Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 20.12.2002; Aktenzeichen 81 O 43/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.12.2002 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 81 O 43/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien stehen als Hersteller und Vertreiber u.a. von Lakritzprodukten miteinander im Wettbewerb. Gegenstand des vorliegenden Prozesses, dem das auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Verfahren 81 O 194/01 LG Köln = 6 U 47/02 OLG Köln vorausgegangen ist, ist die auf der nachfolgenden S. 3 dieses Urteils wiedergegebene Werbeanzeige, die die Beklagte in Heft 10/2001 der Zeitschrift "SG Süßwarenhandel" geschaltet hat. Jene Zeitschrift wendet sich als "Internationales Fachmagazin für die Süßwarenwirtschaft" ausschließlich an das Fachpublikum. Die Klägerin beanstandet die nach ihrer Auffassung gegebene Zurechnung des umsatzstarken Produktes B. der Beklagten zu den Lakritzprodukten und sieht darin einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 S. 2b) LMBG. Das LG, auf dessen Feststellungen zu dem erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien im Übrigen verwiesen wird, hat die Beklagte antragsgemäß mit der Begründung zur Unterlassung und Auskunftserteilung verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt, es handele sich um ein Mischprodukt, das gleichwohl - und deswegen i.S.d. § 3 UWG irreführend - als Lakritzprodukt beworben werde. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die mit der Behauptung, der angesprochene Fachverkehr wisse und erkenne auch aus der Werbung, dass es sich bei C. um ein Mischprodukt handele, die Irreführung in Abrede stellt und ihr Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt. Die Klägerin stützt sich im Berufungsverfahren ergänzend auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG, gegen den verstoßen sei, weil zum einen ihre, der Klägerin, Umsätze nicht aufgeführt seien und es zum anderen hinsichtlich der notwendigen Nachprüfbarkeit an der Angabe eines Zeitraums fehle, für den die Umsatzzuwächse berechnet seien.
II. Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klage ist abzuweisen, weil die geltendgemachten Ansprüche unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt bestehen.
1. Die Ansprüche sind zunächst nicht unmittelbar allein aus § 17 Abs. 1Nr. 5 S. 2b) LMBG begründet, weil die lebensmittelrechtliche (Verbots-) Vorschrift eigene wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht gewährt (vgl. Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 3Rz. 21 und für den vergleichbaren Fall des Verstoßes gegen EG-Weinbezeichnungsvorschriften BGH WRP 2000, 628 f. - "Lorch premium"). Die Ansprüche ergeben sich aber entgegen der Auffassung der Kammer auch nicht aus § 3 UWG. Dieser ist zwar neben der spezialgesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 1Nr. 5 S. 2b) LMBG anwendbar, wobei hinsichtlich der Irreführungsgefahr bei beiden Vorschriften dieselben Beurteilungsmaßstäbe zugrunde zu legen sind (vgl. Köhler/Piper, a.a.O.; Zipfel, Lebensmittelrecht § 17 LMBG, Rz. 322 f.), eine Irreführungsgefahr besteht aber nicht.
Der Senat hat hierzu in seiner Entscheidung im vorangegangenen Verfügungsverfahren 6 U 47/02 folgendes ausgeführt:
"Der mithin zulässige Antrag ist nicht begründet. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die - allein - angesprochenen Fachkreise tatsächlich auf die beanstandete Weise i.S.v. § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. Alt. LMBG irregeführt werden. Hierfür reicht es nicht aus, dass das Lebensmittel unrichtig bzw. in unzulässiger Weise bezeichnet wird, sondern es ist weiter erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise auf diese Weise auch tatsächlich Gefahr laufen, sich über die Eigenschaft von D. zu täuschen. Das ist indes nicht glaubhaft gemacht.
Es entsteht zunächst nicht der Eindruck, bei D. handele es sich um ein reines Lakritzprodukt. Die angesprochenen Fachverkäufer kennen zumindest ganz überwiegend das erfolgreiche Produkt "D." der Antragsgegnerin und wissen, dass sich in der Tüte nicht ausschließlich reine Lakritzprodukte befinden. Eine Täuschung ist aber auch bezüglich der wenigen Fachverkäufer nicht glaubhaft gemacht, die das Produkt nicht oder hinsichtlich seiner Zusammensetzung nicht genau kennen. Denn die Werbung selbst macht deutlich, dass es sich nicht ausschließlich um Lakritz handelt. Auf dem Werbeblatt sind groß und deutlich die Produktverpackung und einzelne der in der Tüte angebotenen Süßwaren abgebildet. Schon...