Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 26 O 269/17) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. April 2018 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 269/17 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.294,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 96% und die Beklagte zu 4%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage in Höhe eines Betrages von 66.240,52 EUR ("Nutzungen im Eigenkapital") abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Versicherungsbeginn war der 1. August 1997. 2009 und 2012 erbrachte die Beklagte vertraglich vorgesehene Teilauszahlungen in Höhe von 6.179,69 EUR und 6.362,90 EUR. Mit Schreiben vom 30. November 2015 kündigte der Kläger die Versicherung, woraufhin die Beklagte einen weiteren Betrag von 8.905,77 EUR auskehrte. Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 erklärte der Kläger den Widerspruch.
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Rückerstattung der geleisteten Prämien zuzüglich "Nutzungen im Deckungsstock" sowie "Nutzungen im Eigenkapital" abzüglich der Risikokosten sowie der ausgekehrten Beträge; er errechnet eine Forderung in Höhe von 76.079,01 EUR (GA 48).
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrung sei unzureichend und die Verbraucherinformationen seien unvollständig gewesen. Daher sei er noch im Jahr 2016 zum Widerspruch berechtigt gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 76.079,01 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Juli 2016 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.483,77 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Juli 2016 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich im Wesentlichen auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs gestützt. Etwaige Ansprüche des Klägers seien mit Blick auf den Zeitraum von 19 Jahren vom Vertragsschluss bis zum Widerspruch, auf eine vorgenommene Bezugsrechtsänderung sowie auf die Entgegennahme von Teilauszahlungen verwirkt.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. April 2018, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen, weil die Ausübung des Widerspruchs gegen Treu und Glauben verstoße.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Er wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts, das Widerspruchsrecht sei verwirkt.
Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache zu einem Teil Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der von ihm auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag geleisteten Prämien unter Abzug der Risikokosten. Ihm stehen ferner gezogene Nutzungen im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB zu. Anzurechnen sind die von der Beklagten erbrachten Teilauszahlungen.
1. Der Kläger konnte dem Vertragsschluss noch mit Schreiben vom 2. Februar 2016 widersprechen.
Die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der hier maßgebenden Frist von 14 Tagen erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
Die maßgebende Belehrung im Policenbegleitschreiben vom 7. August 1997 (GA 148) ist drucktechnisch nicht hervorgehoben. Auf die Belehrung im Antrag (GA 51) kommt es nicht an, weil diese nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. bei Aushändigung des Versicherungsscheins erfolgen muss. Zudem ist die Belehrung im Antrag inhaltlich unzureichend, weil der Hinweis auf die Schriftfor...