Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 21 O 286/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.06.2021; Aktenzeichen XI ZR 356/20)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. 7. 2019 - 21 O 286/17 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, in Bezug auf Bankgeschäfte mit Verbrauchern nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Kreditverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf diese oder mit diesen inhaltsgleichen Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

((Abbildung))

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts in der Fassung, die es durch dieses Urteil gefunden hat, sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Höhe der Sicherheit beträgt

hinsichtlich des Unterlassungsgebots 10.000 EUR,

hinsichtlich der Kosten für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, für den Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages.

Die Revision wird im Hinblick auf den mit dem Unterlassungsantrag zu 1. geltend gemachten Unterlassungsanspruch (Bearbeitungspreis für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung) zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

I. Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der A sowie weiterer 26 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er begehrt von der Beklagten die Unterlassung, folgende Klauseln ihres Preis- und Leistungsverzeichnisses (K 7 im Anlagenheft = B 4, Bl. 284 d. A.) in Verbraucherdarlehensverträge einzubeziehen, wobei er klargestellt hat, dass die in eckige Klammern gesetzten Zusätze der Erläuterung des Zusammenhangs dienen und nicht Gegenstand des Unterlassungsbegehrens sind:

Zum Antrag zu 1. (Preis für die Ermittlung der Nichtabnahmeentschädigung) hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 S. 1 und 2 BGB unwirksam. Die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung liege ausschließlich im Interesse der Beklagten, so dass es sich um ein Entgelt für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders handele. Die Berechnung dieses Schadenersatzes in Form der Nichtabnahmeentschädigung liege alleine im Interesse der Beklagten. Ferner verstoße die Klausel gegen § 309 Nr. 5 a) BGB, weil die veranschlagte Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteige.

Zum Antrag zu 2. (Entgelt für die Mitwirkung bei der vorzeitigen Ablösung grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen) hat der Kläger die Meinung vertreten, dass diese Klausel wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1. i. V. m. § 500 Abs. 2 BGB unwirksam sei. § 500 Abs. 2 Satz BGB in der seit dem 11. 6. 2010 geltenden Fassung berechtige den Darlehensnehmer zur vorzeitigen Kündigung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages bei Bestehen eines berechtigten Interesses. Die Berechnung eines Bearbeitungspreises für die vorzeitige Kreditrückzahlung auch in den Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers bestehe, verstoße daher gegen den mit der Norm kodifizierten Rechtsgedanken.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, in Bezug auf Bankgeschäfte mit Verbrauchern in Kreditverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf diese oder mit diesen inhaltsgleichen Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die beiden Klauseln als gesetzeskonform verteidigt. Die Pauschale der Klausel von 50,00 EUR für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung liege deutlich unter den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge anfallenden Kosten. Dabei sei zu bedenken, dass die Beklagte EDV-Systeme und Know-how zur Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung vorhalten müsse; die Kosten hierfür seien auf alle vorzeitig zurückgeführten Darlehen zu verteilen. Neben diesem Sockelbetrag seien die Kosten zu berücksichtigen, die beim konkreten ...

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