Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das am 18.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 23 O 147/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhungen in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 in den Tarifen "G." zum 01.04.2013 und zum 01.01.2016 sowie "I." zum 01.01.2010, zum 01.01.2012 und zum 01.01.2016 jeweils für die Zeit bis zum 31.10.2019 unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet ist. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der vorgenannten Erhöhungen ab dem 01.11.2019 erledigt ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.021,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.04.2019 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die Beitragserhöhungen in den folgenden Tarifen im Zeitraum 01.01.2016 bis 01.06.2019 gezahlt hat:

Tarif "G." zum 01.04.2013 um 57,00 EUR

Tarif "G." zum 01.01.2016 um 58,57 EUR

Tarif "I." zum 01.01.2010 um 0,36 EUR

Tarif "I." zum 01.01.2012 um 1,03 EUR

Tarif "I." zum 01.01.2016 um 2,60 EUR

b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.04.2019 zu verzinsen hat.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 571,44 EUR freizustellen.

5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Streitig sind die folgenden, vom Kläger geltend gemachten Erhöhungen

im Tarif G. zum 01.04.2013 um 77,64 EUR

zum 01.01.2016 um 58,57 EUR

zum 01.01.2018 um 41,39 EUR sowie

im Tarif I. zum 01.01.2010 um 0,36 EUR

zum 01.01.2012 um 1,03 EUR

zum 01.01.2016 um 2,60 EUR

zum 01.01.2017 um 2,80 EUR

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert und unterhält unter anderem die Tarife "G." und "I.". Wegen der Einzelheiten wird auf die Nachträge zu den Versicherungsscheinen November 2009, November 2011, Februar 2013, November 2015, November 2017 und November 2018 (jeweils BLD 6 im Anlagenheft) verwiesen.

Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden bis einschließlich des Geschäftsjahres 2014 durch den Treuhänder J. und in der Zeit von 2015 bis 2017 durch den Treuhänder P. erteilt (BLD 5 Anlagenheft).

Die Beklagte teilte dem Kläger die streitgegenständlichen Erhöhungen in den o.g. Tarifen zu den einzelnen Stichtagen mit Schreiben von November 2009, November 2011, Februar 2013, November 2015, November 2017 und November 2018 jeweils nebst Anlagen mit, wegen deren Inhalt auf das Anlagenkonvolut BLD 6 (Anlagenheft) verwiesen wird.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.04.2019 machte der Kläger die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen geltend und forderte die Beklagte unter Fristsetzung von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens zur Rückzahlung der auf diese Erhöhungen gezahlten Prämienanteile einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen auf.

In der dem Kläger am 05.09.2019 zugestellten Klageerwiderung vom 22.08.2019 (Bl. 31 ff. d.A. u. Bl. 68 d.A.) hat die Beklagte die Prämienerhöhungen zum 01.01.2010, zum 01.01.2012, zum 01.04.2013, zum 01.01.2016, zum 01.01.2017 und zum 01.01.2018 jeweils mit einem Anstieg der Leistungsausgaben begründet und den jeweiligen auslösenden Faktor mitgeteilt.

Mit Schriftsatz vom 24.09.2019 (Bl. 72 d.A.) hat der Kläger seinen "Feststellungsantrag zu 1) insgesamt für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dieser Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 11.11.2019 widersprochen (Bl. 80 d.A.).

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 18.12.2019 - 23 O 147/19 -, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen und der Anträge Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Der ursprüngliche Feststellungantrag, der durch die einseitige Erledigungserklärung des Klägers in einen Antrag auf Feststellung der Erledigung in der Hauptsache geändert worden ist, sei unbegründet, weil die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei.

Unschlüssig sei der Antrag, soweit der Kläger eine Reduzierung des Gesamtbeitrags auf 193,82 EUR begehre. Aus den Ausführungen in der Klageschrift erschließe sich die Herleitung dieses Betrages angesichts der mit der Klage...

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