Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 13.10.1999; Aktenzeichen 28 O 253/99)

 

Tenor

1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.10.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 28 O 253/99 – abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 13.500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.) Die Beschwer der Klägerin wird auf 75.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beklagte, die Herausgeberin des Wochenmagazins „F.”, veröffentlichte in dessen Heft 13/99 auf Seite 60 f unter der Überschrift„Der ‚unseriöse’ Staat” einen Beitrag über eine angeblich schlampige Gesetzgebung sowie die Problematik der Rückwirkung insbesondere solcher Gesetze, die Auswirkungen auf die Steuerpflicht der Bürger haben. Diesem Artikel, wegen dessen Wortlautes auf das lose bei den Akten befindliche Exemplar der Zeitschrift verwiesen wird, war die auf der nachfolgenden Seite 5 dieses Urteils in Kopie eingeblendete farbige Darstellung eines Adlers vorangestellt (im folgenden: „F.-Adler”), die den Gegenstand der Auseinandersetzung im vorliegenden Verfahren bildet.

Die Klägerin, eine gerichtsbekannte Verwertungsgesellschaft, sieht in jenem Bild eine unfreie Bearbeitung einer von dem inzwischen verstorbenen Maler und Bildhauer Prof. L. G. im Jahre 1953 geschaffenen Adlerfigur (im folgenden: „G.-Adler”). Diese aus Gips bestehende überdimensionale Darstellung eines Adlers hing seit dem Jahre 1955 bis weit in die achtziger Jahre, nämlich bis zu dessen Neubau, im Deutschen Bundestag in Bonn. Die Ausgestaltung der wegen ihres prominenten Standortes an der Stirnwand des alten Plenarsaales allgemein bekannten Figur eines Adlers ist – soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung ist – aus der nachfolgend in Kopie eingeblendeten Fotografie ersichtlich:

Die Klägerin begehrt die Unterlassung der Veröffentlichung des F.-Adlers und stützt sich dazu auf den als Anlage K 2 in Kopie vorgelegten Wahrnehmungsvertrag mit der Erbengemeinschaft nach der Witwe des Künstlers. Sie hat die Auffassung vertreten, trotz der Verwendung des Adlers als Darstellung des Hoheitszeichens der Bundesrepublik Deutschland und der Überlassung des G.-Adlers an die Bundestagsverwaltung zum Zwecke der Anbringung im damaligen Plenarsaal des Deutschen Bundestages bestünden die Nutzungsrechte des Künstlers bzw. seiner Erben fort. Angesichts im einzelnen beschriebener Übereinstimmungen, die insbesondere bei einer – in der Anlage K 10 vorgenommenen – „Übereinanderschau” beider Darstellungen deutlich würden, und von ebenfalls im einzelnen dargelegten Möglichkeiten zur abweichenden Darstellung des Adlers in seiner Funktion als Symbol für die Bundesrepublik Deutschland liege nicht etwa eine freie, sondern eine im Sinne des § 23 UrhG unfreie Bearbeitung vor.

Die Klägerin hat beantragt,

  • der Beklagten unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu verbieten,
  • den von L. G. geschaffenen Bundesadler in bearbeiteter Form zu veröffentlichen oder zu verwerten, wie aus der nachstehenden Farbkopie ersichtlich:

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin mit der Begründung in Abrede gestellt, die Bundesrepublik Deutschland habe sich aus haushaltsrechtlichen Gründen und um Auseinandersetzungen zu vermeiden, von dem Künstler die Nutzungs- und Verwertungsrechte übertragen lassen. Hierfür spreche auch, daß die Vorschrift des § 5 Abs. 2 UrhG nicht anwendbar sei und die Hoheitszeichen wie der Bundesadler durch die Bestimmungen der §§ 146152 a StGB strafrechtlichen Schutz genießen. Im übrigen liege auch nicht eine unfreie Bearbeitung vor. Die Übereinstimmungen beruhten vielmehr auf dem Umstand, daß durch beide Werke eben ein Adler dargestellt werde. Schließlich sei der Adler zwar ein Nationalsymbol, die einschlägigen Bestimmungen schlössen indes anderweitige Darstellungen dieses Hoheitszeichens nicht aus.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Aktivlegitimation sei gegeben, weil angesichts der Regelung des § 44 UrhG der Künstler trotz des Verkaufes des Kunstwerkes an den Deutschen Bundestag Inhaber der Nutzungs- und Verwertungsrechte geblieben sei und seine Erben die Klägerin mit der Wahrnehmung der Rechte beauftragt hätten.

Es handele sich angesichts im einzelnen dargestellter Übereinstimmungen um eine unfreie Bearbeitung. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf § 5 Abs. 2 UrhG berufen, weil der streitgegenständliche Adler nicht zu den Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland gehöre, also nicht der „offizielle” Bundesadle...

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