Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 16 O 233/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.01.2021; Aktenzeichen IX ZR 64/20)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.10.2019 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 16 O 233/18, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das berufungsbeklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gegenüber dem beklagten Land Rückgewähransprüche aus Insolvenzanfechtung geltend.

Die A Restaurant GmbH [im Folgenden: Schuldnerin] wurde am 30.09.2013 gegründet und am 16.10.2013 in das Handelsregister eingetragen. Sie hatte das Betreiben von Restaurants, das Erbringen von gastronomischen Dienstleistungen aller Art und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte zum Gegenstand. Geschäftsführer war Herr B, der auch Geschäftsführer der wegen Vermögenslosigkeit gelöschten A GmbH war. Über deren Vermögen war bereits am 04.07.2013 (Amtsgericht Köln 72 IN 322/13) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Diese Gesellschaft war wiederum Komplementär-Gesellschaft mehrerer insolventer Gesellschaften.

Ab Ende 2013 und im Jahre 2014 kam es bei der Schuldnerin zu einer Reihe von Rücklastschriften und Vollstreckungsmaßnahmen. Zudem fielen Mahn- und Vollstreckungskosten sowie Säumniszuschläge an. Außerdem standen bei mehreren Sozialversicherungsträgern Beiträge offen:

So wurden am 28.02.2014 auf dem Buchhaltungskonto Nr. 5655 "Nebenkosten des Geldverkehrs" (vgl. Bl. 35 GA) Benachrichtigungsentgelt für sechs Rücklastschriften verbucht. Weitere Benachrichtigungsentgelten sind jeweils am 27.03.2014, am 31.03.2014, am 30.04.2014, am 05.05.2014 (5 Stück), am 26.05.2014 und am 30.05.2014 verbucht worden. Außerdem weist das Konto für den 23.04.2014 den Anfall einer Mahngebühr und für den 25.04.2014 einer Rücklastgebühr aus.

Am 24.03.2014 wurde seitens der Schuldnerin auf eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung der C 7.099,57 Euro gezahlt (vgl. Kontoauszug des Geschäftskontos der Schuldnerin; Bl. 41 GA).

Das Beitragskonto der D (Bl. 42 GA) weist zum 19.12.2013 und 06.01.2014 fällige "Mahn-/Vollstreckungskosten" sowie zum 27.12.2013 fällig werdende Säumniszuschläge auf. Auf die Beiträge für Oktober 2013 bis Februar 2014 in Höhe von monatlich 2.786,96 Euro (insgesamt 13.394,80 Euro) leistete die Schuldnerin am 19.12.2013 2.786,96 Euro und am 25.02.2014 eine Abschlagszahlung. Am 21.03.2014 finden sich auf dem Konto der D Rücklastschriftkosten in Höhe von 7,50 Euro.

Aus dem Beitragskonto der E (Bl. 46 ff. GA) ist ersichtlich, dass die Schuldnerin die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.792,44 Euro und 1.722,44 Euro für Januar und Februar 2014 erst am 17.06.2014 leistete. Säumniszuschläge wurden regelmäßig ab dem 05.02.2014 erhoben und gebucht. Aus dem Beitragskonto der E (Bl. 54 GA) ergibt sich, dass Säumniszuschläge ab dem 30.10.2013 erhoben wurden und die Schuldnerin am 24.12.2013 erstmalig einen Betrag in Höhe von 2.543,69 Euro leistete, wobei zu diesem Zeitpunkt bereits 7.631,07 Euro fällig waren. Danach überwies die Schuldnerin erst wieder am 22.04.2014 eine Abschlagszahlung in Höhe von 1.000 Euro auf einen aufgelaufenen Betrag von 14.307,77 Euro.

Am 25.03.2014 erließ das Finanzamt H wegen rückständiger fälliger Lohnsteuer betreffend den Monat November 2013 und rückständiger fälliger Umsatzsteuer betreffend die Monate Oktober und November 2013 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 17.029,42 Euro (Bl. 26 ff. GA). Die Pfändung des Kontos der Schuldnerin bei der F ging ins Leere, da dieses betriebliche Konto bereits vor Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung am 26.03.2014 gekündet worden war und insoweit nur noch im Abwicklungsverhältnis bestand.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger im Berufungsverfahren noch die Rückgewähr folgender Zahlungen an das Finanzamt H geltend:

Am 23.05.2014 wurde von dem Geschäftsgirokonto der Schuldnerin bei der F ein Betrag von 5.000,00 Euro mit dem Verwendungszweck "Finanzamt H 2xx 5xxx 2xxx" (hierbei handelt es sich um die Steuernummer der Schuldnerin) auf das Privatkonto des Geschäftsführers der Schuldnerin überwiesen (Kontoauszug Bl. 22 GA). Von diesem Konto überwies der Geschäftsführer der Schuldnerin am 28.05.2014 einen Betrag 5.000,00 Euro unter Angabe der Steuernummer "2xx5xxx 2xxx" an das Finanzamt H (vgl. Bl. 114 GA).

Am 27.05.2014 wurde von dem Geschäftsgirokonto der Schuldnerin bei der F ein Betrag von 2.500,00 Euro mit dem Verwendungszweck "Finanzamt H 2xx 5xxx 2xxx" (hierbei handelt es sich um die Steuernummer der Schuldnerin) auf das Privatkonto des Geschäftsführers der Schuldnerin überwiesen (Kontoauszug Bl. 21 GA). An diesem Tage wurde ...

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