Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 22 O 104/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Januar 2019 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 104/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 4. April 2015 verstorbenen Herrn Prof. Dr. A nimmt die Beklagte wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestehe nicht. Eine solche ergebe sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 lit. c), Art. 16 Abs. 1 Var. 2 LugÜ. Zwar sei der Erblasser Verbraucher gewesen, es sei jedoch nicht auf diesen, sondern auf den Kläger abzustellen. Bei dem klagenden Testamentsvollstrecker handele es sich nicht um einen Verbraucher. Die Geltendmachung der Ansprüche stehe im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers, da der Kläger die Forderung auf der Grundlage seines Verwaltungsrechts als Testamentsvollstrecker gemäß § 2205 BGB verfolge. Der Verbrauchergerichtsstand könne einem Kläger, der selbst nicht an dem betreffenden Verbrauchervertrag beteiligt sei, nicht zugutekommen. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich auch nicht aus dem Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 LugÜ. Für die Erbringung von Dienstleistungen sei gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. c) LugÜ als Erfüllungsort der Ort in einem Mitgliedstaat definiert, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht worden sei oder hätte erbracht werden müssen. Bei einem Kapitalanlageberatungsvertrag handele es sich um einen Dienstvertrag gemäß Art. 5 Nr. 1 LugÜ. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung des Erfüllungsortes sei nicht maßgeblich. Die in den vorgelegten Unterlagen über die Führung von Konten und Depots enthaltene Erfüllungsortvereinbarung erstrecke sich bereits inhaltlich nicht auf Verpflichtungen aus einem - später (möglicherweise) konkludent abgeschlossenen - Anlageberatungsvertrag. Zudem hätte sie - als nur prozessual gedachte Erfüllungsortvereinbarung ohne tatsächlichen Bezug zur Vertragswirklichkeit (sämtlicher Anlageberatungsverträge) - nur unter den Voraussetzungen Wirksamkeit, die nach Art. 23 LugÜ auch für die Gerichtsstandvereinbarung gelten würden. Nach Art. 23 Abs. 5 i.V.m Art. 17 LugÜ sei die Klausel unwirksam, da der Erblasser Verbraucher gewesen sei. Der Kläger habe jedoch den Abschluss eines Anlageberatungsvertrags nicht schlüssig dargelegt. Selbst wenn aber ein Vertragsverhältnis schlüssig dargelegt worden wäre, ergäbe sich daraus keine Zuständigkeit des Erfüllungsortes in Deutschland. Auf den Anlageberatungsvertrag sei deutsches Recht anwendbar. Für vertragliche Schadensersatzansprüche mit Auslandsbezug, mithin auch für den geltend gemachten Anspruch aus Kapitalanlageberatungsvertrag, gelte die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I VO). Nach Art. 6 Rom I VO finde deutsches Recht auf den Verbrauchervertrag Anwendung. Eine nach Art. 6 Abs. 2 S.1 Rom I VO wirksame Rechtswahl hätten die Parteien nicht getroffen. Die Rechtswahlklausel sei unwirksam. Erfüllungsort nach deutschen Recht sei gemäß § 269 Abs. 1, 2 BGB grundsätzlich der Sitz der Beklagten in B. Auch aus den sonstigen Umständen ergebe sich kein Erfüllungsort in Deutschland. Der Kläger behaupte zwar, es seien Beratungen in C erbracht worden. Er habe jedoch nicht bestritten, dass ein Gespräch über die M Irland Fonds auch am 28.10.2010 in B stattgefunden habe. Sei die Dienstleistung - wie hier - somit (zumindest nach dem Vortrag des Klägers) in verschiedenen Mitgliedstaaten erbracht worden, sei maßgebend, wo der nach wirtschaftlichen Kriterien zu ermittelnde örtliche Schwerpunkt der Dienstleistung liege. Dies sei hier B. Zum Zeitpunkt des behaupteten Abschlusses des Kapitalanlagevertrags habe bereits eine andauernde langjährige Geschäftsbeziehung zu der Beklagten in der Schweiz bestanden. In Ziffer 18 der zwischen den Parteien vereinbarten AGB werde zudem auch als Erfüllungsort B genannt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass auch das Depot, in dem sich die streitgegenständlichen Beteiligungen befänden, bei der Niederlassung der Beklagten in B geführt würden. Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte...