Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 16 O 426/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.01.2001 – 16 O 426/00 abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch in Form einer schriftlichen, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Herausgabe des Grundstückes S.straße 2 in L. nebst allen Aufbauten.

Die Beklagte betreibt auf dem vorgenannten Grundstück entsprechend dem zwischen den Parteien am 30.08.1996 geschlossenen „Mietvertrag für gewerbliche Räume” ein Hotel. Wegen der vertraglichen Einzelheiten wird auf den mit Schriftsatz des Klägers vom 02.10.2000 in Ablichtung zu den Gerichtsakten gereichten Mietvertrag verwiesen (Bl. 63 ff. GA). Dieser Vertrag ersetzte einen zuvor am 10.11.1994 geschlossen Mietvertrag. Eigentümerin des Grundstücks war zu beiden Zeitpunkten die Mutter des Klägers. Am 27.01.1995 wurde zugunsten des Klägers eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Aufgrund einer Auflassung vom 10.11.1999 wurde der Kläger am 15.11.1999 als Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen, bevor das Eigentum aufgrund einer Auflassung vom 18.11.1999 am 23.11.1999 auf die Ehefrau des Klägers überging. Zugleich wurde auch die zugunsten des Klägers noch bestehende Auflassungsvormerkung im Grundbuch gelöscht.

Mit Schreiben vom 03.03.2000 kündigte der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten in deren Namen gegenüber dem Kläger und dessen Ehefrau den Mietvertrag u. a. mit der Begründung der schuldhaften Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs des Pachtobjekts und unter Hinweis auf deshalb gegen den Kläger bestehende Schadensersatzansprüche fristlos. Unter Zurückweisung der Kündigungsgründe nahm der Kläger mit Schreiben seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 27.03.2000 die fristlose Kündigung an und forderte die Beklagte zur Räumung und Herausgabe des Hotelgrundstücks auf. Mit Schreiben vom 03.04.2000 teilte der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Kläger u. a. mit, dass eine Rückgabe des Pachtobjekts erst erfolge, wenn er ihr gegenüber seine grundsätzliche Schadensersatzpflicht anerkenne. Wegen des genauen Wortlautes der drei Schreiben wird auf die mit der Klageschrift in Ablichtung zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen (Bl. 11 f., 13 f., 15 f. des Anlagenheftes) bzw. deren Wiedergabe in dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 135 – 137 GA) verwiesen.

Bereits mit Schreiben vom 01.03.2000 hatte der Lebensgefährte der Beklagten, Herr Seh., gegenüber dem Kläger und dessen Ehefrau die von ihm zugunsten der Beklagten für deren Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag übernommene Bürgschaft u. a. wegen einer angeblich von dem Kläger bei der Beklagten verschuldeten Vermögensverschlechterung zum nächstmöglichen Termin gekündigt; wegen des genauen Wortlauts wird auf das mit Schriftsatz des Klägers vom 02.10.2000 in Ablichtung zu den Gerichtsakten gereichte Schreiben verwiesen (Bl. 78 GA).

Mit Schreiben vom 11.07.2000 teilte die Beklagte dem Gebäudeversicherer für das Hotel mit, sie habe gekündigt, verwies diese wegen der Prämie an die Ehefrau des Klägers und sandte dem Versicherer die Prämienrechnung zurück (Bl. 19 f. GA).

In einem Parallelprozess mit umgekehrtem Rubrum vor dem Landgericht Köln (Aktenzeichen: 16 O 628/98) verlangte die Beklagte mit Klageschrift vom 22.12.1998 von dem Kläger die Rückzahlung gezahlter Pachtbeträge in Höhe von 73.868,80 DM für die Monate September bis Dezember 1998 mit der Begründung, die Pachtzinsvereinbarung sei der Höhe nach wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 138 BGB nichtig. In der Folgezeit zahlte die Beklagte in der Zeit von März 2000 bis März 2001 unter Berufung auf die sittenwidrige Überhöhung des Pachtzinses und wegen vermeintlicher Mängel des Pachtobjekts einen monatlichen Pachtzins in Höhe von 6.496,– DM, seit April 2001 aufgrund des Beschlusses des Senats vom 06.04.2001 wieder 27.747,20 DM.

Der Kläger, der sich in Bezug auf seine Aktivlegitimation hilfsweise auf eine Abtretungserklärung seiner Ehefrau vom 09.10.2000 (Bl. 80 GA) gestützt hat, ist der Ansicht gewesen, das Vertragsverhältnis sei dadurch beendet worden, dass er die Kündigung der Beklagten akzeptiert habe. Außerdem sei das Verhalten der Beklagten arglistig.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das Grundstück … L., S.straße 2, „Hotel K.”, nebst allen Aufbauten an ihn herauszugeben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die A...

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