Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 23 O 485/20) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Juni 2021 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 485/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Dieses und das erstinstanzliche Urteil, soweit zulasten der Beklagten entschieden worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.
Die Revision wird für die Beklagte im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel in § 23 AVB, die in weiten Teilen § 8b MB/KK 2009 entspricht, zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen. Im Berufungsverfahren geht es noch um Anpassungen, die die Beklagte zum 1. Januar 2020 im Tarif A (A) und korrespondierend bei dem Gesetzlichen Beitragszuschlag (C) zu diesem Tarif mit Erhöhungsbeträgen von monatlich 36,58 EUR und 3,08 EUR zulasten des Klägers vorgenommen hat.
Auslösender Faktor für die Beitragsanpassung war die Rechnungsgrundlage "Versicherungsleistungen". Die Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen betrug 5,61 %. Über die Beitragsanpassung wurde der Kläger von der Beklagten mit Mitteilungsschreiben von November 2019 nebst Anlagen (GA 173 ff.) informiert.
Dem Vertrag der Parteien liegen die von der Beklagten gestellten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenvollversicherung - Tarife B (im Folgenden: AVB) (GA 142 f.) zugrunde. Deren § 23 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:
§ 23 Unter welchen Voraussetzungen können Beitrag, Selbstbehalt und ein vereinbarter Risikozuschlag angepasst werden?
(1) Voraussetzungen
Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich unsere Leistungen z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt die Gegenüberstellung zu den Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Ergibt die Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.
Bei einer Beitragsanpassung kann auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (§ 25 Abs. 2a) S. 2) sowie der für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (§ 25 Abs. 3a) S. 3) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst.
(2) Absehen von der Beitragsanpassung
Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch uns und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. September 2020 machte der Kläger die Unwirksamkeit dieser und anderer Prämienerhöhungen, über die im Berufungsverfahren nicht mehr gestritten wird, geltend und forderte die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung der Prämienanteile und Herausgabe der aus überhöhten Prämienzahlungen gezogenen Nutzungen auf.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die beanstandeten Beitragsanpassungen seien nicht ausreichend begründet. Die Erläuterungen im Mitteilungsschreiben seien irreführend und die jeweils auslösenden Faktoren nicht benannt.
Erstinstanzlich hat der Kläger zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer C unwirksam sind:
a) im Tarif A die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 8,18 EUR
b) im Tarif C die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 0,81 EUR
c) im Tarif A die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 35,45 EUR
d) im Tarif C die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 3,55 EUR
e) im Tarif C die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 5,25 EUR
f) ...