OLG: Rückruf eines Nutzungsrechts durch den Urheber

Der Rückruf eines von einem Urheber eingeräumten Nutzungsrechts an einem (Vereins-) Logo ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Ein Austritt aus dem Verein reicht für den Rückruf nicht.

Das OLG Frankfurt hat sich mit den Voraussetzungen des Rückrufs eines vom Urheber eingeräumten Nutzungsrechts an einem von ihm entworfenen Vereinslogo befasst. Quintessenz der Entscheidung: Wer für einen Verein – oder auch eine andere Organisation – ein Logo entwirft und dem Begünstigten ein Nutzungsrecht an dem Logo einräumt, kann dem Begünstigten dieses Nutzungsrecht nicht ohne weiteres wieder entziehen.

Vereinsmitglied gestaltete Vereinslogo

Der Kläger des vom OLG Frankfurt entschiedenen Verfahrens war Mitglied eines Vereins, dessen Zweck die Pflege und Förderung der Filmreihe „Star Wars“ und damit zusammenhängender Themen ist. Für den Verein hatte der Kläger ein Logo entworfen und gestaltet, das dem Verein als Erkennungszeichen dient und bei verschiedenen Gelegenheiten verwendet wird.

Untersagung der weiteren Nutzung

Als es zu einem Zerwürfnis zwischen dem Kläger und dem Verein kam, erklärte der Kläger seinen Austritt aus dem Verein – was er selbst als „Rausschmiss“ empfand – und untersagte dem Verein die weitere Verwendung des von ihm entworfenen Logos. Da der Verein dieses Verbot ignorierte, klagte der Kläger auf Unterlassung der weiteren Verwendung des Logos. Zur Begründung berief er sich auf sein Urheberrecht, das er durch die weitere Verwendung des Logos verletzt sah.

Entzug des Nutzungsrechts gerechtfertigt?

Die Klage blieb über zwei Instanzen erfolglos. Die Gerichte vertraten die Auffassung, dass der Kläger als Urheber dem Verein das Nutzungsrecht an dem Logo und damit auch das Recht zur Verbreitung und Vervielfältigung zunächst wirksam eingeräumt hatte. Damit stelle sich die Frage, ob der Kläger infolge der Beendigung seiner Vereinsmitgliedschaft das Recht habe, dem Verein das Nutzungsrecht wieder zu entziehen.

Rückruf eines Nutzungsrechts ist an gesetzliche Voraussetzungen gebunden

Nach Auffassung der Gerichte kam hier ein Entzug des Nutzungsrechts nur nach § 42 Abs. 1 UrhG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann der Urheber ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung und weitere Nutzung durch den bisherigen Berechtigten nicht mehr zugemutet werden kann.

Weiternutzung müsste für den Urheber unzumutbar sein

Das OLG ließ offen, ob ein Rückruf des Nutzungsrechts nach § 42 Abs. 1 UrhG zwingend voraussetzt, dass die Gestaltung oder die inhaltliche Aussage des Werkes nicht mehr der Überzeugung des Urhebers entspricht oder ob auch eine geänderte Einstellung des Urhebers zum Nutzer des Werkes, in diesem Fall zum Verein, einen Rückruf rechtfertigen kann. Nach Auffassung des OLG war im konkreten Fall jedenfalls die 2. Voraussetzung für einen Rückruf, nämlich die Unzumutbarkeit der Weiternutzung durch den Verein nicht erfüllt.

Klägervortrag zu unsubstantiiert

Die pauschale Behauptung des Klägers, die übrigen Mitglieder des Vereins hätten ihn auf unfaire und verletzende Weise aus dem Verein herausgedrängt, genüge nicht für die Feststellung einer Unzumutbarkeit der weiteren Nutzung Logos durch den Verein. Der Kläger habe keine konkreten Tatsachen dargelegt, wie sein angeblicher „Rausschmiss“ genau erfolgt sein soll, welche beleidigenden Äußerungen oder sonstigen nicht hinnehmbaren Angriffe es gegen ihn gegeben habe. Sein diesbezüglicher Sachvortrag sei schlicht zu unsubstantiiert.

Klage abgewiesen

Da der Kläger auch keine Gründe vorgetragen hatte, die belegen könnten, dass die Gestaltung oder die inhaltliche Aussage des Logos nicht mehr seinen Überzeugungen entsprächen, waren nach Auffassung des OLG die Voraussetzungen für einen Rückruf des ursprünglich wirksam eingeräumten Nutzungsrechts nicht gegeben. Die Klage sei daher zu Recht erstinstanzlich abgewiesen worden. Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil blieb damit erfolglos.

(OLG Frankfurt, Urteil v. 16.5.2023, 11 U 61/22)

Hintergrund:

Das Urheberrecht sieht ein Rückrufrecht des Urhebers für ein erteiltes Nutzungsrecht an seinem Werk in bestimmten Fallkonstellationen und unter bestimmten Voraussetzungen vor. Die wichtigsten Fälle:

  • § 41 UrhG gewährt ein Rückrufrecht, wenn der Inhaber des Nutzungsrechts dieses nicht oder nur unzureichend ausübt und dadurch berechtigte Interessen des Urhebers verletzt. In diesen Fällen ist der Widerruf gemäß § 41 Abs. 3 UrhG anzukündigen. Ferner sind bestimmte, in § 41 UrhG geregelte Fristen einzuhalten.
  • § 42 UrhG betrifft den Rückruf aus ideellen Gründen wie zum Beispiel einer Änderung der künstlerischen, persönlichen oder politischen Überzeugungen des Urhebers.
  • § 34 Abs. 3 Satz 2 UrhG gewährt ein Rückrufrecht in bestimmten Fällen der vom Urheber nicht genehmigten Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte.

In einigen Fällen ist das Rückrufrecht verknüpft mit Ansprüchen auf Entschädigung und dem Ersatz von Aufwendungen des Inhabers des Nutzungsrechts, § 42 Abs. 3 Satz 3 UrhG.


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