Leitsatz (amtlich)
Im einstweiligen Verfügungsverfahren verdient der Rechtsanwalt des Antragsgegners schon dann eine halbe Verfahrensgebühr, wenn er in Ausführung eines Auftrages, im Eilverfahren mitzuwirken, irgendwie tätig wird.
Dafür genügt es, dass er vom Antrag des Gegners durch das Gericht oder auf andere Weise Kenntnis erlangt.
Normenkette
RVG-VV Nr. 3100 f., Nr. 3101; ZPO § 91
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 08.02.2006; Aktenzeichen 28 O 597/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim LG Köln vom 28.2.2006 - 28 O 597/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses des LG Köln vom 10.11.2005 sind von der Antragsgegnerin an Kosten 178,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.12.2005 an die Antragstellerin zu 1) zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 1).
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 284,40 EUR (50 % von 568,80 EUR).
Gründe
I. Im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in einer Urheberrechtssache gaben die Antragsteller die späteren und jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin bereits als solche an. Das LG erließ die beantragte einstweilige Verfügung am 10.11.2005 ohne mündliche Verhandlung zugunsten der Antragstellerin zu 1) per Beschluss. Die Kosten wurden dem Antragsteller zu 2) und der Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegt. Dieser wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher am 22.11.2005 zugestellt. Hieraufhin bestellten sich diese zwei Tage später bei Gericht und baten lediglich um Übersendung der Schriftsätze und der Anlagen.
Zur Festsetzung angemeldet hat die Antragsgegnerin eine 0,8 Verfahrensgebühr nebst 20 EUR Auslagenpauschale, insgesamt 568,80 EUR.
Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung abgelehnt mit der Begründung, durch die Entgegennahme der einstweiligen Verfügung sei ein Gebührentatbestand nicht verwirklicht worden. Zudem stehe dem entgegen, dass eine Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren bis zum Erlass des Beschlusses aus den Akten nicht ersichtlich sei. Außergerichtliche Tätigkeiten seien von der Kostenentscheidung nicht erfasst.
Hiergegen richtet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Rechtsmittel.
II. Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG bedenkenfrei statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst vollen Erfolg.
Die Auffassung der Rechtspflegerin ist in mehrfacher Hinsicht rechtsirrig.
1. Wenn auch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz im Gegensatz zur Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (§ 40) eine eigene Vorschrift für das Eilverfahren nicht kennt, so hat sich durch Einführung des neuen Gesetzes an der schon zuvor bestehenden Rechtslage nichts geändert. Es gelten nunmehr die allgemeinen Grundsätze, Nr. 3100 f. RVG-VV (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller/Rabe, RVG, 16. Aufl., Anhang Teil D Rz. 55). Entsprechend den allgemeinen Regeln verdient der Rechtsanwalt eine halbe Verfahrensgebühr, wenn er in Ausführung eines Auftrags, im Eilverfahren mitzuwirken, irgendwie tätig wird (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller/Rabe, RVG, 16. Aufl., Anhang Teil D Rz. 57). Dafür genügt es bereits, dass er von dem Antrag des Gegners auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entweder durch das Gericht oder auf andere Weise Kenntnis erhält, falls dem Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt bereits ein entsprechender Auftrag durch seinen Mandanten erteilt wurde (OLG Köln, Beschl. v. 24.5.1974 - 17 W 106/74, JB 1975, 185; OLG München JB 1982, 763; VGH BW JB 1995, 474; LG Duisburg JB 1960, 487, VG Dessau JB 1999, 78 f., Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller/Rabe, RVG, 16. Aufl., Anhang Teil D Rz. 58; Nr. 3100 RVG-VV Rz. 21; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 40 Rz. 4; Gebauer/Schneider, BRAGO, § 40 Rz. 4).
Davon, dass vorliegend ein Auftrag seitens der Antragsgegnerin an ihren Verfahrensbevollmächtigten bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der einstweiligen Verfügung erteilt war, ist unbedenklich auszugehen. Zum einen hat sie solches unwidersprochen vorgetragen. Zum anderen ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass die Antragsteller den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin schon in der Antragsschrift als solchen angegeben hatten. Dies lässt ohne Weiteres den Rückschluss zu, dass dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorgerichtliche Korrespondenz vorausgegangen ist und der Rechtsvertreter der Antragsgegnerin sich anlässlich dessen bereits im Hinblick auf eine gerichtliche Auseinandersetzung als mandatiert bezeichnet hat.
2. Dass die Tätigkeit des Rechtsanwaltes nach außen hin in Erscheinung tritt, ist für das Entstehen eines Gebührenanspruches nicht von Bedeutung, sondern nur für dessen Höhe, s. § 32 Abs. 1 BRAGO bzw. Nr. 3101 Nr. 1 RVG-VV. Wird einem Rechtsanwalt auf den An...