Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 15.01.2015; Aktenzeichen 16 T 333/14)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des LG Bonn vom 15.1.2015 - 16 T 333/14 (EHUG - 0004721/2014 - 01/02) aufgehoben.

Die Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegnerin vom 16.5.2014 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 8.5.2014 (Az.: EHUG -00004721/2014 - 01/02) wird insgesamt kostenpflichtig zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.

 

Gründe

I. Die Rechtsbeschwerdegegnerin wendet sich mit Ihrer am 16.5.2014 bei dem Rechtsbeschwerdeführer, dem C, eingegangenen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 2.500 EUR durch die ihr am 10.5.2014 zugestellte Entscheidung vom 8.5.2014. Das Ordnungsgeld wurde wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2012 bei dem Betreiber des C2 verhängt. Die Verhängung des Ordnungsgeldes war mit Verfügung vom 18.2.2014, zugestellt am 21.2.2014, angedroht worden. Die Rechtsbeschwerdegegnerin hat ihren Offenlegungspflichten am 16.5.2014 - dem Tag der Einlegung ihrer Beschwerde - durch Einreichung ihrer Jahresabschlussunterlagen bei dem Bundesanzeigerverlag Genüge getan. Das C hat der Beschwerde mit Nichtabhilfeentscheidung vom 26.5.2014, in der insbesondere darauf abgestellt wurde, dass wegen § 335 Abs. 3 S. 5 HGB Umstände nach der Festsetzungsentscheidung nicht zu berücksichtigen seien, nicht abgeholfen und die Sache an das LG Bonn abgegeben.

Das LG Bonn hat unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde mit Beschluss vom 15.1.2015 die unter dem 8.5.2014 getroffene Ordnungsgeldentscheidung aufgehoben, soweit ein Ordnungsgeld von mehr als 500 EUR festgesetzt worden ist und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin der Staatskasse auferlegt. Da die Rechtsbeschwerdegegnerin den Jahresabschluss 2012 weder innerhalb der gesetzlichen Pflicht nach § 325 HGB noch innerhalb der mit der Androhungsverfügung gesetzten sechswöchigen Nachreichungsfrist eingereicht habe, sei zwar wegen schuldhafter Nichtoffenlegung ein Ordnungsgeld festzusetzen, § 335 Abs. 1 und 3 S. 4 HGB. Das Ordnungsgeld sei indes auf den im Tenor genannten Betrag herabzusetzen. Die Kammer könne im Rahmen der Beschwerdeentscheidung berücksichtigen, dass nach der Ordnungsgeldfestsetzung die Offenlegung stattgefunden hat. Das Ordnungsgeld habe Straf- und Beugefunktion und letztere entfalle, wenn vor der Ordnungsgeldfestsetzung durch das C bzw. vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts die angemahnte Veröffentlichung durchgeführt werde. Dies rechtfertige eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes entsprechend § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 HGB auf den im Tenor genannten Betrag, da es sich bei der Rechtsbeschwerdegegnerin um eine Kleinstkapitalgesellschaft handelt Die in der Norm für das C vorgesehene Möglichkeit der Herabsetzung, die nur bis zur Ordnungsgeldfestsetzung eröffnet ist, schließe eine spätere Herabsetzung durch das Beschwerdegericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 10 f. d.A.) Bezug genommen.

Mit der vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde, die am 20.2.2015 beim OLG Köln eingegangen ist, wendet sich das C gegen die ihm am 23.1.2015 bekannt gemachte Entscheidung. Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts. Das Beschwerdegericht habe die Vorschrift des § 335 Abs. 4 S. 3 HGB nicht angewandt, nach der nur Umstände zu berücksichtigen seien, die vor der Entscheidung des Bundesamtes für Justiz eingetreten seien. Die Norm müsse nach ihrem - auch in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck kommendem - Sinn und Zweck eine "Sperrwirkung" auch im gerichtlichen Verfahren entfalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechtsmittelschrift (Bl. 76 ff. d.A.) verwiesen.

Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt, den Beschluss des LG Bonn vom 15.1.2015 - 16 T 33/14 - insoweit aufzuheben, als der Beschluss die unter dem 8.5.2014 getroffene Ordnungsgeldentscheidung aufhebt, soweit ein Ordnungsgeld von mehr als 500 EUR festgesetzt ist, und die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 6.3.2015, der Rechtsbeschwerdegegnerin selbst zugestellt am 12.3.2015 und ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 4.5.2015, angeordnet, dass ohne Erörterung in einem Termin im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll und eine Frist zur Stellungnahme binnen 1 Monats ab Zustellung gesetzt. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht.

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere infolge der Zulassung im angegriffenen Beschluss des LG - an die der Senat trotz der fehlenden Begründung gebunden ist (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 70 Abs. 2 S. 2 FamFG) - statthaft gem. § 335a Abs. 3 S. 1 HGB. Sie ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 71 FamFG). Gemäß § 335a Abs. 3 S. 4 HGB steht die Rechtsbeschwerde auch dem C zu, welches nach § 335a Abs. 3 S. 5 HGB n...

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