Leitsatz (amtlich)
Das Gericht hat festzustellen, ob die Pflegschaft berufsmäßig erfolgt oder nicht. Diese Feststellung soll bei der Bestellung erfolgen, kann aber auch später noch vom Beschwerdegericht oder auch noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren und zudem auch für die Vergangenheit erfolgen.
Es bedarf auch keiner förmlichen Feststellung. Es reicht, wenn das Gericht den Pfleger als Berufspfleger angesehen hat, wobei es auch genügt, wenn dies aus der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung hervorgeht (BGH FamRZ 2000, 1569, 1571).
Verfahrensgang
AG Quedlinburg (Beschluss vom 12.12.2007; Aktenzeichen 4 F 288/07) |
Tenor
1. Die sofortigen Beschwerden der Bezirksrevisorin bei dem LG Magdeburg gegen die beiden Beschlüsse des AG - Familiengerichts - Quedlinburg vom 12.12.2007 - 4 F 288/07, werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes in dem Verfahren 4 WF 52/09 beträgt 170 EUR.
4. Der Wert des Beschwerdegegenstandes in dem Verfahren 4 WF 53/09 beträgt 262,80 EUR.
Gründe
I. Die gemäß den §§ 50 Abs. 5, 67a Abs. 5, 56g Abs. 1 und 5 FGG a.F. zulässigen sofortigen Beschwerden der Bezirksrevisorin vom 14.3.2008 (Bd. I. Bl. 71 ff. d.A.) gegen die Beschlüsse des AG vom 12.12.2007 (Bd. I Bl. 47 f. und 52 f. d.A.) haben in der Sache keinen Erfolg, weil bereits in erster Instanz festgestellt worden ist, dass die Verfahrenspflegerin die Pflegschaft berufsmäßig geführt hat (1) und auch der Höhe nach die zugesprochene Vergütung nicht zu beanstanden ist (2).
1. Der Verfahrenspfleger eines minderjährigen Kindes erhält - gem. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz nach altem Recht wie hier - eine Vergütung sowie Aufwendungsersatz gem. § 50 Abs. 5 i.V.m. § 67a FGG a.F. Wird die Verfahrenpflegschaft ehrenamtlich geführt, erhält der Pfleger lediglich Aufwendungsersatz gem. § 67a Abs. 1 FGG a.F. i.V.m. § 1835 Abs. 1 und 2 BGB a.F. Wird die Pflegschaft indes berufsmäßig geführt, erhält er auch eine Vergütung gem. § 67a Abs. 2 Satz 2 FGG a.F. i.V.m. den §§ 1 bis 3 Abs. 1 und 2 VBVG und i.V.m. § 1836 BGB a.F.
Die Frage, ob die Pflegschaft berufsmäßig geführt wird, hängt davon ab, ob das Gericht die berufsmäßige Führung bei der Bestellung festgestellt hat (§ 67a Abs. 2 Satz 1 FGG a.F. i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.). Auch wenn die Feststellung der Berufsmäßigkeit bei der Bestellung zu erfolgen hat, bedeutet dies nicht, dass sie gleichzeitig mit der Bestellung zu treffen ist. Vielmehr ist diese Feststellung nachholbar und kann selbst vom Beschwerdegericht oder auch noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren und zudem auch für die Vergangenheit nachgeholt werden (Diederichsen, in: Palandt, 67. Aufl. 2008, Rz. 8 zu Anh. zu § 1836 BGB (VBVG) m.w.N.). Die Feststellung muss auch nicht im Rahmen eines förmlichen Beschlusses getroffen werden. Vielmehr reicht es aus, wenn das Gericht den Pfleger als Berufspfleger angesehen hat, wobei es auch genügt, wenn dies aus der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung hervorgeht (vgl. BGH FamRZ 2000, 1569, 1571).
Das Familiengericht hat die von der Verfahrenspflegerin geltend gemachte Vergütung zzgl. Auslagen mit den angegriffenen Beschlüssen antragsgemäß festgesetzt, wobei es ausdrücklich auf die Vorschriften des VBVG Bezug genommen hat, woraus sich ergibt, dass das AG bei dieser Beschlussfassung von einer berufsmäßigen Führung der Verfahrenspflegschaft ausgegangen ist.
Angesichts des Umstandes, dass schon im erstinstanzlichen Verfahren die Berufsmäßigkeit der Verfahrenspflegschaft festgestellt worden ist, bedarf es auch keiner entsprechenden Feststellung durch den Senat im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich des erstinstanzlichen Vergütungsfestsetzungsbeschlusses, wozu der Senat indes befugt wäre (vgl. Diederichsen, a.a.O.).
1. Auch der Höhe nach ist die festgesetzte Vergütung nicht zu beanstanden.
Die Rechtsauffassung der Bezirksrevisorin trifft zwar grundsätzlich zu, dass Gespräche im Umfeld des betroffenen Kindes (also mit Eltern, Lehrern, Erziehern, pp.) regelmäßig nicht vergütungsfähig sind, weil es grundsätzlich nur Aufgabe des Verfahrenspflegers ist, den Kindeswillen zu ermitteln. Allerdings kommt im Einzelfall ausnahmsweise eine weitergehende Vergütungspflicht in Betracht. Entscheidend dafür ist, ob die Gespräche mit Eltern, Jugendamt, Kindergarten, Schule, pp. zur Erklärung und Bewertung der Äußerungen und Willensbekundungen des Kindes erforderlich sind, um dessen Wünsche und Interessen ggü. dem Gericht zutreffend darstellen zu können (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.4.2006 - 1 WF 263/05, OLGReport Frankfurt 2007, 286 - 288, zitiert nach Juris).
Dass diese Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Vergütungspflicht erfüllt sind, hat die Verfahrenspflegerin in ihrem Schreiben vom 24.9.2009 im Einzelnen dargelegt und ausgeführt, aus welchen Gründen sie die in Rechnung gestellten Gespräche mit den Personen aus dem Umfeld des betroffenen Kindes führen musste. Diese Ausführungen, denen die Be...