Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.06.2021 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts - 20 O 33/21 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, die bereits in einem Vorprozess (LG Köln 20 O 136/20 / OLG Köln 9 U 257/20) einen Betriebsschließungsschaden im Zusammenhang mit einer behördlich angeordneten Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie im März 2020 im Rahmen des sogenannten 1. Lockdowns eingeklagt hatte, begehrt im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten Versicherungsleistungen wegen eines Betriebsschließungsschadens für den Zeitraum November/Dezember 2020 im Rahmen des "2. Lockdowns".
Sie betreibt in Köln das Restaurant "H.". Für diese Betriebsstätte unterhielt sie bei der Beklagten ab dem 10.02.2015 bis zum 31.12.2020 eine Betriebsschließungsversicherung.
Auf den Versicherungsschein vom 10.02.2015 wird Bezug genommen (Anlage K1, Anlagenheft I). Danach richten sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach dem Antrag, den gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung der Beklagten und den Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung (AVB-BS, Anlage K3 im Anlagenheft I) sowie den Besonderen Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung (BBR-BS), ebenso unter anderem nach dem Produktinformationsblatt Betriebsschließungsversicherung (Anlage K4 im Anlagenband I).
Die AVB-BS lauten auszugsweise wie folgt:
"...
§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; ...
2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
a) Krankheiten:
...
b) Krankheitserreger:
...
...
§ 3 Ausschlüsse
...
4. Krankheiten und Krankheitserreger
Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.
..."
In den in § 1 Nr. 2 AVB-BS enthaltenen Aufzählungen sind weder die Krankheit COVID-19 noch der diese verursachende Krankheitserreger SARS-CoV-2 enthalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den vorgelegten Versicherungsschein vom 10.02.2015 (Anlage K1, Anlagenheft I), den Versicherungsantrag (Anlage K2, Anlagenheft I) und das "Produktinformationsblatt zur Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr" (Anlage K4, Anlagenheft I) Bezug genommen
Durch die Coronaschutzverordnung vom 30.10.2020, erlassen aufgrund der §§ 32, 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes in der Fassung vom 14.04.2020 untersagte der zuständige Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 30.10.2020 ab dem 02.11.2020 den Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen und Cafés bis zum 30.11.2020, ausgenommen war die Belieferung mit Speisen sowie der Außer-Haus-Verkauf von Speisen unter Einhaltung der nach der Verordnung vorgesehenen Mindestabstände und Hygieneanforderungen. Diese Maßnahme wurde durch die Coronaschutzverordnung vom 30.11.2020 (nunmehr mit Ausnahmen für Belieferung und Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken) zunächst bis zum 20.12.2020, in der ab dem 16.12.2020 gültigen Fassung sodann bis zum Ablauf des 10.01.2021 verlängert. Auf die Coronaschutzverordnung in der Fassung vom 30.10. und 30.11.2020 (Anlage K5 und K6 im Anlagenheft I) wird Bezug genommen.
Der Restaurantbetrieb der Kläger war - in streitigem Umfang - ab dem 03.11.2020 geschlossen. Auf die Anzeige des Versicherungsfalls durch die Klägerin mit Schreiben vom 06.11.2020 (Anlage K8, Anlagenheft I) lehnte die Beklagte eine Einstandspflicht mit Schreiben vom 06.11.2020 (Anlage K9, Anlagenheft I) mit der Begründung ab, dass eine Betriebsschließung aus generalpräventiven Gründen aufgrund von Allgemeinverfügungen oder Rechtsverordnungen des Landes sowie Betriebseinschränkungen mit der fortbestehenden Möglichkeit eines Außer-Haus-Verkaufs nicht versichert seien. Eine anwaltliche Aufforderung zur Leistung einer Entschädigung in Höhe von 171.000,00 EUR für die Zeit vom ...