Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 22.06.2011; Aktenzeichen 25 O 145/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.6.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 145/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

f ü r R e c h t e r k a n n t:

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.6.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 145/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Der 1956 geborene Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen vermeintlich fehlerhafter und mangels ausreichender Aufklärung rechtswidriger Behandlung bei und nach einer Nukleotomie sowie Implantation einer Bandscheibenprothese im Bereich des Halswirbelkörpers (HWK) 5/6 am 23.04.2008. Nach dem Eingriff beklagte der Kläger zunehmend starke Beschwerden, die er auf von ihm behauptete fehlerhafte und rechtswidrige Behandlung bei den Beklagten zurückführt.

Die Beklagten sind den Behauptungen und Ansichten des Klägers im Einzelnen entgegengetreten und haben Klageabweisung beantragt.

Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. I ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 242 ff. GA) Bezug genommen.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 30.6.2010 (Bl. 139 ff. GA) und Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 4.5.2011 (Bl. 213 ff. GA) hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Behandlungsfehler nicht erwiesen seien und auch die Aufklärungsrüge nicht durchgreife. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Eingriff sei entgegen der Behauptung des Klägers indiziert gewesen. Aus dem postoperativen Verlauf lasse sich zudem nicht auf einen Behandlungsfehler zurückschließen, weil die unmittelbar postoperativ beklagten Schmerzen nach den Ausführungen des Sachverständigen nach Implantation einer Bandscheibe durch stärkere Belastung der kleinen Wirbelgelenke gut erklärbar seien. Auch die Aufklärungsrüge führe nicht zum Erfolg, dies auch deshalb nicht, weil sich kein aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht habe und der Kläger schließlich nicht den Beweis habe führen können, dass die von ihm beklagten Beschwerden auf dem Eingriff beruhten.

Der Kläger hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel, mit dem er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt, ordnungsgemäß begründet.

Er meint, das Landgericht, dessen Entscheidung in Anbetracht der aus seiner Sicht noch ungeklärten Fragen ein Überraschungsurteil sei, habe den Sachverhalt in entscheidungserheblichen Punkten nicht ausreichend aufgeklärt. Dazu trägt er vor, dass die von ihm behaupteten Beschwerden in den Fingern D 2 und D 3 und die Kribbelparästhesien, die unmittelbar nach der Operation aufgetreten seien, dafür sprächen, dass es zu dem - später festgestellten - Bandscheibenvorfall im Segment HWK 6/7 bereits intra operationem gekommen sei. Er meint, es sei “hier legitim und gar zwingend (…), von der Komplikation auf den Fehler zu schließen.„. In diesem Zusammenhang verweist er neben den Äußerungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung auf eine kurzgutachterliche Stellungnahme des Facharztes für Radiologie Prof. Dr. L. vom 14.06.2011 (Bl. 261 GA), in der ausgeführt sei, dass im radiologischen Befund der postoperativen Magnetresonanztomographie eine minimale Zunahme des Bandscheibenschadens in Höhe HWK 6/7 beschrieben sei, was lagerungsbedingt sein könne. Der Kläger meint, dass demnach eben doch - entgegen den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, dem ein unvollständiger bzw. falscher Sachverhalt zugrunde gelegen habe - eine intraoperative vorwerfbare Schädigung als Ursache für die Zunahme der Beschwerden in Betracht käme. Genauere Angaben habe Prof. Dr. L. nicht machen können, weil die postoperative Magnetresonanztomographie einen erheblichen Metallartefakt zeige. Das sei auf die Technik bei der Bilderstellung bei den Beklagten zurückzuführen, so dass etwaige Kausalitätslücken zu deren Lasten gingen. Das Landgericht habe insoweit auch seine noch in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantritte durch seine Vernehmung und Vernehmung d...

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