Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 01.06.2015; Aktenzeichen 26 O 372/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 1.6.2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 372/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nebst Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1.12.1996 ab. Im August 1999 kündigte er den Vertrag; die Beklagte erkannte die Kündigung zum 1.10.1999 an und kehrte unter Anrechnung von Beitragsrückständen einen Betrag von 7.183,91 DM (GA 11) aus. Zu einem späteren Zeitpunkt trat der Kläger etwaige Nachzahlungsansprüche gegen die Beklagte an die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. ab, die diese im Wege der Stufenklage verfolgte (26 O 522/06 LG Köln = 20 U 80/08 OLG Köln = IV ZR 39/10 BGH). In jenem Verfahren erklärte die Verbraucherzentrale für den Kläger nach Zurückverweisung der Sache vom Bundesgerichtshof an den Senat mit Schreiben vom 27.2.2014 und vom 11.2.2015 den Widerspruch. Mit rechtskräftigem Urteil vom 13.3.2015 (20 U 80/08) wurde die im Hauptantrag auf Rückzahlung der Prämien abzüglich Rückkaufswert umgestellte Klage insgesamt abgewiesen, wobei die Klageänderung in Bezug auf den Hauptantrag als nach § 533 ZPO unzulässig angesehen worden ist. Parallel hierzu hatte der Kläger mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben vom 11.6.2014 dem Vertragsschluss widersprochen.
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten in erster Linie die verzinsliche Rückerstattung der auf die Hauptversicherung geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrags.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei berechtigt gewesen, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2014 zu widersprechen. Er sei über sein Widerspruchsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei nicht anwendbar. Auch der Umstand, dass der Vertrag nach der Kündigung bereits vollständig erfüllt sei, stehe der Ausübung des Widerspruchsrechts nicht entgegen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.967,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
10. Die Beklagte hat den Widerspruch für unwirksam gehalten und sich u.a. auf Verjährung sowie Verwirkung berufen.
11. Das LG hat die Klage mit Urteil vom 1.6.2015, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, das Widerspruchsrecht sei in entsprechender Anwendung von §§ 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG und 2 Abs. 1 S. 4 HWiG nach vollständiger Leistungserbringung erloschen. Dem stehe die Entscheidung des EuGH vom 19.12.2013 (C-209/12; VersR 2014, 225) nicht entgegen.
12. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlich gestellten Antrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Kläger meint, eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG bzw. § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG komme vorliegend nicht in Betracht. Dies verstoße gegen Art. 15 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie. Insoweit würden die Rechtsgedanken der EuGH-Entscheidung vom 19.12.2013 entsprechend gelten.
13. Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.
14. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
17. Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrages. Ausgehend von einem Vertragsabschuss nach dem Policenmodell stand dem Kläger im Jahr 2014 ein Recht zum Widerspruch nach § 5a VVG a.F. nicht mehr zu. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung bei Aushändigung des Versicherungsscheins nicht festgestellt werden kann.
18. In einer solchen Konstellation steht der Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. zwar grundsätzlich nicht entgegen, dass der Widerspruch erst nach Vertragskündigung und nachfolgender beiderseits vollständiger Leistungserbringung erklärt wird, weil anderenfalls das Wahlrecht des Versicherungsnehmers zwischen Kündigung und Widerspruch aufgrund der fehlerhaften Widerspruchsbelehrung beeinträchtigt wäre (BGHZ 201, 101). Aus dem gleichen Grund stellt die Ausübung des Widerspruchsrechts in einem solchen Fall in aller Regel auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar (BGH, aaO).
19. Zweifelhaft erscheint auch, ob - entsprechend der Auffassung des LG - vorliegend eine entsprechende Anwendung der Regelung in §§ 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG und 2 Abs. 1 S. 4 HWiG in Betracht gezogen werden kann. Zwar ist mit Blick auf die Vertragsbeendigung n...