Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 14 O 302/15)

 

Tenor

I. Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 15.12.2016 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 302/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziff. 1 und 2 des Tenors des angegriffenen Urteils hinter der Wortfolge "öffentlich zugänglich machen" jeweils die Wortfolge "zu lassen" eingefügt wird.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sein Aufgabenbereich ist in § 2 Abs. 1 BfRG (Gesetz über die Einrichtung eines Bundesinstituts für Risikobewertung) beschrieben und umfasst u.a. die Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die wissenschaftliche Beratung des Bundesministeriums und anderer Bundesbehörden, die Zusammenarbeit mit Dienststellen der Europäischen Gemeinschaft, auch auf dem Gebiet der Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit auf seinen Tätigkeitsgebieten.

Der Antragsgegner produziert u.a. das politische Magazin G für die B und betreibt unter "www.anonym.de" eine Seite, auf der weiterführende und ergänzende Informationen zu seiner Sendung abrufbar sind. Der Aufbau der Seite, wie sie hier als konkrete Verletzungsform im Tenor aufgeführt ist, ergibt sich aus der Anlage Ast 4.

Das Herbizid Glyphosat ist seit 2002 in der EU als Pflanzenschutzmittel amtlich zugelassen und wird weltweit am häufigsten eingesetzt. Es steht jedoch im Verdacht, ursächlich für schwere gesundheitliche Schäden beim Menschen (Krebserkrankungen, Missbildung Neugeborener) zu sein. Seit 2013 läuft eine routinemäßige Neubewertung des Wirkstoffs in der EU. Berichterstattender Mitgliedstaat ist die BRD. Die Werkstoffprüfung wird vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) unter fachlicher Beteiligung des Antragstellers durchgeführt. Er führte im Dezember 2013 eine Risiko-Neubewertung durch und gelangte zu der Einschätzung, dass die Analyse neuerer Dokumente keinen Hinweis auf eine reproduktions-/fruchtschädigende oder krebserregende Wirkung ergebe. Eine Überarbeitung ergänzt durch eine Version 1.4.2015 übergab er dem BVL zur Weiterleitung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).

Die International Agency for Research on Cancer (IARC) stufte laut einer Pressemitteilung aus März 2015 Glyphosat als wahrscheinlich krebserregend ein. Im Juli 2015 erschien die Monographie des IARC.

Die EFSA verweigerte die Veröffentlichung ihrer vorläufigen Einschätzung der Risiko-Neubewertung.

Der Antragsteller ließ unter dem 31.8.2015 einen neuen Bewertungsbericht erstellen mit dem Titel "Renewal Assessment Report, Glyphosate Addendum I to RAR, Assessment of IARC Monographies Vol. 1123 (2015): Glyphosate" (nachfolgend: Addendum) sowie eine Zusammenfassung des Addendum mit dem Titel "Stellungnahme des BfR zur IARC-Monographie über Glyphosat" vom 4.9.2015 (nachfolgend: Zusammenfassung). Das Addendum wurde am 1.9.2015 an die EFSA übermittelt.

Am 20.10.2015 sendete der Antragsgegner im Rahmen der Sendung G einen 5.30 Minuten langen Beitrag mit dem Titel "Glyphosat: Bundesinstitut hat falsch informiert" (Bl. 438). Während des Berichts wurden das Deckblatt des Addendum und eine Seite des Addendum an zwei Stellen für einige Sekunden gezeigt. Am Ende des Fernsehbeitrags erfolgte der Hinweis, dass der "Text mit der Neubewertung" im Internet auf der Webseite des Antragsgegners abrufbar sei, "damit Sie sich selber informieren können".

Unter dem 23.10.2015 wurde der Antragsgegner abgemahnt und erfolglos zur Unterlassung aufgefordert.

Am 19.11.2015 veröffentlichte die EFSA das Addendum im Internet.

Am 17.11.2015 hat das Landgericht antragsgemäß eine Beschlussverfügung erlassen, mit der es dem Antragsgegner unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel sinngemäß untersagt worden ist,

1. das "Addendum"

und/oder

2. die "Zusammenfassung"

ohne Zustimmung des Antragstellers jeweils ganz oder in Teilen im Internet zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie unter http://www.anonym.de (Stand: 22. Oktober 2015).

Mit Urteil vom 15.12.2016, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht auf den Widerspruch des Antragsgegners hin die einstweilige Verfügung insoweit bestätigt, als dem Antragsgegner unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde,

1. den "Renewal Asessment Report, Glyphosate Addendum I to RAR Assessment of IARC Monographies Volume 112 (2015): Glyphosate" vom 31.8.2015, wie dem Beschluss der Kammer vom 17.12.2015 - 14 O 302/15 - beigefügt als Anlage Ast 1,

ohne Zustimmung des Antragstellers jeweils ganz oder in Teilen im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zu...

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