Normenkette
Austrittsabkommen Art. 2 lit. e), Art. 67 Abs. 1 lit. a), Art. 68 lit. a), Art. 126; BGB § 305c Abs. 1; EG BGB Art. 27 ff. a.F.; EGV 1393/2007 Art. 8 Abs. 1; EuGVVO Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Nr. 2, Art. 24 Nr. 2; EVÜ Art. 5; ZPO § 138 Abs. 3; österreichisches ABGB §§ 864a, 920 S. 1, § 1000 Abs. 1, § 1295 Abs. 1, §§ 1298, 1323 S. 1
Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 1 O 230/19) |
Tenor
I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Oktober 2021 - 1 O 230/19 - in der Hauptsache teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
"Das Versäumnisurteil der Kammer vom 2. Januar 2020 - Az.: 1 O 230/19 - wird hinsichtlich des Ausspruchs zur Hauptforderung in Höhe von 25.825,99 EUR nebst Zinsen - insoweit mit der Maßgabe, dass die Verzinsung der Hauptforderung 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, jedoch höchstens 4 Prozent p.a., beträgt - sowie hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 976,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, jedoch höchsten 4 Prozent p.a., aufrechterhalten.
Hinsichtlich der darüber hinaus gehenden Hauptforderung, der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und der jeweils darauf entfallenden Zinsen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen."
Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Aachen sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.672,78 EUR festgesetzt.
Gründe
I. 1. Der Kläger nimmt die Beklagte, eine englische Limited mit Sitz in O., im Zusammenhang mit einer Genussrechtsbeteiligung auf Rückzahlung seiner getätigten Einlage sowie auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Der Kläger zeichnete am 9. April 2008 zwei Genussrechtsbeteiligungen der I. Investments AG (im Folgenden: L.) mit Sitz in Wien, davon eine Beteiligung (Nr. XXXX XXX581) zum voll eingezahlten Nennbetrag von insgesamt 8.400 EUR (vgl. Anlage K 1 - GA 16) und eine weitere Beteiligung (Nr. XXXX XXX582) zum Nennbetrag von insgesamt 18.000 EUR (vgl. Anlage K 2 - GA 22), auf den 17.425,99 EUR eingezahlt wurden (vgl. GA 35, 239, Bl. 663 eA). Bei der Zeichnung wurden die Genussrechtsbedingungen "I. Global High Yield 450" (Anlage K 4 - GA 23 f.; im Folgenden: GRB) zugrunde gelegt, die in § 13 Nr. 1 für die Genussrechtsbedingungen sowie alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten die ausschließliche Geltung des Rechts der Republik Österreich vorsahen. Rechtsnachfolgerin der I. Investments AG wurde im Jahr 2013 die ebenfalls in der Republik Österreich ansässige I. Investments GmbH, die mit Wirkung zum 31. Dezember 2018 grenzüberschreitend auf die im Vereinigten Königreich ansässige Beklagte verschmolzen wurde.
Wegen der getroffenen Feststellungen und der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das angegriffene Urteil des Landgerichts (GA 278 ff.) Bezug genommen.
Der Kläger, der seine Genussrechte aus der Beteiligung mit der Endziffer -581 im August 2016 zum 31. Dezember 2018 ordentlich und die weitere Genussrechtsbeteiligung mit der Endziffer -582 im April 2019 außerordentlich gekündigt hat, begehrt von der Beklagten, deren Rechtsvorgängerin die ordentliche Kündigung bestätigt hat, im Wesentlichen die Rückzahlung der getätigten Einlagen sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten - jeweils nebst Zinsen. Hilfsweise beansprucht er im Wege der Stufenklage die Abrechnung ihrer Genussrechtsbeteiligung und die Auszahlung des abgerechneten Auseinandersetzungsguthabens.
Der Kläger hat mit der am 19. November 2019 zugestellten (GA 62R) Klage in erster Instanz beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 28.672,78 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2019 zu zahlen;
2. hilfsweise:
a) die Beklagte zu verurteilen, die Genussrechtsbeteiligung des Klägers zu der Nummer XXXX XXX581 auf den 31. Dezember 2018 abzurechnen;
b) die Beklagte zu verurteilen, die Genussrechtsbeteiligung des Klägers zu der Vertragsnummer XXXX XXX582 auf den letzten Bilanzstichtag vor Kündigung, somit auf den 21. Dezember 2018, hilfsweise auf das Kündigungsdatum, somit den 18. April 2019 abzurechnen;
die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, die abgerechneten Auseinandersetzungsguthaben an ihn zur Auszahlung zu bringen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den verbleibenden Res...