Entscheidungsstichwort (Thema)

materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG

 

Leitsatz (amtlich)

Einem Verfahrenspfleger steht nach §§ 50 Abs. 5, 67a Abs. 1 und 2 FGG ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB und eine Vergütung entsprechend § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 1 bis 3 Abs. 1 und 2 des am 1.7.2005 in Kraft getretenen Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) zu. Nach § 2 Satz 1 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht wird.

Hierbei handelt es sich um eine die Leistungspflicht objektiv begrenzende materiell-rechtliche Ausschlussfrist, indem sie eine feste Zeit vorgibt, innerhalb derer der Gläubiger sein Recht gelten machen muss. Mit ihrem Ablauf erlischt das Recht von selbst. Dies bedeutet, dass das Erlöschen des Anspruchs von Amts wegen zu beachten ist und nicht von der Staatskasse geltend gemacht werden muss (OLG Koblenz FamRZ 2002, 1355 = juris Rz. 3; BayObLG FamRZ 2003, 1221 ff.).

Der Anspruch steht nicht zur Disposition der Beteiligten, so dass seinem Erlöschen auch nicht das Gebot von Treu und Glauben im Rechtsverkehr gemäß § 242 BGB entgegengehalten werden kann (Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 3. Aufl. 2006, § 1836 BGB. Rz. 58 unter Hinweis auf OLG Frankfurt, KindPrax 2004, 67 f.).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen (OLG Koblenz, a.a.O., Rz. 5; Palandt/Diederichsen, 67. Aufl. 2008, Anh. zu § 1836 BGB § 2 VBVG Rz. 2).

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 22.02.2008; Aktenzeichen 42 F 300/05)

 

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrenspflegerin vom 10.3.2008 gegen den Beschluss des AG - FamG - Bonn vom 22.2.2008 - 42 F 300/05 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. §§ 50 Abs. 5, 67a Abs. 5, 56g Abs. 5 S. 1 FGG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Einem Verfahrenspfleger steht nach §§ 50 Abs. 5, 67a Abs. 1 und 2 FGG ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB und eine Vergütung entsprechend § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 1 bis 3 Abs. 1 und 2 des am 1.7.2005 in Kraft getretenen Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) zu. Das AG hat in dem angefochtenen Beschluss die Vergütung der Verfahrenspflegerin zu Recht auf - nur - 689,97 EUR festgesetzt und einen Betrag i.H.v. (1.337,50 EUR - 350 EUR - 689,97 EUR =) 297,53 EUR wegen Erlöschens gem. § 2 VBVG abgesetzt. Auf die in Bezug genommene Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 11.6.2007 (Bl. 80 d.A.) wird verwiesen.

Nach § 2 Satz 1 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht wird. Innerhalb dieser Frist ist der betreffende Anspruch von dem Verfahrenspfleger bei Gericht geltend zu machen. Ausschlussfristen begrenzen eine Leistungspflicht objektiv, indem sie eine feste Zeit vorgeben, innerhalb derer der Gläubiger sein Recht gelten machen muss. Mit ihrem Ablauf erlischt das Recht von selbst. Steht ein Recht unter einer Ausschlussfrist, so ist es von vornherein nur in der durch sie bestimmten zeitlichen Begrenzung begründet. Dies bedeutet, dass das Erlöschen des Anspruchs von Amts wegen zu beachten ist und nicht von der Staatskasse geltend gemacht werden muss (OLG Koblenz FamRZ 2002, 1355 = juris Rz. 3; BayObLG FamRZ 2003, 1221 ff.). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen (OLG Koblenz, a.a.O., Rz. 5; Palandt/Diederichsen, 67. Aufl. 2008, Anh. zu § 1836 BGB § 2 VBVG Rz. 2).

Wurden für den Vergütungsanspruch bereits Abschlagzahlungen festgesetzt, ist die Überschreitung der Ausschlussfrist in dieser Höhe unschädlich (Diederichsen, a.a.O., unter Hinweis auf BayObLG, a.a.O., = juris Rz. 13). Dies hat das AG berücksichtigt, indem es den im August 2005 beantragten und Mitte September ausgezahlten Vorschuss i.H.v. 350 EUR berücksichtigt hat.

Der Anspruch steht nicht zur Disposition der Beteiligten, so dass seinem Erlöschen auch nicht das Gebot von Treu und Glauben im Rechtsverkehr gemäß § 242 BGB entgegengehalten werden kann (Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 3. Aufl. 2006, § 1836 BGB. Rz. 58 unter Hinweis auf OLG Frankfurt, KindPrax 2004, 67 f.). Deshalb kann sich die Verfahrenspflegerin nicht darauf berufen, dass sie mit Schreiben vom 27.1.2006 - erneut - einen Vorschuss i.H.v. 350 EUR beantragt hatte, der aber - trotz Erinnerung vom 5.4.2006 (Bl. 43 d.A.) nicht bewilligt und ausgezahlt worden ist, weil es sich gem. dem Beschluss vom 20.7.2005, mit dem die Verfahrenspflegerin bestellt worden ist, die Vergütung nach § 67 III FGG - seit 1.7.2005 § 67a III FGG - richten sollte, also ein fester Betrag hätte zugebilligt werden müssen, für den es keinen - abzurechnenden - Vorschuss in beliebiger Höhe gibt. Nach Abänderung der Abrechnung durch den Beschluss vom 11.5.2006 hätte zwar ein Vorschuss bewilligt werden können. Insoweit hat das AG aber zu Recht mit Schreiben vom 24.5.2006 (Bl. 64 d.A.) auf die z...

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