unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Biergeschmack

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist der scherzhafte Charakter einer Hörfunkwerbung für (alkoholfreies) Bier, soweit diese mit akustischen Signalen und sprachlichen Wendungen auf einen – angeblichen – Unterschied zweier gegenüber gestellter Erzeugnisse hinweisen, unverkennbar, versteht der Verkehr sie weder als Verunglimpfung noch als Herabsetzung; sie bewirkt alsdann auch keine Irreführung.

2. Die in der Hörfunkwerbung für (alkoholfreies) Bier verwendeten Aussagen „B…ist das, das am besten schmeckt” bzw. „…Testen Sie vom Besten” beinhalten regelmäßig keine Spitzenstellungsbehauptung, weil nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die ohnehin bei der Bierwerbung an die Verwendung von Superlativen gewöhnt sind, die Einordnung des Geschmacks eines Bieres von individuell divergierenden Kriterien abhängt, so dass es schon an der Vorstellung fehlt, es gebe hierfür einen objektiven Maßstab.

 

Normenkette

UWG §§ 1, 3

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 26.04.2000; Aktenzeichen 31 O 307/00)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.04.2000 – 31 O 307/00 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die gegen die Ablehnung der von ihr beantragten einstweiligen Verfügung gerichtete (einfache) Beschwerde der Antragstellerin ist zwar statthaft und insgesamt zulässig (§§ 567 ff ZPO). In der Sache bleibt der Rechtsbehelf indessen ohne Erfolg, wobei diese Entscheidung des Senats nach der von ihm durchgeführten mündlichen Verhandlung durch nach Maßgabe von § 545 Abs. 2 ZPO unanfechtbares Endurteil zu ergehen hat (vgl. OLG Koblenz NJW RR 1993, 697; OLG Zweibrücken FamRZ 1985, 928; Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, Rdn. 14 zu § 922; Heinze in Münchener Kommentar, ZPO, Rdn. 9 zu § 922; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Auflage 2000, Rdn. 25 zu § 922).

Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss den Erlaß der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Verfügung abgelehnt. Der Verfügungsantrag der Antragstellerin ist – auch soweit sie diesen in ihrer Beschwerdeschrift sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat umstrukturiert und umformuliert hat – unbegründet. Der Antragstellerin steht der gegen die beanstandete Hörfunkwerbung der Antragsgegnerin unter den Gesichtspunkten der unzulässigen vergleichenden Werbung und/oder der Alleinstellungsbehauptung geltend gemachte wettbewerbliche Verfügungsanspruch weder aus § 1 UWG noch aus § 3 UWG zu.

I. Mit dem auf den Aspekt der vergleichenden Werbung gestützten Unterlassungsbegehren vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob – wie dies das Landgericht in dem erstinstanzlichen Beschluss angenommen hat – allein der Umstand, dass eine vergleichende Werbung nicht die in Artikel 3 a Abs. 1 der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.10.1997 genannten Zulässigkeitskriterien erfüllt, für sich genommen nicht ausreicht, um den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit begründen zu können, oder ob bereits die Nichterfüllung der in der genannten Richtlinie erwähnten Zulässigkeitsbedingungen per se die Wettbewerbswidrigkeit indiziert. Das ist hier deshalb nicht von streitentscheidender Bedeutung, weil die in Rede stehende Hörfunkwerbung der Antragsgegnerin jedenfalls nicht die Voraussetzungen eines den Maßstäben der §§ 1, 3 UWG unterworfenen Werbevergleichs erfüllt.

1. Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht. Im Rahmen des Irreführungstatbestandes des § 3 UWG ist indessen über die erwähnte Erkennbarkeit eines oder mehrerer Mitbewerber und/oder deren Angebot hinaus weiter vorauszusetzen, dass der angesprochenen Verkehr, auf dessen Verständnis es entscheidend ankommt, der Werbung eine „Angabe” über geschäftliche Verhältnisse, konkret eine nachprüfbare Aussage entnimmt, mit welcher der werbende Unternehmer sein Unternehmen oder Angebot in einen objektiv nachvollziehbaren Bezug zu dem konkurrierenden Umfeld setzt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage, Rdn. 12/13 zu § 3 UWG). Das aber ist bei solchen Aussagen nicht der Fall, die erkennbar als nicht ernstgemeinte Übertreibungen oder offenkundig scherzhafte Wendungen angeblich vorteilhafte Eigenschaften des beworbenen Produkts im Verhältnis gegenüber anderen Produkten hervorheben (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage, Rdn. 14 ff -m.w.N.). Die angesprochenen Werbeadressaten messen einer solchen Werbeaussage keine Aussagekraft in bezug auf – selbst erkennbar gemachte – Wettbewerber bzw. deren Angebote zu, so daß in Wirklichkeit aus der Sicht des Verkehrs keine inhaltlich überprüfbare Aussage über ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge