Leitsatz (amtlich)
Die Pflicht zum Nachweis einer Anschlussversicherung gem. § 205 Abs. 6 VVG gilt nicht für volljährige Mitversicherte, die nicht durch den Versicherungsnehmer gesetzlich vertreten werden.
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.10.2012 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des LG Köln - 23 O 88/12 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Mitversicherung unter der Versicherungsnummer KV00767xxxx-xxx für die versicherte Person I, geboren am 0.11.1991, wohnhaft: F 15, I2, zum 31.12.2011 erloschen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Zwischen den Parteien besteht eine Krankheitskostenversicherung, in welche der inzwischen volljährige Sohn des Klägers als mitversicherte Person einbezogen wurde. Im November 2011 kündigte die Beklagte dem Kläger an, dass der Beitrag für seinen Sohn wegen der Umstufung auf den Erwachsenentarif zum 1.1.2012 von 180,58 EUR auf 397,91 EUR erhöht werde. Daraufhin kündigte der Kläger die Versicherung für seinen Sohn mit Schreiben vom 27.11.2011 zum 31.12.2011. Die Beklagte bestätigte den Eingang des Kündigungsschreibens und teilte dem Kläger mit, dass die Kündigung erst wirksam werde, wenn ein Nachweis über eine Anschlussversicherung des Sohnes vorgelegt werde; bis dahin werde der Vertrag weitergeführt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8.12.2011 ließ der Kläger den Anwälten seines Sohnes mitteilen, dass die Beklagte die Kündigung bestätigt habe, und forderte diesen auf, eine neue Versicherung abzuschließen und einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Der Sohn des Klägers schloss in der Folgezeit keinen neuen Krankenversicherungsvertrag ab.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, bei der Kündigung der Versicherung eines volljährigen Mitversicherten sei kein Nachweis über eine Anschlussversicherung i.S.v. § 205 Abs. 6 VVG erforderlich. Das volljährige Kind sei nicht schutzwürdig, da es sich selber versichern könne. Die Versicherung für seinen Sohn sei erloschen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Mitversicherung unter der Versicherungsnummer KV00767xxxx-xxx für die versicherte Person I, geboren am 0.11.1991, wohnhaft: F 15, I2, zum 31.12.2011 erloschen ist;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den vorgerichtlichen Gebührenschaden i.H.v. 661,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.1.2012 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die Kündigung der Versicherung für den Sohn des Klägers sei gem. § 205 Abs. 6 VVG vom Abschluss und Nachweis einer Anschlussversicherung abhängig. Zudem sei die Kündigung gem. § 207 Abs. 2 S. 2 VVG unwirksam, da der Kläger sie gegenüber seinem Sohn nicht angezeigt habe.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Kündigung sei nicht wirksam geworden, da die Versicherung für den Sohn des Klägers eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 S. 1 VVG erfülle und daher gem. § 205 Abs. 6 VVG erst dann wirksam gekündigt werden könne, wenn eine neue Versicherung abgeschlossen worden sei. § 205 Abs. 6 VVG solle die Beachtung der allgemeinen Versicherungspflicht des § 193 Abs. 3 S. 1 VVG sicherstellen und eine nahtlose Weiterversicherung gewährleisten. Dieses Ziel des Gesetzgebers gelte auch für volljährige Mitversicherte. Dem Versicherer sei auch nicht zuzumuten, im Einzelfall zu überprüfen, ob sein Versicherungsnehmer gegebenenfalls aus unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet sei, die Mitversicherung weiter aufrechtzuerhalten. Ob die Kündigung auch gem. § 207 Abs. 2 VVG unwirksam sei, könne dahinstehen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Er macht geltend: Zu Unrecht habe das LG das Erfordernis einer Anschlussversicherung bejaht. Der Gesetzeswortlaut des § 193 Abs. 3 S. 1 VVG beziehe sich nur auf den Versicherungsnehmer selbst und die von ihm vertretenen Personen. Zu diesen gehöre sein volljähriger Sohn nicht. Aus dem Zusammenspiel von § 193 und § 207 VVG ergebe sich, dass die Wirksamkeit der Kündigung einer Mitversicherung lediglich davon abhänge, dass die versicherte Person von der Kündigung in Kenntnis gesetzt werde. Anderenfalls wäre auch nicht ersichtlich, welchen Anwendungsb...