Entscheidungsstichwort (Thema)
Angabe der Versandkosten bei Internetangebot
Leitsatz (amtlich)
1. Kann eine Ware ausschließlich auf dem Versandweg bezogen werden, stellt die Notwendigkeit, Versandkosten zu tragen, einen Bestandteil des Angebots der einzelnen Ware dar; darauf muss nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 PAngV hingewiesen werden.
2. Ein Internetangebot (hier: eines Handys) verstößt gegen § 1 Abs. 6 PAngV, wenn auf den zunächst aufgesuchten Seiten allein der Warenpreis ohne jeden Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten genannt wird und diese Kosten erst auf einer nachfolgenden Seite erwähnt werden, die der Kaufinteressent erst erreicht, wenn er virtuell einen Warenkorb gefüllt hat.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 06.04.2004; Aktenzeichen 84 O 6/04) |
Tenor
1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 6.4.2004 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 84 O 6/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
I. Die Parteien stehen als Anbieter von Mobiltelefonen, die sie über das Internet vertreiben, miteinander im Wettbewerb. Die Antragstellerin beanstandet die Bewerbung zweier Handys durch die Antragsgegnerin.
Diese bot auf ihrer Internetseite u.a. das Handy SonyEricsson T610 an. Dabei wurde das Gerät zunächst - neben anderen - wie aus der nachfolgenden S. 3 dieses Urteils ersichtlich mit der Preisangabe "ab 0 Euro" präsentiert. Ein Hinweis auf anfallende Versandkosten fand sich auf dieser Eingangsseite nicht. Interessierte sich ein potenzieller Kunde näher für den Erwerb dieses Gerätes ohne eine Vertragsbindung eingehen zu wollen, so gelangte er auf eine weitere Internetseite, die auf der S. 4 dieses Urteils wiedergegeben ist. Auf dieser Seite waren der "Einzelpreis" mit 349,77 Euro aufgeführt und Versandkosten wiederum nicht angegeben. Bei Kaufinteresse hatte der Kunde das Gerät virtuell in einen "Warenkorb" zu legen. Tat er dies, so gelangte er auf eine dritte, nachfolgend als S. 5 des Urteils eingeblendete Website und erfuhr dort erstmals, dass zusätzlich zu dem Einzelpreis von 349,77 Euro noch Versandkosten i.H.v. 10 Euro verlangt wurden.
Die Antragstellerin beanstandet diese Werbung als irreführend und Verstoß gegen § 1 Preisangabenverordnung (PAngV).
Gegenstand der zweiten Beanstandung ist die Bewerbung des Handys Samsung SGH-V200. Wegen des diesbezüglichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das LG hat durch das angefochtene Urteil eine bezüglich beider Verfahrensgegenstände antragsgemäß erlassene einstweilige Unterlassungsverfügung bestätigt und dies hinsichtlich der Bewerbung des Handy SonyEricsson T610 damit begründet, die gem. § 1 Abs. 2 PAngV erforderliche Angabe auch der Versandkosten erfolge zu spät, nämlich erst wenn der Verbraucher sich aufgrund der Werbung bereits fest zur Bestellung entschlossen habe.
Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt die Antragsgegnerin bezüglich des Handy SonyEricsson T610 ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach die Angabe der Versandkosten erst unmittelbar vor der endgültigen Bestellung, wenn insb. deren Umfang feststehe, erforderlich sei.
II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Antragsgegnerin hat das LG die einstweilige Verfügung zu Recht bestätigt.
1. Durch die oben beschriebene Bewerbung des Handy SonyEricsson T610 hat die Antragsgegnerin gegen § 1 Abs. 2 und 6 PAnGV verstoßen. Das rechtfertigt gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG den Unlauterkeitsvorwurf und begründet den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG.
Die Antragsgegnerin bietet durch ihren geschilderten Internetauftritt gewerbsmäßig Letztverbrauchern im Wege des Fernabsatzes Waren an. Sie hatte daher gem. § 1 Abs. 2 S. 1 Ziff. 2, S. 2 PAngV anzugeben, ob überhaupt und ggf. in welcher Höhe Liefer- und Versandkosten beansprucht wurden. Die Angaben waren nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 PAngV zu machen, nach dessen S. 2 sie u.a. dem Angebot eindeutig zuzuordnen sind. Diesen Anforderungen wird die beanstandete Werbung nicht gerecht.
Unter dem Angebot i.S.d. § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV ist die auf eine einzelne Ware aus dem Sortiment des Anbieters gerichtete Offerte zu verstehen. Das gilt auch, soweit Angaben zu den Versandkosten in Rede stehen. Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf, dass nach der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 14.11.1996 - I ZR 162/94, MDR 1997, 674 = GRUR 1997, 479 [480 f.] - Münzangebot) Versandkosten nicht Bestandteil des nach § 1 Abs. 1 PAngV anzugebenden Endpreises der versandten Waren sind und der Verordnungsgeber diese Rechtsprechung zum Anlass genommen hat, durch den im Jahre 2002 neu geschaffenen § 1 Abs. 2 Ziff. 2 PAngV die Verpflichtung zur Angabe auch der Versandkosten zu begründen. Durch diese Erweiterung der Pflichtangaben auch auf die Versandkosten im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 PAngV werden die Versandkosten zwar - das ist d...