Leitsatz (amtlich)

Solange das Original eines Ladenbau-Regalsystems noch als Bezugsgröße für kompatible Nachahmungen gilt und der Verkehr nach wie vor zwischen dem Originalsystem und den Nachahmungen unterscheidet, ist die wettbewerbliche Eigenart nicht weggefallen.

 

Normenkette

UWG § 4 Nr. 3 b)

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 84 O 116/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.08.2010 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 116/09 - wie folgt abgeändert:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Regalsysteme für den Ladenbau gemäß den nachfolgenden Abbildungen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen:

((Abbildungen))

2. der Klägerin über den Umfang der zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.02.2009 vollständig Auskunft zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses unter Angabe:

a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, welcher nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Ziffer I.1. genannten Regalsystemen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagte hinsichtlich ihrer Angaben zu Ziffer 2.a) und b) sämtliche Belege (Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere) vorzulegen hat.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.02.2009 entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen sowie die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, die hinsichtlich der Unterlassung 2 Mio. EUR, hinsichtlich der Auskunft 1 Mio. EUR und im Übrigen 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages beträgt, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung des Unterlassungs- und Auskunftsanspruchs Sicherheit in gleicher Höhe und im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin vertreibt ein Regalsystem für den Ladenbau, das in Deutschland vor mehr als 40 Jahren eingeführt worden ist. Die Beklagte stellt ein mit dem System der Klägerin kompatibles, optisch nahezu identisches Regalsystem her und liefert dieses nach Deutschland. Auf den Systemelementen stanzt die Beklagte die von ihrer Firma abgeleitete Bezeichnung eDeN ein.

Die Klägerin hält das Regalsystem der Beklagten für eine unzulässige Nachahmung ihres Originalprodukts. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die nahezu identische Übernahme ihres Regalsystems durch die Beklagte begründe die Gefahr von Verwechslungen. Die Beklagte nutze den guten Ruf des Originalprodukts aus. Das Regalsystem der Beklagten sei zudem qualitativ minderwertig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts vom 11.08.2010 (Bl. 271 ff. d.A.) Bezug genommen. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass das in den Klageantrag eingeblendete Regal eine Breite von 100 cm hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat unter dem 22.06.2011 die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dagegen hat die Beklagte Revision eingelegt mit dem Ziel einer Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.01.2013 (I ZR 136/11 - Regalsystem) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen. Der Senat sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass das Regalsystem der Klägerin über wettbewerbliche Eigenart verfüge und das von der Beklagten vertriebene System eine abgesehen von der unterschiedlichen Kennzeichnung identische Nachahmung des Produkts der Klägerin darstelle, nicht frei von Rechtsfehlern sei jedoch die Annahme, die durch die Gestaltung des angegriffenen Produkts hervorgerufene Gefahr...

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