Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.11.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 8 O 215/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf weiteren materiellen und immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Der Beklagte zu 1.) war Führer des am Unfall beteiligten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen F.X N01 und die Beklagte zu 2.) Pflichtversicherin des Fahrzeugs. Die Klägerin befuhr mit ihrem PKW, mit dem amtlichen Kennzeichen L. N02, am 00.00.0000 die K 41 in U.. Der Beklagte zu 1.) befuhr die Straße in entgegengesetzter Richtung und geriet auf die Gegenfahrbahn, wodurch es zu einem Frontalzusammenstoß der Fahrzeuge kam. Die unumschränkte Einstandspflicht der Beklagten für die der Klägerin entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

Die Beklagte zu 2.) regulierte den Sachschaden und zahlte vorprozessual einen Betrag von 17.000,- EUR auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin.

Die zum Zeitpunkt des Unfalls 54-jährige Klägerin erlitt durch den Unfall ein Polytrauma nach Frontalunfall, eine Sternumfraktur, eine Fraktur der ersten Rippe links, eine Rippenserienfraktur 1 bis 8, eine Lungenkontusion rechts, ein Mamma Hämatom rechts, eine LWK 1 und 5 Deckenplattenimpressionsfraktur ohne Hinterkantenbeteiligung, eine LWK 2 bis 4 Querfortsatzfraktur links, eine nicht dislozierte Tibiakopffraktur rechts sowie eine Calcaneusfraktur rechts.

Der erste stationäre Aufenthalt der Klägerin dauerte vom 00.00.0000 bis zum 19.02.2015 im Kreiskrankenhaus U., in dem auch eine Schmerztherapie durchgeführt wurde. Die Klägerin konnte sich anfänglich bei anliegendem Gehgips nur eingeschränkt bis gar nicht fortbewegen. Nach dem 19.02.2015 bewegte sich die Klägerin überwiegend im Rollstuhl fort. Der Klägerin wurde der Gips am 11.03.2015 entfernt. Zu diesem Termin musste sie mit dem Liegendtransport verbracht werden.

Vom 13.04.2015 bis zum 15.05.2015 nahm die Klägerin an einer Reha-Maßnahme in der D. Klinik in Q. teil. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt noch arbeitsunfähig. Eine Gehstrecke von 20 Minuten und Treppensteigen mit Nachstellschritt, unter Zuhilfenahme eines Gehstocks, waren der Klägerin zu diesem Zeitpunkt möglich. Ab Mai 2015 nahm die Klägerin im Medizinischen Versorgungszentrum U. am Intensivierten Rehabilitationsnachsorge-Programm (IRENA-Programm) teil. Nach Abschluss des Programms nahm die Klägerin ab Dezember 2015 am Reha Sport und begleitend hierzu regelmäßig an Physiotherapiebehandlungen teil.

Die Klägerin bemühte sich ab Mai bis Ende August 2016 um die Aufnahme ihrer ursprünglichen Arbeitstätigkeit als Fleischereifachverkäuferin im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach dem Hamburger Modell.

Die Beklagte zu 2.) regulierte den Verdienstausfall der Klägerin bis August 2016. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin weiteren Verdienstausfall ab September 2016 geltend.

Die Klägerin hat behauptet, dass es ihr aufgrund der unfallbedingten verbleibenden Schmerzen nicht möglich gewesen sei, die Maßnahmen nach dem Hamburger Modell über den August 2016 hinaus zu absolvieren. Der Heilungsverlauf sei zudem nicht erfolgreich gewesen. Die Klägerin sei arbeitsunfähig und könne die von ihr erlernte Tätigkeit als Fleischereifachverkäuferin nicht weiter ausüben, da sie berufstypische Arbeiten, wie das weite Hineinbeugen in die Theke, unfallbedingt nicht mehr ausführen könne. Im Hinblick auf das Alter und die mangelnde Qualifikation der Klägerin sei eine Vermittlung durch die Agentur für Arbeit in ein anderes Beschäftigungsverhältnis oder eine Umschulung nicht möglich. Das Arbeitsverhältnis zu der Arbeitgeberin der Klägerin bestehe fort.

Die Klägerin hat behauptet, dass ihr Verdienstausfall für die Monate September 2016 bis Juli 2017 insgesamt 6.046,31 EUR netto betragen habe. Der Verdienstausfall für das Jahr 2018 betrage 9.076,62 EUR netto und für das Jahr 2019 6.311,76 EUR netto. Das entgangene Urlaubsgeld betrage für das Jahr 2017 808,23 EUR netto und für die Jahre 2018 und 2019 jeweils 928,50 EUR netto. Das entgangene Weihnachtsgeld betrage für das Jahr 2016 1.318,40 EUR netto und für die Jahre 2018 und 2019 jeweils 1.620,80 EUR netto. Zudem betrage die entgangene Arbeitgeberleistung zur Altersvorsorge für die Jahre 2017, 2018 und 2019 insgesamt 1.050,- EUR netto.

Die Klägerin leide ferner an Niedergeschlagenheit, Schlafstörungen, Rückzugsverhalten und Grübeln, unter Zukunftsängsten, Spannungszuständen, Unruhe und depressivem Erleben als psychische...

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