 S. 2 BGB. Entscheidend für die Höhe der Vergütung sollen die nutzbaren Fachkenntnisse des Betreuers sowie Umfang und Schwierigkeit der anfallenden Geschäfte sein, § 1836 Abs. 2 S. 2 BGB. Das hierzu den Amtsgerichten eingeräumte Ermessen wird bei der Vergütung eines Betreuers eines mittellosen Betreuten durch die Vorschriften der § 1836a BGB, § 1 Abs. 1 BVormVG konkretisiert. Für die Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten geht der Senat entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der der übrigen Obergerichte davon aus, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 1 BVormVG eine wesentliche Orientierungshilfe darstellt (vgl. BGH v. 31.8.2000 – XII ZB 217/99, FamRZ 2000, 1569; ferner beispielsweise BayObLG v. 17.11.2000, FamRZ 2001, 378; BayObLG v. 8.11.2000, NJW 2001, 1221; OLG Karlsruhe v. 15.11.2000 – 11 Wx 88/00, OLGR Karlsruhe 2001, 65 = NJW 2001, 1220; OLG Hamm, FamRZ 2001, 655, OLG Schleswig v. 5.4.2001 – 2 W 16/01, OLGR Schleswig 2001, 338 = MDR 2001, 994). Die dort festgelegten Stundensätze können – wie das LG zutreffend ausgeführt hat – überschritten werden, wenn besondere Schwierigkeiten, die über den Regelfall hinausgehen, dies verlangen (BGH v. 31.8.2000 – XII ZB 217/99, FamRZ 2000, 1569; BayObLG v. 17.11.2000, FamRZ 2001, 378). Diese Regelvergütungssätze gelten grundsätzlich auch für Rechtsanwälte, die berufsmäßig Betreuungen übernommen haben (ausdrücklich: BVerfG v. 15.12.1999 – 1 BvR 1904/95, FamRZ 2000, 345 [348]; OLG Schleswig v. 5.4.2001 – 2 W 16/01, OLGR Schleswig 2001, 338 = MDR 2001, 994; BayObLG, FamRZ 2001, 378; BayObLG v. 26.3.2001 – 3Z BR 65/01, BayObLGR 2001, 52). Der BGH hat ausdrücklich betont, dass der Gesetzgeber die Regelsätze als angemessenes Entgelt für die von sämtlichen Berufsbetreuern erbrachte Leistung ansieht. Soweit di...

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