Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 16.03.2005; Aktenzeichen 28 O 64/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des LG Köln vom 16.3.2005 - Az.: 28 O 64/05 - aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

 

Gründe

I. Die Verfügungsklägerin (im Folgenden nur: die Klägerin) nimmt den Verfügungsbeklagten (im Folgenden nur: der Beklagte) u.a. wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und Kreditgefährdung in Anspruch. Streitig ist vor allem, ob der Beklagte in Bezug auf die Klägerin äußern darf "N-Milch = Gen-Milch" oder "N-Milch = Gen-Milch, Mi genmanipuliertem Tierfutter hergestellt". Während der Beklagte insb. darauf abstellt, dass die Kühe, deren Milch die Klägerin verarbeitet, auch genmanipuliertes Futter erhielten, weist die Klägerin darauf hin, dass die von ihr produzierte Milch nicht von herkömmlicher Milch (d.h. von Kühen, die kein genmanipuliertes Futter erhielten) zu unterscheiden sei. Mit seinen Äußerungen führe der Beklagte die Verbraucher bewusst in die Irre, da die Äußerungen des Beklagten nur so verstanden werden könnten, als sei die von der Klägerin produzierte Milch selbst verändert.

Im Einzelnen: Die Klägerin ist die Konzernobergesellschaft einer international tätigen Unternehmensgruppe für Milch- und Molkereiprodukte, die sie u.a. unter den Marken "N", "X", "T" und "M" vertreibt. Außerdem vertreibt die Klägerin in Lizenz das Produkt "O LC1". Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der sich u.a. mit Umwelt- und Tierschutz sowie der Aufklärung der Verbraucher befasst. Einen Schwerpunkt seiner Aktivitäten sieht der Beklagte in der Aufklärung über Gefahren und Risiken des Einsatzes gentechnischer Verfahren in der Lebensmittelproduktion.

Die Parteien stritten bereits in der Vergangenheit u.a. um Äußerungen des Beklagten in Bezug auf die Klägerin. In dem Rechtsstreit vor dem LG Köln - 28 O 289/04 = OLG Köln - 15 U 125/04 (im Folgenden auch: Vorprozess) hatte die Klägerin u.a. beantragt (Antrag zu Ziff. 1. 1.), dem Beklagten zu verbieten, im Hinblick auf ihre Produkte den Begriff "Gen - Milch" zu verwenden, insb. in Form u.a. der folgenden Äußerungen:

a) "Gen-Milch,... oder was?" und/oder

b) "Gen-Milch Skandal bei der N-Partei?" und/oder

c) "Lassen Sie N wissen, dass Gen-Milch bei Ihnen keine Chance hat"

und/oder [...]

f) "Zusammen mit Spitzenköchen fordert H von N, keine Gen-Milch zu verwenden". [...]

Während der Senat mit Urt. v. 28.10.2004 (OLG Köln, Urt. v. 28.10.2004) der Klägerin wegen anderweitiger Aktivitäten des Beklagten vorläufigen Rechtsschutz zuerkannt hat, hat er die oben genannten streitgegenständlichen Äußerungen i.E. nicht beanstandet. Auf den Inhalt des Urteils wird verwiesen.

Der Beklagte hat nach Erlass des Urteils des Senats vom 28.10.2004 (OLG Köln, Urt. v. 28.10.2004) den von ihm erstellten "Einkaufsratgeber für gentechnikfreien Genuss" teilweise abgeändert. Nach einer längeren Einleitung heißt es dort nunmehr (6. Aufl., S. 7):

"N-MILCH IST GEN-MILCH

Darf Milch von Kühen, die genmanipuliertes Futter fressen, "Gen-Milch" heißen? Ja, entschied das OLG Köln im Oktober 2004. H fordert, dass die Kühe, die Milch für den Molkerei-Riesen liefern, ohne Gen-Pflanzen gefüttert werden ...."

Am 25.11.2004 projizierte der Beklagte ein Dia mit dem Text: "N-Milch = Gen-Milch, Mi genmanipuliertem Tierfutter hergestellt" auf ein Betriebsgebäude der Klägerin in P. Das LG Bautzen verbot dies dem Beklagten mit Urt. v. 13.1.2005 (LG Bautzen, Urt. v. 13.1.2005 - 3 O 975/04, Anl. Ast. 5), das OLG Dresden hob das Urteil des LG Bautzen auf und wies mit Urt. v. 7.4.2005 (OLG Dresden, Urt. v. 7.4.2005 - 9 U 263/05, Anl. Ast. 16) den Antrag der T AG auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Am 27.11.2004 führte der Beklagte eine Aktion ("Einpackaktion") gegen die Produkte der Klägerin in über 100 Supermärkten in 30 Städten bundesweit durch. Mit weißen Schutzanzügen bekleidete und mit weißem Mundschutz ausgestattete Mitglieder des Beklagten räumten die Produkte aus den Regalen der betroffenen Supermärkte und packten sie in Einkaufswagen, die mit Hinweisschildern mit folgendem Text versehen waren: "N-Milch = Gen-Milch, Mi genmanipuliertem Tierfutter hergestellt". Diese Aktion verbot das LG Köln mit einstweiliger Verfügung vom 17.12.2004 dem Beklagten (LG Köln v. 17.12.2004 - 28 O 745/04). Dagegen hat der Beklagte bislang Widerspruch nicht eingelegt.

Am 18.12.2004 klebten Mitglieder des Beklagten bei einer weiteren Supermarkt - Aktion im süddeutschen Raum Kühlregale in der Milchabteilung, in der sich ausschließlich Produkte der Klägerin befanden, mit schwarz - gelbem Absperrband kreuzförmig zu. Das LG Tübingen wies mit Urt. v. 16.3.2005 (LG Tübingen, Urt. v. 16.3.2005 - 5 O 42/05, Anl. AG 36) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Klägerin zurück. Dagegen hat die Klägerin Berufung bei dem OLG Stuttgart eingelegt.

In einer weiteren Aktion lud de...

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