Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 30.09.2004; Aktenzeichen 12 O 431/02) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Aachen vom 30.9.2004 (12 O 431/02) wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das LG hat der Klage im zuerkannten Umfang zu Recht stattgegeben. Das von dem Kläger erworbene Fahrzeug litt im Zeitpunkt des Gefahrüberganges (§ 446 BGB) am 29.1.2002 an einem Sachmangel i.S.d. § 434 BGB, weil der Motor einen übermäßigen Verschleiß aufwies.
a) Das hat das LG aufgrund der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen S im Einzelnen richtig ausgeführt. Der Beklagte hat in der Berufungsbegründung allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass der Sachverständige in seinen erstinstanzlich erstatteten Gutachten das Vorliegen eines übermäßigen Verschleißes nicht in unmissverständlicher Weise positiv festgestellt hat, so dass das landgerichtliche Urteil zu den gesetzlichen Grundsätzen über die Beweislastverteilung hätte im Widerspruch stehen können. Macht der Käufer - wie hier der Kläger - unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels Rechte gem. § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn auch nach neuem Schuldrecht die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen (BGH v. 2.6.2004 - VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215 [217 ff.] = BGHReport 2004, 1202 m. Anm. Mankowski = MDR 2004, 1181 = NJW 2004, 2299; v. 14.9.2005 - VIII ZR 363/04, BGHReport 2005, 1571 m. Anm. Janssen = MDR 2006, 253 = NJW 2005, 3490 [3491 f.]; v. 23.11.2005 - VIII ZR 43/05, BGHReport 2006, 205 m. Anm. Mankowski = NJW 2006, 434 [436] = Betriebs-Berater 2006, 68 [69]). Soweit § 476 BGB für den - hier gegebenen - Verbrauchsgüterkauf die Beweislast zugunsten des Käufers umkehrt, betrifft das nicht die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Die Vorschrift setzt vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und enthält eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag (BGH v. 2.6.2004 - VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215 [217 ff.] = BGHReport 2004, 1202 m. Anm. Mankowski = MDR 2004, 1181 = NJW 2004, 2299; v. 14.9.2005 - VIII ZR 363/04, BGHReport 2005, 1571 m. Anm. Janssen = MDR 2006, 253 = NJW 2005, 3490 [3491 f.]; v. 23.11.2005 - VIII ZR 43/05, BGHReport 2006, 205 m. Anm. Mankowski = NJW 2006, 434 [436] = Betriebs-Berater 2006, 68 [69]). Im Schrifttum wird diese Rechtsprechung des BGH insoweit kritisiert, als der BGH bei der Anwendung des § 476 BGB allein auf den zu Tage getretenen Endmangel (dort: Motordefekt) abgestellt hat, nicht aber darauf, dass dessen Ursache (dort: Lockerung des Zahnriemens) selbst schon einen Mangel darstellt (Lorenz, NJW 2004, 3020 [3021]; Roth, ZIP 2004, 2025 [2026]; Gsell, JuS 2005, 967 [971]; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rz. 1305, S. 850 f., jeweil m.w.N.; sowie den Fall OLG Köln v. 11.11.2003 - 22 U 88/03, OLGReport Köln 2004, 18 = NJW-RR 2004, 268). Das führt vorliegend indes nicht zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Klägers, weil er als Käufer auch im Falle des § 476 BGB den Mangel an sich in vollem Umfang zu beweisen hat. Als den Motordefekt verursachender Grundmangel kommt hier übermäßiger Verschleiß in Betracht. Dieser äußert sich in Erscheinungen, die typischerweise auch andere Ursachen, etwa fehlerhaften Gebrauch, haben können. In diesem Fall sind sie nicht Ausdruck eines Mangels. Der Käufer hat daher den Beweis zu führen, dass die von ihm als Mangel geltend gemachten Erscheinungen Ausdruck übermäßigen Verschleißes sind und nicht auf sonstigen Ursachen beruhen (Roth, ZIP 2004, 2025 [2026]; BGH v. 23.11.2005 - VIII ZR 43/05, BGHReport 2006, 205 m. Anm. Mankowski = NJW 2006, 434 [436] = Betriebs-Berater 2006, 68 [69]). Damit bleibt die Beweislast beim Kläger als Käufer.
Diese Beweislastverteilung verhilft der Berufung des Beklagten indes nicht zum Erfolg. Denn der Sachverständige hat in dem vom Senat eingeholten ergänzenden Gutachten im Einzelnen und überzeugend ausgeführt, dass der Motor des gekauften Fahrzeuges schon im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger an übermäßigem Verschleiß litt. Eine Verursachung durch den Kläger hat er eindeutig ausgeschlossen. Der festgestellte Verschleiß am Kolben und Zylinder sei nicht auf das Betreiben des Motors ohne Motoröl zurückzuführen. Dieses Ergebnis hat der Sachverständige überzeugend begründet und gegen die Einwendungen des Beklagten plausibel verteidigt. Seine gutachterlichen Ausführungen sind vollständig, widerspruchsfrei und überzeugend, so dass die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht gegeben sind (dazu Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 412 Rz. 1).
b) Danach haftet der Beklagte für die...